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Anscheinswaffen - Führen mal anders

Dies ist eine Diskussion zu Anscheinswaffen - Führen mal anders innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 12.11.2009, 18:48
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Anscheinswaffen - Führen mal anders

Bisher war immer nur die Rede davon, eine Anscheinswaffe neonfarben anzumalen.
Doch beim Lesen von WaffG §42a fiel mein Augenmerk auf folgendes:

(2) Absatz 1 gilt nicht
1.

für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.

für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.

für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interessevorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenständeim Zusammenhang mit der Berufsausübungerfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sportoder einem allgemein anerkannten Zweck dient.



Demnach muss bei einem Softair-Match lediglich einer mit einer Kamera hinterher laufen? oder das ganze Match wird einfach als Sport deklariert? Kann dieses "Anscheinswaffen-Gesetz" wirklich so einfach außer Kraft gesetzt werden? Denn dann hätte ja der gesamte Teil mit den "Neonfarben" überhaupt keinen Effekt...

Mit freundlichen Grüßen


Dennis
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  #2 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 20:07
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AW: Anscheinswaffen - Führen mal anders

Zitat:
Zitat von Dominik83
2. Selbst wenn Airsoft als Sport offiziell anerkannt werden sollte (was ich stark bezweifle und auch nicht hoffe), greift der §42a II Nr. 3 WaffG nur für Fälle des §42a I Nr. 2 und 3 WaffG, also gerade nicht bei Anscheinswaffen.
Ja, das stimmt, da habe ich nicht aufmerksam genug gelesen. Hast du denn einen Link zum Thema mit der Kamera? Ich finde das Gesetz echt misslungen...insbesondere den Teil mit den Neonfarben.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 21:40
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AW: Anscheinswaffen - Führen mal anders

Zitat:
Zitat von Dominik83
2. Selbst wenn Airsoft als Sport offiziell anerkannt werden sollte (was ich stark bezweifle und auch nicht hoffe), greift der §42a II Nr. 3 WaffG nur für Fälle des §42a I Nr. 2 und 3 WaffG, also gerade nicht bei Anscheinswaffen.
Stehe ich gerade auf dem Schlauch? So wie ich das verstehe gilt der komplette Absatz 1 (Führungsverbot) nicht bei Verwendung für Film- und Fotoaufnahmen. Mit anderen Worten: für diesen Zweck ist das Führen von Anscheinwaffen ebenso erlaubt wie das Führen von Hieb- und Stoßwaffen. Lediglich gibt es für Anscheinwaffen kein (anderweitiges als im Absatz 2 genanntes) berechtigtes Interesse.

Zitat:
3. Die Wahnvorstellung von "Ich nehm einfach ne Kamera mit" wurde hier irgendwo schonmal ausführlichst durchgekaut. Die Frage ist so abwegig, dass ich nicht nochmal darauf eingehe.
Naja, als reine Schutzbehauptung könnte es schwierig werden. Aber da ich gerne fotografiere (wirklich!) habe ich auch schon von dieser Ausnahme nach Abs. 2 Nr. 1 Gebrauch gemacht. Wenn aber gar keiner fotografiert und nur eine Kamera mitgeführt wird, so nimmt man das der Gruppe sicher nicht ab.

Zitat:
Mal abgesehen davon, dass die Änderung des WaffG zum 01.04.2008 aus rechtorganisatorischer Sicht ziemlich misslungen ist,
Absolut!!!

Zitat:
wäre es schlimm, wenn man die Airsoftler wieder auf die Straße lassen würde.
Ich meine das jetzt wirklich nicht böse, aber solche Gegenstände gehören einfach nicht auf die Straße und nur eine sehr kleine Gruppe innerhalb der Airsoftgemeinschaft ist in der Lage zu unterscheiden zwischen
- einem Gelände, auf dem man spielen kann, ohne andere Menschen zu belästigen oder gar in ihrer körperlichen Unversehrtheit zu gefährden und
- einem Gelände, auf dem man lieber nicht mit täuschend echt aussehenden Plastikgewehren rumrennen sollte.
Auf der einen Seite hast du zwar recht, aber auf der anderen Seite finde ich das alles völlig übertrieben. Problematisch ist doch eigentlich nur, dass die Dinger eben oft tatsächlich täuschend echt aussehen. Ich meine aber auch, dass man wegen dieses Spiels nicht unbedingt durch Wald und Flur trampeln muss.
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  #4 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 22:29
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AW: Anscheinswaffen - Führen mal anders

Zitat:
Zitat von Dominik83
Ja, stehst grad auf dem Schlauch. Die Foto/Film/Aufführungen sind in II Nr. 1 geregelt. II Nr. 3 ist das mit dem berechtigten Interesse, das in III näher geregelt ist. Da steht auch das mit dem Sport. II Nr. 3 greift aber nur (siehe Wortlaut) bei I Nr. 2 und 3, also gerade nicht beim Verbot des Führens von Anscheinswaffen in I Nr. 1
Ja ja, schon klar. Ich ging auch nicht von einer Kombination aus. Dass man für Fotoaufnahmen ggf. eine Genehmigung braucht, sofern auf Privatgelände (was Wald durchaus auch sein kann) ist eine andere Baustelle.

Mal anders: wenn ich für Fotoaufnahmen eine H&K MP5 in der Soft-Air-Variante benötige, dann kann ich die auch verwenden, da vom Abs. 2 Nr. 1 gedeckt ist. Der Einfachheit sagen wir mal mit einem richtigen Fotomodell und nicht etwa mit einer Horde ballernder Jugendlicher. Das gleiche gilt für Fotoaufnahmen mit einem Samuraischwert, Gummiknüppeln, Teleskopschlagstocken usw.

So. Prinzipiell kann ich selbstverständlich auch mit mehreren Modellen ein derartiges Fotoshooting planen. Die müssen weder weiblich noch oben ohne sein. Allerdings ist dafür selbstverständlich keine Munition notwendig, sondern im Extremfall höchstens etwas Theaterblut (bei trashigen Aufnahmen).
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  #5 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 23:00
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AW: Anscheinswaffen - Führen mal anders

Eine umgehängte Kamera (oder sinngemäß andere einfache Maßnahmen) reichen für die Begründung Film, Fotoarbeiten selbstverständlich nicht aus.
Denn sonst hebeln einfachste Handlungen das Führverbot nach §42a WaffG aus.
Finden im gewerblichen Rahmen Film- und Fotoarbeiten statt, ist das unzweifelhaft. Für alles andere ist die Genehmigung der Behörde erforderlich. Eine Information des Fototermins an die örtliche Polizeibehörde ist sehr sinnvoll.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.11.2009, 23:25
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AW: Anscheinswaffen - Führen mal anders

Warum sollte nicht auch ein ambitionierter Hobbyfotograf ernsthafte Fotoaufnahmen machen können? Ich würde z.B. gleich mit mobiler Blitzanlage antanzen (nur habe ich kein Interesse an derartigen Bildern). Warum sollte jemand in einem solchen Fall eine Behörde um Erlaubnis fragen, wo doch diese Ausnahme explizit im § 42 a genannt ist?

Klar, dass eine Alibiknipse oder ein Handy nicht ausreicht.
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  #7 (permalink)  
Alt 13.11.2009, 11:14
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Es geht ja um die Glaubhaftmachung der Tätigkeit, eben damit es keine Alibifunktion hat.
Und gerade wenn man das nicht gewerblich macht, muss es zusätzlich noch einen anderen Maßstab geben. Im WaffG steht ja nichts vom Fotogewerbe drin. Dass aber nicht jeder mit der Kamera um den Hals auch gleichzeitig das als RFG für den 42a nutzen kann und darf, liegt auf der Hand.
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  #8 (permalink)  
Alt 16.11.2009, 02:03
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Zitat:
Zitat von 2much
Stehe ich gerade auf dem Schlauch? So wie ich das verstehe gilt der komplette Absatz 1 (Führungsverbot) nicht bei Verwendung für Film- und Fotoaufnahmen. Mit anderen Worten: für diesen Zweck ist das Führen von Anscheinwaffen ebenso erlaubt wie das Führen von Hieb- und Stoßwaffen. Lediglich gibt es für Anscheinwaffen kein (anderweitiges als im Absatz 2 genanntes) berechtigtes Interesse.
Die Betonung liegt auf: "Für diesen Zweck."

Es ist ein entscheidender Unterschied, ob man zum Zwecke von Film- oder Fotoaufnahmen mit Anscheinswaffen hantiert (oder auch mit echten*), oder ob man zum Zwecke des Hantierens mit Anscheinswaffen mit einer Film- oder Fotokamera hantiert...

Was im Einzelfall vorliegt, klärt ggf. die Beweisaufnahme von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht.

Sollte eine Filmproduktionsfirma für den nächsten "Tatort" Schauspieler und Statisten mit Anscheinswaffen an einem abgesperrten Drehort in der Öffentlichkeit herumlaufen lassen, werden Polizei und StA zweifellos die Argumentation akzeptieren, daß hier zum Zwecke von Filmaufnahmen mit Anscheinswaffen hantiert wurde.

Sollten ein paar Airsoft-Freaks mit Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit herumtoben, während ein anderer Airsoft-Freak mit einer Medion-Videokamera hinter ihnen her läuft und ständig ruft: "Ich dreh 'n Film! Ich dreh 'n Film! Ich dreh 'n Film!" - dann werden zweifellos weder Polizei noch Staatsanwaltschaft dieser Argumentation so einfach akzeptieren, und ein Gericht vermutlich auch nicht.

________________________________

*) Filmproduzenten können durchaus sogar mit funktionfähigen Militärwaffen drehen. Es gibt spezielle Dienstleister, die Film- und Fernsehproduktionen für Aufnahmen mit Militärwaffen bis hin zum schweren Maschinengewehr versorgen, inkl. Manöverpatronen-Munition. Fachlich geschultes und behördlich kontrolliertes und zugelassenes Personal passt dann a) auf die Waffen auf und stellt b) sicher, daß die Waffen sachgemäß benutzt werden, um z.B. den Kampf um Saigon 1975 realistisch dazustellen... Man muß dazu nicht erst ins Ausland gehen, um sowas zu drehen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #9 (permalink)  
Alt 16.11.2009, 02:04
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Zitat von Mobile1961
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Für gewerbliche Filmaufnahmen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist ohnehin eine Genehmigung der Ordnungsbehörde erforderlich, weil dies eine Sondernutzung darstellt.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #10 (permalink)  
Alt 17.01.2011, 06:40
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AW: Anscheinswaffen - Führen mal anders

Also zum thema führen von hieb und stichwaffen (echte wie anscheinswaffen)

ich betreibe seit geraumer zeit larp und mittelalter reenactment. hierbei wurde ich des öffteren schon mit schwertern messern peitschen und ähnlichem aufgegriffen. Dort gilt eindeutig die ausnahmeregelung für brauchtumspflege. d.h. stelle ich z.b. einen amerikanischen GI nach (mit dazugehöriger anscheinswaffe ) z.b. am jahrestag der Kapitulation Deutschlands sollte mir nichts geschehen
solange ich plausibel erklären kann das es sich bei meinem auftritt in der Stadt um eine art mahnmal oder ähnliches handelt. auch geschieht mir nichts wenn ich nachweisen kann das ich einen alten brauch pflege
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