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Auflage zur WBK

Dies ist eine Diskussion zu Auflage zur WBK innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 12.11.2008, 19:19
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Auflage zur WBK

Hallo, auch ich habe eine Frage:
Herr A besitzt seit etwa 30 Jahren eine grüne WBK auf der ein Revolver .22 eingetragen ist. Herr A ist in einem Sportschützenverein, nicht vorbestraft und die Waffe bewahrt er in einem entsprechenden Tresor auf. Der 14-jährige Sohn von Herrn A ist einmal beim Sprühen eines Graffitys erwischt worden und wurde daraufhin zu 40 Sozialstunden Verurteilt. An der Schule des Sohnes von A wurde 2 Monate später eine Amokdrohung an die Toilettentür geschrieben. Diese Tat kann nicht aufgeklärt werden, allerdings verdächtigt die Polizeibehörde in "O" den Sohn von A. Nach einigen Monaten wird Herr A bei einem persönlichen Gespräch von der Behörde in "O" aufgefordert, seine Waffe wegen Terrorgefahr befristet abzugeben. Nachdem die Behörde später die völlige Herausgabe der Waffe fordert, lehnt A dieses ab und erhält nach weiteren 5 Monaten schriftlich die Auflage, die Waffe bei einer anderen berechtigten Person abzuliefern.
Wie gesagt, der Täter wurde nie ermittelt und auch der Sohn von A ist nie im Zusammenhang mit Gewalttätigkeit aufgefallen.
Wer hierzu einen Kommentar hat, bitte posten.
Wer genaueres erfahren will, bitte PN.
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Alt 12.11.2008, 19:42
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AW: Auflage zur WBK

Hatten wir das nicht schon mal?
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Alt 12.11.2008, 19:58
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AW: Auflage zur WBK

Entschuldige Mobile61,

aber ich bin seit heute neu hier im Forum. Ob jemand schon mal das gleiche Problem hatte, kann ich nicht wissen.
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  #4 (permalink)  
Alt 12.11.2008, 21:47
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AW: Auflage zur WBK

Ja, nun erinnere ich mich dunkel. War nicht in diesem Forum.
Egal - der WBK-Inhaber ist für seinen Kram verantwortlich und kann nicht für Verfehlungen anderer verantwortlich gemacht werden. Solange der Berechtigte seine Waffen im richtig klassifizierten Waffenschrank lagert, ist dem Gesetz genüge getan. Da hat die Behörde auch keinen Spielraum für weitere Auflagen.
Wenn da eine Waffe eingezogen, bzw. die WBK widerrufen werden sollte, nach der schriftlichen Begründung fragen. Solange die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des WBK-Inhabers nicht in Frage steht, dürfte der Behörde eine sachliche Begründung schwer fallen.
Schließlich kann man seine Eignung nicht verlieren, blos weil der Nachbar besoffen eine Ampel angepinkelt hat.
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