Dies ist eine Diskussion zu Angenommener Fall innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Angenommener Fall Einer Person wurde 1995 nach technischer Veränderung einer Langwaffe die WBK entzogen und ein Waffenbesitz-und Munitionsverbot durch das Ordnungsamt ausgesprochen, ein Strafbefehl wurde erteilt. Tathergang: Täter stand unter Alkoholeinfluss und schoss mit einer abgesägten 22.lfb Rifle auf leere Dosen in einem Weiher. Seitdem lebte der Täter unauffällig und ist weder vorbestraft noch kamen weitere Delikte hinzu. 1994 wurde der "Täter" durch aggressive Personen, die in gewaltiger Überzahl waren, fast erwürgt, besorgte sich eine 9mm Schreckschussautomatik, die nicht mehr existiert (regulär entsorgt). Die "Würgeaktion" ist bei der Kripo aktenkundig. Kürzlich erhielt "Täter" eine Morddrohung aufgrund Mietstreitigkeiten in einem Mehrfamilienhaus, "Täter" zeigte diese Tat nicht an, sondern besorgte sich eine "Pump-Gun" (Softair, <0,49 Joule/Anscheinswaffe). Nun soll "Täter" beobachtet worden sein, wie er in der Wohnung bei geöffneter Tür mit der Waffe hantierte (Probeschüsse mit BB-Plastikgeschossen 6mm, Waffe + Mun frei verkäuflich ab 14 Jahren), "Täter" jedoch die 40 bereits überschritten. Kürzlich erhielt "Täter" Polizeibesuch, es wurde eine Strafanzeige aufgegeben, durch einen "Beobachter", der die Anscheinwaffe für eine scharfe Waffe hielt. Frage an alle "sachkundigen", nirgendwo Antworten gefunden: mit welchen Folgen hat der Beschuldigte zu rechnen? Verjährt ein Waffen-Mun-Besitzverbot? Waffe wurde niemals in der Öffentlichkeit "geführt", sie liegt lediglich in der Wohnung zur Abschreckung evtl. Eindringlige bereit. Aufnehmender Beamter war beim Angeklagten in der Wohnung und hat die Anscheinwaffe begutachtet, meinte wohl, da käme seitens der Staatsanwaltschaft wohl nichts. Mit fragenden Grüssen, mr.unwissend |
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| AW: Angenommener Fall Eine Softair mit Geschossenergie kleiner 0,5 Joule ist vom WaffG ausgenommen. Ausnahme stehlt das Führen (wg Anschein) dar. Führen ist aber immer außerhalb der eigenen Wohnung, Besitztum... Also entspannt zurücklehnen. |
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| AW: Angenommener Fall Lieben Dank, das dürfte den Beschuldigten beruhigen - bliebe leider nur die Frage offen, ob ein Waffen- und Mun- Besitzverbot nicht grundsätzlich verjährt, also ein "Neuerwerb", der u.U. angestrebt wird, über eine reguläre Wiederholung der Sachkundeprüfung ohne eine Art "MPU" zu erlangen wäre. Das ein sog. "Bedürfnis" nachzuweisen ist, ist dem Fragesteller nicht unbekannt. LG |
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| AW: Angenommener Fall Nein, es kann auch ein unbegrenztes Waffenverbot ausgesprochen werden. Um letztlich Sicherheit zu bekommen, kann man einen kleinen Waffenschein beantragen. Das stößt auch eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und pers. Eignung an. |
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| AW: Angenommener Fall Nun kommt Klarheit in die Sache... herzlichsten Dank dafür. LG |
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| AW: Angenommener Fall Zitat:
Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, unterzieht sich automatisch einer Überprüfung. Das gilt auch für den kleinen Waffenschein, der eine der wenigen, bedürfnisfreien Erlaubnisse beantragt werden kann. Es werden folgende Daten vom Sachbearbeiter der Waffenbehörde abgefragt, zusammengefasst und bewertet: § 5 Zuverlässigkeit (WaffG) ... (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; 3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. ... § 6 Persönliche Eignung ... Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. ... |
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| AW: Angenommener Fall Zitat:
Grundsätzlich kann jeder, gegen den ein unbefristetes Waffenbesitzverbot angeordnet wurde, die Aufhebung bei der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Waffenbehörde beantragen. Macht natürlich nur dann Sinn, wenn der Grund der Anordnung entsprechend lange her bzw. hinfällig ist und in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen sind, die auch weiterhin einen missbräuchlichen Umgang mit Waffen annehmen lassen. |
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| AW: Angenommener Fall Lieben Dank. Weitere Straftaten kamen in der Vergangenheit nicht hinzu, weder "waffenbezogene" Delikte noch ähnliches. Korrektur zum 1. Beitrag des "Fragestellers", wenngleich relativ irrelevant: "Würgeaktion" wurde fälschlicherweise mit dem Jahr 1994 angegeben, tatsächlich war es das Jahr 2004. Betätigung in einem Schützenverbund/Verein wird wieder angestrebt, evtl. gibt es ja auch von dort Unterstützung. LG |
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