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altlasten

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  #1 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 10:58
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altlasten

hallo zusammen,

nehmen wir einmal an, mr. x hat aus der zeit, als dieses noch erlaubt war, mehrere butterfly-messer.

was würde bei einer hausdurchsuchung und fund der messer auf mr x zukommen - die messer sind wohl im keller oder auf dem boden in divesen kartons in vergessenheit geraten.

wäre eine bestrafung des x überhaupt rechtens?

nur aufgrund dämlicher gesetzesänderungen kann doch der x nicht gezwungen werden das ganze haus auf den kopf zu stellen um die blöden messer zu suchen. wenn er die messer führen würde könnte es der x es ja noch verstehen...

zum glück sind hausdurchsuchungen ja selten aber x hat doch ein mulmiges gefühl wenn er an die ollen messer denkt.

vielen dank für eure antworten
gruß
fistator
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  #2 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 11:56
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AW: altlasten

Ich weiß nicht, ob es nach dem Verbot im WaffG eine Amnestiefrist gegeben hat. Diese wäre ohnehin schon seit Jahren abgelaufen. Somit gibt es nach dieser Frist keine Gnade mehr. Wer so ein Ding noch hat, macht sich strafbar. Das ist keine Lappalie, sondern eine Straftat.
Tipps um so ein Ding loszuwerden darf man nicht geben, das könnte als Aufforderung zu einer weiteren Straftat ausgelegt werden.
Daher viel Glück!
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  #3 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 11:57
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AW: altlasten

Zitat:
Zitat von fistator
hallo zusammen,

nehmen wir einmal an, mr. x hat aus der zeit, als dieses noch erlaubt war, mehrere butterfly-messer.
Okay, die sind nun ja schon seit über 5 1/2 Jahren verbotene Gegenstände.

Zitat:
was würde bei einer hausdurchsuchung und fund der messer auf mr x zukommen - die messer sind wohl im keller oder auf dem boden in divesen kartons in vergessenheit geraten.
Wenn der Betroffene über die Teile die tatsächliche Gewalt ausgeübt hat (das wäre hier der Fall, wenn er Zugriffsmöglichkeit gehabt hat, wovon ich bei Kartons zweifellos ausgehe), ist das entgegen § 2 Abs. 3 WaffG Umgang mit einer verbotenen Waffe.

Eine Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG liegt wohl nicht vor.

Zitat:
wäre eine bestrafung des x überhaupt rechtens?
Ja, denn unter den geschilderten Voraussetzungen ist das gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar und kann mit Freheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Zitat:
nur aufgrund dämlicher gesetzesänderungen kann doch der x nicht gezwungen werden das ganze haus auf den kopf zu stellen um die blöden messer zu suchen. wenn er die messer führen würde könnte es der x es ja noch verstehen...
Wenn man sich nicht sicher ist, was in seinem Haus so alles rumliegt, sollte man das besser tun. Vor allem wenn man z.B. weiß, dass der vorherige Eigentümer des Hauses nicht so ganz koscher oder von der lichtscheuen Sorte war.

Ansonsten gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das ist leider so und wird wahrscheinlich fast jeden Tag irgendjemand zum Verhängnis.

Zur Beruhigung: in diesen Fällen fällt die Strafe oftmals wesentlich milder aus oder das Strafverfahren wird gegen Bezahlung eines bestimmten Betrages für einen gemeinnützigen Zweck eingestellt.
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  #4 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 13:11
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AW: altlasten

Zitat:
Zitat von Oliverk71
Das deutsche Waffengesetz ist sicherlich eins der bescheuertsten Gesetze, die wir haben.
Na ja, so extrem musst Du das jetzt aber nicht formulieren. Es ist halt sehr kompliziert.

Zitat:
Stell dir mal vor, wie es einem Sammler ging, der wertvolle Stücke in den Müll werfen durfte!
Hm, die haben aber recht gute Chancen, eine Ausnahmegenehmigung vom BKA zu bekommen.

Zitat:
Übrigens können die Messer seit langem nicht mehr bei der Polizeiwache abgegeben werden, da die Übergangsfrist abgelaufen ist.
Richtig. Bis zum 31.08.2003 war das gemäß § 58 Abs. 7 WaffG straffrei möglich.

Zitat:
Wer sowas noch irgendwo in der Sofaritze findet, der sollte das möglichst unauffällig irgendwo entsorgen.
Falls Du mit entsorgen das wegwerfen meinst, ist das gefährlich, weil man genau dabei von jemand erwischt werden könnte. Anonymer Einwurf bei der Polizei in den Briefkasten wäre hierzu wohl noch die beste Alternative. Die schicken das Teil dann zur Verwertungsstelle.

Man kann aber auch einfach die Verbotseigenschaft beseitigen. Dann kann man das Teil sogar behalten und trotzdem noch verwenden.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 13:20
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AW: altlasten

Zitat:
Zitat von fistator
...fund der messer...
Das habe ich jetzt aus dem Zusammenhang gerissen, weil im vorgegebenen Beispiel der Fund erst bei der Hausdurchsuchung erfolgt ist. Und dann hat man sich - wie oben geschildert - strafbar gemacht.

Es hat mich aber gerade zu der Frage gebracht, wie das eigentlich ausschaut, wenn man eine verbotene Waffe erst nach Ablauf der Amnestiefrist (31.08.2003) gefunden hat.

Die Antwort gibt § 40 Abs. 5 WaffG:

"Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist."

In diesen Fällen passiert also nichts, wenn man den Fund unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde meldet. Wäre sonst ja auch fatal.
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  #6 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 19:55
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AW: altlasten

danke für die antworten.

ich finde das waffengesetz auch total und komplett plemplem...

ich habe mir auch mal aus spanien ein nunchaku mitgebracht, ich war richtig gut mit dem ding... das teil hätte bei mir nie den weg aus dem umzäunten hausbereich gefunden. trotzdem hat mein vater das teil weggeschmissen, mit dem hinweis, dass das gegen das waffengesetz verstößt und er keinen ärger haben will...
ich hätt mich übergeben können.

mr x wird nicht nach den messern suchen... er war früher totaler waffennarr und weiß gar nicht mehr wieviele butterflys er sich mal angeschafft hat. wenn ihm eins über den weg läuft wird ers wegwerfen.

nochmals vielen dank,
gruß
fistator
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  #7 (permalink)  
Alt 03.11.2008, 09:54
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altlasten

Zitat:
Zitat von Oliverk71
Es gibt keine Ausnahmen für Soft-Nunchaku und diese Sportart musste in Deutschland sterben.
Scheint ja Dein Lieblingsthema zu sein, so oft, wie Du das hier im Forum wiederholst.
Im allgemeinen ist das WaffG aber so schlecht nicht. Regel Du mal so eine vielschichtige Materie in einem Gesetz. Ist nämlich gar nicht so leicht, wenn man dabei alles beachten soll.

Zitat:
Nur dass die Wache i.d.R. Tag und Nacht besetzt ist und die ganz genau sehen, wer da was einschmeißt.
Klar - die erkennen Dich sofort im dunkeln und wenn jemand was in den Briefkasten wirft, stürmt sofort die GSG 9 raus und wirft Dich zu Boden. Übertreib mal nicht !

Zitat:
Also ab damit in eine Fast-Food-Tüte und in irgendeinem Park oder sonstwo in den Mülleimer damit.
Ziemlich daneben, so einen Tipp in einem Juraform zu posten. Genau so sollte man es garantiert nicht tun, sonst holt der nächste Penner das Teil aus der Tüte und macht sich selbst strafbar.

Zitat:
Lohnt sich nur für Sammler, nicht aber bei Billigware. Und dem Sammler tut es trotzdem weh, wenn er ein schönes, wertvolles Teil damit ruinieren muss.
Es geht hier nicht in erster Linie darum, ob es sich lohnt, sondern wie man aus der Nummer unbeschadet wieder rauskommt, wenn man das Verbot rechtzeitig erkennt. Und da ist zweifellos am einfachsten, die Verbotseigenschaft eines Messers zu beseitigen.

Zitat:
Das trifft hier aber nicht zu.
Bitte richtig lesen. Deshalb hatte ich ja "In diesen Fällen passiert also nichts...," geschrieben.
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  #8 (permalink)  
Alt 03.11.2008, 11:10
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AW: altlasten

Zitat:
Zitat von Oliverk71
Stimmt.
Einfacher als wegschmeißen? Verschrauben wird nicht reichen, da müsste man schon die Griffe zusammenlöten. Hartlöten. Acetylen und Sauerstoff nebst Brenner und entsprechende Fertigkeiten hat aber auch nicht jeder.
Am Beispiel eines Butterflymessers wäre auch das verboten. Denn es ist jeglicher Umgang mit verbotenen Gegenständen unter Strafe gestellt.
Umgang ist definiert mit:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
...
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
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  #9 (permalink)  
Alt 03.11.2008, 12:27
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AW: altlasten

Das sowieso. Wer noch verbotene Gegenstände besitzt, hat ohnehin die Popokarte, weil es keine legale Möglichkeit gibt, das Ding loszuwerden.
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  #10 (permalink)  
Alt 03.11.2008, 13:56
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AW: altlasten

hallo,

da sage noch mal jemand, dass dieses waffengesetz auch nur im ansatz und irgendwie sinn macht...

macht gesetzestreue bürger zu verbrechern nur weil man sich nicht ( am besten jeden tag ) die neuesten gesetzesänderungen durchliest und sofort tätig wird an den meisten normalsterblichen ist doch diese änderung komplett vorbei gegangen, ich habs auch nur zufällig im nachtdienst gelesen, weil da son altes waffenmagazin rumlag.

wenn der gesetzgeber sagen würde: diese und jene waffe ist ab heute verboten... die waffen sind sofort aus dem handel zu nehmen... wer damit auf offener straße angetroffen wird macht sich strafbar...

damit könnte man m.e. leben, aber so empfinde ich es als frechheit.
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