Dies ist eine Diskussion zu Angebliche SSW nutzung innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Angebliche SSW nutzung ich habe schon im WaffenG nach geschaut aber komm nicht auf die Lösung:Hier mein fiktiver Fall Person A sitzt zu hause und die Polizei Klingelt na der Tür und sagt Person A, das Person A auf dem Fenster geschossen haben soll, ein Nachbar hats angeblich gesehen.Person A streitet alles ab, Polizei notiert Personalien und geht wieder...was hat Person A nun zu erwarten? Ich denke Person A hat nix zuerwarten da ihm ja kein Schiessen nachgewiesen werden kann, und selbst wenn ergeschossen haben soll und die Polizei dem Nachbarn glaubt,war die Wohnung ja befriedeter Besitz wo ja das Schiessen erlaubt ist,also wäre maxi mal ne Ruhestörung oder sowas?Oder seh ich das Falsch.. Ich freue mich schon auf eure Antoworten |
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| AW: Angebliche SSW nutzung Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Angebliche SSW nutzung naja nur mal angenommen, Person A hat es getan, es hat noch jemand gehört dann ist immer noch schwer Person A dieses Nachzuweisen, kann ha sonst wer gewesen sein...gab es nicht mal sone Unschuldsvermutung im Deutchen Recht?. Und mal angenommen Person A war es wirklich nicht und besitzt nicht mal eine SSW, was nicht zubeweisen ist, und der angebliche Nachbar will Person A nur anschwärzen?Hat Person A eine Möglichkeit juristisch gegen Person A vorzugehen? Und wenn wenn Person A der Tat überführt ist weil Polizei alles Beobachtet hat, welche Strafe würde Person A erwarten? das ganze ist wohl noch ne Ordnungswidrigkeit, oder? Es steht doch ein Wort gegen das anderen, kommt dann bald die HD und die SPUSI? Um den Fall als Indizienfall zubeweisen? |
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| AW: Angebliche SSW nutzung Meine unmaßgebliche Meinung dazu: 1. Der vielzitierte § 12, Satz 4, wo das schießen auf eigenem Grund mit Kartuschenwaffen ... erlaubt ist, ist dennoch keine Generalerlaubnis zum Abfeuern von SSW. Denn jeder hat sich zu jederzeit so zu verhalten, dass jedes unnötiges Lärmen vermieden wird. Das gilt zu jeder Zeit und ist nicht auf Nachtzeiten begrenzt. Siehe dazu § 117 OWIG. Interessanter Link zu diesem Thema: http://www.ra-kotz.de/nachbarlaerm.htm 2. Unbeachtet des 117 darf man dennoch nicht einfach aus dem Fenster ballern. Denn wenn sich eine Person dadurch bedroht fühlt, gibt das Ärger aus ganz anderer Richtung. Schließlich muss ja ein Straßenpassant nicht damit rechnen, dass eine Waffe aus dem Fenster auf ihn gerichtet ist. 3. Wenn nun vor Gericht Aussage gegen Aussage steht, könnte das Gericht einen Gutchter beauftragen, der dann nach Spuren suchen wird. Findet er Hinweise auf die vorgeworfene Sache, wird das richtig teuer. Hinweise sind wohl weniger Schmauchspuren, als unverbrannte Pulverpartikel, die sich meterweit vor der Laufmündung fein verteilen. Jede Standaufsicht eines Schützenvereines kennt das vom abendlichen Fegen des Schießstandes. Weiterhin wird man sich nicht auf eine einzelne Aussage eines Zeugen verlassen. Da ein Schussknall recht laut ist, werden ihn mehrere Personen gehört haben, aber vielleicht nicht als Schuss wahrgenommen haben. Daher kann man leicht viele Nachbarn in der unmittelbaren Nähe fragen. Kommt dabei heraus, dass mehrere Personen etwas gehört haben, was einem Schuss zuzuordnen wäre, ist es mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten schnell dahin. Die Zeiten wo Autos öfters laute Fehlzündungen produzieren sind vorbei. 4. Der Verursacher ist sich über dir Tragweite offenbar nicht bewusst, denn kommt es zur Verurteilung, kann die Behörde ein Waffenverbot aussprechen. Zudem dürfte die waffenrechtliche Zuverlässigheit auf lange Sicht dahin sein. Somit wird das später mit WBK oder Jagdschein nichts. Auch der KWS wird eigezogen oder auf lange Sicht versagt. Das Strafmaß ist dabei unerheblich, denn: § 5 Zuverlässigkeit ... (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, ... 2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. § 6 Persönliche Eignung (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ... 3.auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Bitte beachten, dass dort nichts von Strafmaß steht. Das heißt, eine OWI mit Bezug zu Waffen reicht im Prinzip aus. |
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| AW: Angebliche SSW nutzung wie sollte sich Person A nun Verhalten? Tat zugeben? Erstmal abwarten was kommt? Selbstanzeige? Person A kennt mehrere Person in direkter Nachbarschaft, hat noch nix von Zeugenbefragung in der Nachbarschaft gehört. |
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| AW: Angebliche SSW nutzung Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Angebliche SSW nutzung Eine OWi nach dem WaffG liegt hier nicht vor, da das Schießen mit SRS-Waffen in der eigenen Wohnung nach §12 Abs. 4 WaffG erlaubnisfrei ist. Allenfalls könnte eine OWi-Anzeige nach der LärmVO gefertigt werden. |
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| AW: Angebliche SSW nutzung So wie ich das lese, besitzt Person A keine Waffe mit Erlaubnispflicht. §12 Abs. 4 Nr. 1 a) WaffG "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig" "durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum" "mit Schusscwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können," Laut §1 Abs. 3 gilt: Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt §2 Abs. 2 sagt: Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Somit greift WaffG §53 Abs. 1 Nr. 3. "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig wer" "ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt," Demnach hat Person A unerlaubterweise Geschossen, sollte sie nicht irgendeine Art von Erlaubnis gehabt haben (wovon ich nicht ausgehe), welche ihr gestattet aus ihrem eigenen Besitztum heraus zu schießen. Sollte es sich um eine Schusswaffe über 7,5 Joule Handeln, dann sieht die Sachlage anders aus. Ansonsten gilt, §12 Abs. 4 Nr. 1 a.), welcher dir tatsächlich Erlauben würde in deiner Wohnung zu schießen, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Da dies aber geschen ist, bedarf es eigentlich einer Erlaubnis (welcher Art auch immer) für eine Waffe nach Anlage 2 Abschnitt 2 (Waffenliste). Da diese Erlaubis nicht gegeben ist, liegt ein Vergehen gegen §2. Abs. 2 vor. Dieser wird mit 53 Abs. 1 Nr. 3. geahndet. So meine Einschätzung. Aber im Zweifel: Zitat:
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| AW: Angebliche SSW nutzung Ok Aber Person A hat eine SSW in der Küche, also Wohnung benutzt,aber eine SSW hat keine Geschosse, da nur Platzmumpe, also darf Person A also Tatsächliche in der wohnung rumballern solange sorge getragen wird das die Nachbarn sich nicht über denn Lärm beschweren weil sonst wäre es ja eine OWIG nach Lärmschutzgesetz oder |
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| AW: Angebliche SSW nutzung @Fanatiker: Schön dargestellt, aber eine SSW verschießt ja kein Geschoss - es sei denn wir gehen hier von Pyromunition o.ä. aus. Insofern gibt es auch keine Geschossenergie. In der Waffenliste sind Schreckschusswaffen aufgeführt. Sie dürfen demnach erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Nach § 12 Abs. 4 Nr 1. b) darf der Hausrechtsinhaber oder ein Dritter mit dessen Erlaubnis innerhalb des befriedeten Besitztums schießen. Am Rande: kennt jemand einen Link zu einem ordentlich gestaltetem und mit Links versehenem Waffengesetz? Gesetze-im-Internet.de ist ja eine Qual.
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