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Anscheiswaffenrecht

Dies ist eine Diskussion zu Anscheiswaffenrecht innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.10.2009, 13:56
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Anscheiswaffenrecht

Laut Waffengesetz sind waffen die täuschende Ähnlichkeit mit echten Waffen haben in der Öffentlichleit verboten.
Würde nun jemand die Waffe Quietschgelb oder Rot anmalen, dürfte er diese Waffe dann auch in der Öffentlichkeit führen (Softairmatch im Wald etc)

Liebe Grüße

jakejoke

Geändert von jakejoke (12.10.2009 um 13:42 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 12.10.2009, 02:36
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AW: Anscheiswaffenrecht

Du solltest die Frage umformulieren, sonst wird es keine Antwort geben - siehe das, was als Regeln bei Erstellung eines Beitrages drüber steht!

Gruß

Dieter
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  #3 (permalink)  
Alt 12.10.2009, 23:44
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AW: Anscheiswaffenrecht

Anscheiswaffe *lol*

Ich kann Dominik nur zustimmen: ein Softair-match im Wald ist eine denkbar schlechte Idee und gibt nur unnötig Ärger. Zwar habe ich vollstes Unverständnis für den Gesetzgeber und die wählenden Angsthasen, aber man muss das ja nicht auch noch provozieren.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 09:48
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AW: Anscheiswaffenrecht

Der Vollständigkeithalber poste ich hier mal den relevanten Auszug aus dem WaffG:

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
...
1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von
Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen
zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild
zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer
kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder
Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere
Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent überoder
unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von
Feuerwaffen aufweisen.

Es sei aber auch gesagt, dass das spielen im Wald abseits üblicher Wege problematisch ist. Weder der Förster noch der Jagdpächter dürfte begeistert sein und dürfte dieses Ansinnen schnell unterbinden. Zudem beginnen in Kürze die Treibjagden.
Letztlich ist das beunruhigen von Wild verboten:

Bundesjagdgesetz:
§ 19a Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.10.2009, 14:50
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AW: Anscheiswaffenrecht

Ich kene nur eine Anscheisswaffe, und zwar die gemeine Mistkanone:

http://www.myvideo.de/watch/3601831/Eichus_Mistkanone

Ist mir aber nicht bekannt, dass diese vom Waffenrecht umfasst wäre.
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