Dies ist eine Diskussion zu Anscheinswaffengesetz und Theateraufführungen innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Anscheinswaffengesetz und Theateraufführungen Person A, plant eine ungewerbliche Rollenspielveranstaltung, welcher auf Basis des Improvisationstheaters läuft. Hierbei spielen Teilnehmer selbst definierte Rollen (sogenannte Charaktere) in von den Regisseuren (sogenannte Spielleitung, Orga) erstellten Szenarien. Diese Szenarien ergeben sich immer wieder aus der neuen Situation heraus, wobei die Regisseure neue Handlungsstränge in die Szenen einwerfen (sogenannte Plots). Zur erweiterten Darstellung der Szenen werden realistisch aussehende Spielzeugpistolen verwendet (Mündungsenergie liegt WEIT unter 0,5 Joule), welche als Anscheinswaffen definiert werden können. Nun gilt nach §42a "Das führen von Anscheinswaffen ist verboten" Außnahme ist, die Verwendung bei Theateraufführungen. Da die Veranstaltung von Person A sicherlich als Improvisationstheateraufführung durchgehen dürfte (erfüllt sie ja die meisten Kriterien davon), stellt sich die Frage, ob die von den Teilnehmern genutzen Anscheinswaffen nun (wie im Gesetz als Außnahme angegeben) geführt werden dürfen? Viele Grüße Fan |
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| AW: Anscheinswaffengesetz und Theateraufführungen Das ist einfach zu beantworten: WaffG § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 1.Anscheinswaffen, 2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Dennoch empfehle ich die Theateraufführung unter Hinweis des 42a bei der Behörde formlos anzuzeigen. |
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| AW: Anscheinswaffengesetz und Theateraufführungen Das ist kein Problem, wie Mobile schon erwähnte. Ein Problem ergibt sich aber möglicherweise auf der An- und Abreise, denn das Führen von Anscheinswaffen ist verboten. Unter Führen versteht man nicht nur das Tragen direkt am Körper, sondern z.B. auch wenn die Anscheinswaffe auf dem Rücksitz liegt. Auch bei einem Kofferraum wäre ich vorsichtig, wenn dieser nicht in sich geschlossen ist. Ich empfehle den Transport in einem verschlossenen Behältnis. |
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| AW: Anscheinswaffengesetz und Theateraufführungen Richtig, jedoch ist der richtige Transport im verschlossenen Behältnis ein Muss und sollte nicht nur eine Empfehlung sein, um sich nicht den Vorwurf des unerlaubten Führen auszusetzen. |
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