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Aufbewahrung bei Dritten erlaubt?

Dies ist eine Diskussion zu Aufbewahrung bei Dritten erlaubt? innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 21.08.2010, 20:22
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Aufbewahrung bei Dritten erlaubt?

Darf ein Jäger oder auch Sportschütze seine Waffen bei einem Dritten unterstellen, sofern diese in einem Tresor und vor Zugriff durch den Dritten geschützt sind?

Falls ja, wie und wo muss das gemeldet werden und welchen Vorschriften muss dafür entsprochen werden?

Es geht um keinen konkreten Fall aber falls ein Jäger oder Sportschütze für einen längeren Auslandsaufenthalt oder ähnliches das Land verlässt muss es doch eine Möglichkeit wo er seine Waffen unterbringen darf sofern er sein Haus oder seine Wohnung nicht behalten möchte/kann.


Wäre sehr freundlich wenn ihr helfen könnt.
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  #2 (permalink)  
Alt 22.08.2010, 17:47
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AW: Aufbewahrung bei Dritten erlaubt?

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__34.html

Steht alles drin, bis ins Detail.

Zitat:
falls ein Jäger oder Sportschütze für einen längeren Auslandsaufenthalt oder ähnliches das Land verlässt muss es doch eine Möglichkeit wo er seine Waffen unterbringen darf sofern er sein Haus oder seine Wohnung nicht behalten möchte/kann.
Aufbewahrung bei einem Berechtigten. Zum Beispiel einem Büchsenmacher, Waffengeschäft, etc.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 23.08.2010, 09:07
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AW: Aufbewahrung bei Dritten erlaubt?

Und nicht vergessen: der Verwahrer hat gemäß § 38 Nr. 1e WaffG folgendes zu tun:

"...im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht,"

und "...diesen Beleg Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen"

Der Zeitraum "vorübergehend" bemisst sich im übrigen immer nach den Umständen des Einzelfalls. Der ungefähre Endzeitpunkt muss jedoch immer von vornherein bekannt sein und im Beleg festgehalten werden.
__________________
Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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