Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Anscheinswaffe ???

Dies ist eine Diskussion zu Anscheinswaffe ??? innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 12.08.2011, 17:14
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Anscheinswaffe ???

Meine Frage lautet, was die Definition einer Anscheinswaffe ist?
Gem. § 1 WaffG ist es mit Sicherheit keine Schusswaffe. Zählt sie nun zu den gleichgestellten Gegenständen oder zu den tragbaren Gegenständen (a oder b)???

Bei nochmaligem Lesen habe ich festgestellt, dass es sich bei einer Anscheinswaffe um einen verbotenen Gegenstand handelt, oder???
AUfgrund des hohen Drohpotentials, weil man nicht erkennt, dass es sich nicht um eine echte Schusswaffe handelt, wurden Anscheinswaffen verboten.

Geändert von krümel3000 (12.08.2011 um 17:45 Uhr).
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Alt 13.08.2011, 00:19
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AW: Anscheinswaffe ???

Ein Blick ins WaffG:

Zitat:
WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen

1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.08.2011, 10:54
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AW: Anscheinswaffe ???

danke für die Antwort. Aber wenn man muss ja in einer Prüfung zuerst die Waffe definieren gem § 1 II WaffG. Anscheinswaffen sind ja wie in der Antwort zu lesen ist keine SW i.S.d. § 1 II weil sie keine Geschosse mit heißen Gasen durch den Lauf schießen.
Um zu wissen, ob man dafür eine Erlaubnis (WBK oder WS braucht) muss man ja wissen um was es sich genau handelt. Da ist mein Problem.

Dank der vorigen Antwort würde ich jetzt sagen, dass das WaffG bei Anscheinswaffen gar keine Anwendung findet gem. Anlage 2 Abschnitt 3 UA 2 Nr 4 Ziffer 5. Ist das so richtig???
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  #4 (permalink)  
Alt 13.08.2011, 20:26
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AW: Anscheinswaffe ???

Zitat:
Zitat von krümel3000 Beitrag anzeigen
Um zu wissen, ob man dafür eine Erlaubnis (WBK oder WS braucht) muss man ja wissen um was es sich genau handelt. Da ist mein Problem.
Unsers auch Worum geht es denn genau, also um was für einen Gegenstand?

Zitat:
Zitat von krümel3000 Beitrag anzeigen
Dank der vorigen Antwort würde ich jetzt sagen, dass das WaffG bei Anscheinswaffen gar keine Anwendung findet gem. Anlage 2 Abschnitt 3 UA 2 Nr 4 Ziffer 5. Ist das so richtig???
Nein. Denn erstens ist die von Mobile gepostete Definition aus dem WaffG. Und zweitens gilt auch der § 42 a WaffG:

Zitat:
(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,


2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.


(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 14.08.2011, 11:21
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AW: Anscheinswaffe ???

Es geht um keinen bestimmten Gegenstand. Es handelt sich einfach um eine Anscheinswaffe. Jetzt ist die Frage braucht man zum Erwerb einer Anscheinswaffe eine Erlaubnis? Führen darf man sie ja anscheinend aber nicht auf öffentlichen Veranstaltungen. Also kann ich die Anscheinswaffe außerhalb meines Grundstücks ohne Erlaubnis führen?!

Zu dem Problem: Wenn ich wissen muss, dass man eine WBK braucht, muss ich doch wissen, ob eine Anscheinswaffe eine Waffe iSd WaffG ist. Also ob sie eine Schusswaffe, gleichgestellter Gegenstand oder tragbarer Gegenstand ist. Und da muss doch die Anscheinswaffe untergeordnet werden, oder nicht??
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  #6 (permalink)  
Alt 14.08.2011, 11:46
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AW: Anscheinswaffe ???

Zitat:
Zitat von krümel3000 Beitrag anzeigen
Es geht um keinen bestimmten Gegenstand. Es handelt sich einfach um eine Anscheinswaffe.
Na gut, das nehmen wir dann jetzt einfach mal so als gegeben an.
Zitat:
Jetzt ist die Frage braucht man zum Erwerb einer Anscheinswaffe eine Erlaubnis?
Nein.

Zitat:
Führen darf man sie ja anscheinend aber nicht auf öffentlichen Veranstaltungen. Also kann ich die Anscheinswaffe außerhalb meines Grundstücks ohne Erlaubnis führen?!
Es gilt das Führungsverbot nach § 42 a WaffG! Das ist der wohl meist diskutierte Paragraph des WaffG, ergo finden sich auch in diesem Forum etliche Diskussionen dazu. Ich möchte nicht ständig alles neu diskutieren und mich dauernd wiederholen. Daher: Einfach mal die Suche benutzen und selbst ein wenig lesen! Ich empfehle Suchbegriffe wie "berechtigtes Interesse" und "42 a" sowie "Führungsverbot" und "Anscheinswaffen".

Zitat:
Zu dem Problem: Wenn ich wissen muss, dass man eine WBK braucht,
Wieso WBK?

Zitat:
muss ich doch wissen, ob eine Anscheinswaffe eine Waffe iSd WaffG ist.
Eine Anscheinswaffe ist natürlich keine Waffe, aber eine Anscheinswaffe nach dem WaffG!

Zitat:
Und da muss doch die Anscheinswaffe untergeordnet werden, oder nicht??
Keine Ahnung, worauf du hinaus willst.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.08.2011, 11:59
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AW: Anscheinswaffe ???

Ich denke, da ist einiges durcheinander geworfen worden.
Das WaffG ist nicht nur für Schusswaffen und den ihr gleichgestellten Gegenständen zuständig, sondern für Waffen aller Art. Meistens sind dort wegen des § 42a die Gegenstände interessant, die nicht nur einfaches Messer sind - diese sind ausdrücklich keine Waffe - sondern die Gegenstände, die nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zu den Waffen zählen. So darf auch der 16 jährige Nachwuchs keinen Umgang miot Opas Bajonett oder dem Morgenstern, der als Deko an der Wand hängt, haben. Auch diese Gegenstände dürfen nicht geführt werden.


Zitat:
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
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Alt 15.08.2011, 14:41
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AW: Anscheinswaffe ???

Zitat:
Zitat von krümel3000 Beitrag anzeigen
braucht man zum Erwerb einer Anscheinswaffe eine Erlaubnis?
Nein.

Eine Erlaubnis braucht man zum Erwerb jener Waffen, für die das WaffG eine Erlaubnis für den Erwerb vorschreibt.

Zitat:
Führen darf man sie ja anscheinend
Nein. Führen darf man sie nicht.

§42a WaffG

Es ist verboten

1. Anscheinswaffen (...)

zu führen.


Ausnahmen vom Führungsverbot nach §42a WaffG:

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Zitat:
Zu dem Problem: Wenn ich wissen muss, dass man eine WBK braucht, muss ich doch wissen, ob eine Anscheinswaffe eine Waffe iSd WaffG ist. Also ob sie eine Schusswaffe, gleichgestellter Gegenstand oder tragbarer Gegenstand ist. Und da muss doch die Anscheinswaffe untergeordnet werden, oder nicht??
Nein.

Du musst systematisch an die Sache rangehen...

Das Waffengesetz (WaffG) (zusammen mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz) enthält eine ganze Latte von Definitionen für bestimmte Waffen. Es definiert, was eine Schusswaffe ist, was eine Hiebwaffe ist usw. Diese Definitionen sind technisch sehr detailliert, nennen z.B. Geschossenergie usw. usf.

Für verschiedene, im Gesetz definierte Waffen enthält das WaffG dann eine Reihe von Vorschriften.

Bestimmte Waffenarten dürfen gar nicht hergestellt oder verkauft werden, für andere braucht man eine Erlaubnis zum Kauf, wieder andere dürfen frei gekauft aber nicht ohne Erlaubnis außerhalb des "umfriedeten Grundstücks" geführt werden (ggf. außer verschlossen und nicht zugriffsbereit), usw. usf.

Und dann hat das Waffengesetz Vorschriften für "Anscheinswaffen". Anscheinswaffen sind Gegenstände, die keine Waffen im Sinne des WaffG sind (mit denen man also z.B. nicht schießen kann), die aber solchen Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen.

Für solche Gegenstände hat das WaffG ebenfalls Vorschriften. Die sagen, daß man mit den Dingern nicht einfach nach Belieben durch die Gegend laufen darf, sondern schränken das ein.

Alles völlig logisch und verständlich.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #9 (permalink)  
Alt 15.08.2011, 15:12
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AW: Anscheinswaffe ???

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Alles völlig logisch und verständlich.


You made my day!
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Alt 15.08.2011, 16:10
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AW: Anscheinswaffe ???

Miene Frage ist nun insb. damit und weiteren Diskussionen hierüber im Forum beantwortet. Dankeschön.

Tut mir Leid falls ich da etwas verwechselt und so wahrsch. Unverständnis hervorgerufen habe.
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