Dies ist eine Diskussion zu Anscheiswaffenrecht innerhalb des Forums Waffenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Anscheiswaffenrecht Würde nun jemand die Waffe Quietschgelb oder Rot anmalen, dürfte er diese Waffe dann auch in der Öffentlichkeit führen (Softairmatch im Wald etc) Liebe Grüße jakejoke Geändert von jakejoke (12.10.2009 um 13:42 Uhr). |
| |||
| AW: Anscheiswaffenrecht Du solltest die Frage umformulieren, sonst wird es keine Antwort geben - siehe das, was als Regeln bei Erstellung eines Beitrages drüber steht! Gruß Dieter |
| |||
| AW: Anscheiswaffenrecht Anscheiswaffe *lol* Ich kann Dominik nur zustimmen: ein Softair-match im Wald ist eine denkbar schlechte Idee und gibt nur unnötig Ärger. Zwar habe ich vollstes Unverständnis für den Gesetzgeber und die wählenden Angsthasen, aber man muss das ja nicht auch noch provozieren. |
| |||
| AW: Anscheiswaffenrecht Der Vollständigkeithalber poste ich hier mal den relevanten Auszug aus dem WaffG: Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen ... 1.6 Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent überoder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Es sei aber auch gesagt, dass das spielen im Wald abseits üblicher Wege problematisch ist. Weder der Förster noch der Jagdpächter dürfte begeistert sein und dürfte dieses Ansinnen schnell unterbinden. Zudem beginnen in Kürze die Treibjagden. Letztlich ist das beunruhigen von Wild verboten: Bundesjagdgesetz: § 19a Beunruhigen von Wild Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen. |
| |||
| AW: Anscheiswaffenrecht Ich kene nur eine Anscheisswaffe, und zwar die gemeine Mistkanone: http://www.myvideo.de/watch/3601831/Eichus_Mistkanone Ist mir aber nicht bekannt, dass diese vom Waffenrecht umfasst wäre. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios