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Airsoft ohne befriedetes Privatgelände

Dies ist eine Diskussion zu Airsoft ohne befriedetes Privatgelände innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 15.12.2008, 22:57
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Airsoft ohne befriedetes Privatgelände

Servus,

Da Airsoftwaffen ja unter den Anscheinsparagraphen fallen darf die (rein fiktive) Person A ja nur auf befriedetem Privatgelände damit spielen.

In der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) steht jedoch:

Zitat:
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
Kann Person A dann, wenn sie den Mündungsfeuerdämpfer oder das Laufende neonorange lackier, auch wieder auf unbefriedetem Privatgelände spielen?
(Warnhinweise werden selbstverständlich angebracht und die Polizei wird auch informiert)

freundliche Grüße,
Michael

Geändert von Michaek (17.12.2008 um 18:05 Uhr).
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Alt 20.12.2008, 11:48
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AW: Airsoft ohne befriedetes Privatgelände

Also gut, dann will ich mal meinen Senf dazu schreiben.
Wie Du gemerkt hast, traut sich da wohl keiner ran, weil Du da schon was Interessantes aufgetan hast.

Dennoch bin ich der vorsichtigen Meinung, dass man durch eigenes "anpinseln" einzelner Teile von Schusswaffen nicht unbedingt die Eigenschaft als Anscheinwaffe nimmt. Dazu fehlen definierte Regeln, denn was genau soll aus neaonfarbenen Teilen bestehen? Welche RAL-Farbe genau? Wieviel Fläche muss sichtbar sein? Usw. Die Hersteller von Spielzeugwaffen werden sicher diesbezüglich besondere Regeln zur Herstellung von Spielzeugen bekommen, damit den Kindern der Karnevalsspaß nicht genommen wird, (bzw. der Beruf Cowboy abgeschafft wird).
Letztlich ist oben ja nicht vom färben bzw. lackieren einzelner Teile die Rede, sondern von neonfarbenen Materialien.
Das ist ein Unterschied, denn Farbe schleißt ab, ein aus einer bestimmten Farbe hergestelltes (Kunststoff)Teil nicht.

Um es auf einen Nenner zu bringen: Das Anpinseln des MFD nimmt nicht die Eigenschaft als Anscheinwaffe und somit bleibt m.E. das Führverbot davon unbeeinflusst.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.12.2008, 13:09
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AW: Airsoft ohne befriedetes Privatgelände

Genau so sehe ich das auch.
Der Gesetzgeber will bewusst die Softairwaffen von der Straße haben. Leider gab es ja in der Vergangenheit auch diverse Vorfälle, die bis zum Schusswaffengebrauch der Polizei gingen.
Daher dürfte der Maßstab, ob eine Softairwaffe nun vom Anschein betroffen ist oder nicht, eher streng ausgelegt werden.
Daher wage ich mal zu bezweifeln, ob da eine private Pinselei ausreichen wird - um es mal spitzfindig aber klar auszudrücken.
Wenn man Glück hat, wird sich da Polizist bequatschen lassen und er schreibt keine Anzeige. Wenn aber doch und das Teil wird geprüft, könnte das in die Hose gehen. Sprich der kleine Anstrich nimmt nicht die Eigenschaft als Anscheinwaffe, dann doch Führverbot nach 42a und folglich Einzug, Strafe und Tüten kleben.
Daher spielen nur auf zugestimmten, umfriedeten Privatgelände.
So meine Einschätzung.
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