Dies ist eine Diskussion zu Annulierter WBK Antrag !! innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Annulierter WBK Antrag !! Herr Muster hat mit vollendetem 18 Lebensjahr einen Antrag auf eine Sammler WBK gestellt nach einiger Zeit den Atrag aber wieder zurückgezogen !! Herr Muster möchte jetzt mit 22 Jahren (er ist berreits in eine andere Stadt gezogen) ERNEUT einen Antrag auf eine Waffenrechtliche Erlaubnis stellen diesmal als Sportschütze Herr Muster ist niemals Strafrechtlich aufgefallen oder hat Anzeichen geistiger verwirrung oder abhänigkeit von berauschende mitteln gezeigt !! Frage 1: Durfte die erstere Behörde die Persönlichen Daten unbefristet nach zurückziehen des Antrags speichern?? F2: Kann das zurückziehen als Anlas genommen werden eine Erlaubnis zu versagen ?? |
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| AW: Annulierter WBK Antrag !! Zitat:
Da Herr Muster nie Waffen erworben hat, dürfte seine Antragsunterlagen deutlich früher vernichtet werden (können). Die Fristen für die Aussonderung von Altakten legt meines Wissens jedes Bundesland selbst fest. Nein, wieso auch. |
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| AW: Annulierter WBK Antrag !! So aus dem Bauch heraus: Eine Zurückziehung eines WBK-Antrages kann viele persönliche Gründe haben. So mag die Freundin keine Waffen und entgegen ihres geplanten Auszuges hat sie doch bessere Qualitäten bewiesen ![]() Oder akute Geldnot wegen plötzlicher Arbeitslosigkeit usw. Alles das geht den SB nichts an. Allenfalls denkbar ist eine Gebühr von max. 75 % der Gebühr der beantragten Erlaubnis, sofern denn Arbeitsaufwand entstanden ist. Sind keine weiteren waffenrechtlichen Erlaubnisse vorhanden, dürfte der SB auch keinen Akt anlegen. Einzig ein abgelehnter Antrag eines Waffenscheines (nicht zu verwechseln mit einer WBK) aufgrund Unzuverlässigkeit wird im BZR eingetragen. |
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| AW: Annulierter WBK Antrag !! Was wäre wenn Herr Muster bei der ''neuen'' Behörde angerufen hätte und der SB erstaunlich viel über den Herrn Muster wüsste. z.b. das Herr Muster umgezogen ist ! Hat die Ordnungsbehörde unbeschränkten zugang zu dem im Einwohnermeldeamt gespeicherten Daten (OBWOHL noch kein (erneuter) Antrag abgegeben wurde)? zusatzinfo: Herr Muster hat aus familiären Gründen den ersten Antrag zurückgezogen! ABER noch keinen 2en gestellt ! Herr Muster hat der neuen Behörde eine e-mail zukommen lassen in der er seine pers.Daten angebeben hat!(wurde nicht beantwortet) Danach ruft Herr M. Behörde an um sich zu informieren! Diese teilt ihm mit das sie etwas bedenken bezüglich einer Erlaubnis hätte da er - schon mal einen Atrag gestellt habe - er ja gerade erst hierher gezogen sei - er ja garkein Sportschütze oder Büchsenmacher ist und er so garkein Interesse an einer (roten) Sammler WBK haben könnte ............. |
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| AW: Annulierter WBK Antrag !! Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ist auch kein Grund, jemand eine Erlaubnis zu versagen, es sei denn, er hat vorher nicht in Deutschland gewohnt, dann könnte es u.U. Probleme geben. Ich deute das mal so, dass Hr. M. kein Bedürfnis hat, dann wird es halt schwierig mit einer Erlaubnis. Die hat ja auch nichts mit Sportschützen oder Büchsenmachern zu tun. Sei mir nicht böse, aber entweder weißt Du nicht so ganz, wovon Du da schreibst oder Du erzählst uns nur die Hälfte. |
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| AW: Annulierter WBK Antrag !! Es ist ja möglich, dass die Waffenbehörde mit dem Erstantrag einen Akt angelegt hat. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass das ein negatives Vorzeichen beim zweiten Antrag ergeben sollte. BTW: Die Waffenbehörde hat unbeschränkten Zugriff auf das BZR. Im Falle eines Antrages fragt die Behörde das komplette BZR, das anwaltschaftliche Verfahrenregister ab und holt eine Stellungnahme der örtlichen Polizei ein. Was mir noch einfällt - hat Person A einen KWS für eine SSW? |
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| AW: Annulierter WBK Antrag !! Zitat:
Ja, aber die Frage war ja nach dem Zugriff auf die Daten des Einwohnermeldeamtes. |
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| AW: Annulierter WBK Antrag !! Jede Behörde kann das Einwohnermeldeamt anfragen. Das geht sogar für Firmen, die ein berechtigtes Interesse belegen können. |
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| AW: Annulierter WBK Antrag !! Also zunächst einmal kann eine Waffenbehörde bei einem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ALLE Erkenntnisse von Jugendsünden bis heute verwerten, die aufgrund der Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 WaffG relevant sind. Wenn der Sachbearbeiter dort längere Jahre sitzt und ein gutes Personengedächtnis hat, wird er auch aus dem Archiv Akten ziehen und nachlesen, was damals Versagungsgrund bzw. Grund zum zurückziehen des Antrages war. Für ihn gilt in Verwaltungsverfahren der allgemeine Ermittlungsgrundsatz nach dem einschlägigen Landesverwaltungsverfahrensgesetz sowie die spezielle Erhebungsnorm des § 43 WaffG für verfahrensrelevante Daten. Das nicht versagungsbedingte zurückziehen eines Antrages ist natürlich kein Versagungsgrund in einem späteren Verfahren. Da im vorliegenden Fall ein Umzug erfolgt ist, halte ich es im Regelfall eher für unwahrscheinlich, dass die neu befasste Waffenbehörde Kenntnis von einem früheren Antrag hat (sofern der Antragsteller nicht selbst darauf hinweist oder bei Wohnsitzprüfung der letzten 5 Jahre die alte Waffenbehörde darauf hinweist). Wie schon gepostet wurde, bestehen nach WaffG 20 Jahre Aufbewahrungspflicht. Archive haben zum Teil weit längere Fristen.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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