Dies ist eine Diskussion zu Airsoft waffenrecht innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Airsoft waffenrecht Ich hab mal eine Frage bezüglich des airsoft Waffenrechtes. Es geht um eine ordnungsgemäßes Gelände (befriedet, erlaubnis des besitzers, unzugänglich für dritte usw,) Ist es einem Minderjährigen (16 Jahre z.b) aus einem Airsoft Team gestattet, dort mit 18er Airsoftwaffen zu feuern? Alles was ich bisher gelesen hab bezog sich auf Transport etc. Weiß von euch jemand was näheres? vielleicht sogar aus eigener Erfahrung? Freue mich auf eure Antworten MfG |
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| AW: Airsoft waffenrecht Nein ist nicht erlaubt. Auch Softair mit einer Geschossenergie über 0,5 Joule sind waffenrechtlich Schusswaffen. Somit gilt: § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen kennt das WaffG nur bei: Sportschützen auf einer (amtlich zugelassenen) Schießstätte Jugendliche Jäger in Ausbildung und auf der Jagd Minderjährige auf ortveränderlichen Schießanlagen zur Volksbelustigung (Kirmes) Jugendliche in der Ausbildung zum Waffenhandwerk Das wars auch schon. Auch zu Hause darf der Minderjährige keine Waffe erwerben bzw. Umgang damit haben, auch nicht Opas Bajonett. Im WaffG steht ausdrücklich Waffen und nicht Schusswaffen! |
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| AW: Airsoft waffenrecht Zitat:
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| AW: Airsoft waffenrecht Hallo Mobile1961, zu der Thematik noch eine Nachfrage. Gegeben sei eine zugelassene Schießstätte i.S. § 27 WaffG. Betreiber gestattet dort auch Paintball auf einem abgesperrten Feld (mit entsprechender Lizenz versteht sich). Folgende Überlegung: Paintball-Markierer sind doch wohl Schusswaffen i.S. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Ziff. 1.1 weil Gegenstand zum Sport oder Spiel und Geschosse durch Lauf getrieben werden. Darüber hinaus ist der PBG-Markierer wohl auch Schusswaffe nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Ziff. 2.9 der Anlage, da eine Druckluftwaffe zu deren Antrieb kalte Gase verwendet werden. Dabei handelt es sich um eine erlaubnisfreie Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Ziff. 1.1. Auf einer Schießstätte ist es nach § 27 Abs. 3 Ziff. 1 WaffG Kindern ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr gestattet - mit Druckluftwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Ziff. 1 (also dem PB-Markierer - unter Obhut des berechtigten Sorgeberechtigten - bei entsprechender schriftlicher Einverständniserklärung bzw. persönlicher Anwesenheit zu schießen. Schießen wiederum definiert sich nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff. 7. Hier erkenne ich keine Einschränkung des Schießbegriffs. Wenn ich demnach mit meinem 13jährigen Sohn diese Schießstätte aufsuche und sich der Filius unter meiner Aufsicht mit einem vor Ort ausgeliehenen PB-Markierer vergnügt müsste dies doch legal sein. Sollte ich irren - wo liegt der Denkfehler? Danke für deine Meinung HuBo |
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| AW: Airsoft waffenrecht Du machst da einen Gedankenfehler: Die offizielle Abnahme und folglich die Genehmigung einer Schießstätte umfasst auch die Angabe der Art der Waffen und die verwendeten Geschosse, Energien ect. Weiterhin hat jeder Schießstand eine Schießstandordnung, die in der Regel mit der Schießsportordnung des Verbandes verknpüft ist, die der Verein angehört. So kann der Betreiber nicht so einfach Disziplinen auf seinem Stand erlauben, die "sein" Verband nicht kennt und schon gar nicht, wenn die Schießstandabnahme diese auch benennt. Die zur Jugendarbeit befähigten Personen und die Standaufsichten sind vom Verband geschult und zertifiziert. Das passt sicherlich auch nicht zusammen und somit ist auch eine richtige Aufsichtsführung für das Schießen Minderjähriger auch nicht gegeben. Somit halte ich das für unzulässig, Minderjährige fernab der Sportordnung bzw. Standgenehmigung schießen zu lassen. |
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| AW: Airsoft waffenrecht Zitat:
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, 2. geschossen wird a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, . . . Paintball ist kein sportliches Schießen, sondern Spiel. Da für Paintball keine genehmigte Schießsportordnung existiert, dürfen unter 18-Jährige auch nicht auf einer genehmigten Schießstätte mit diesen Waffen schießen. Gleiches gilt auch für Softair-Waffen über 0,5 Joule. |
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