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Airsoft >0.5J auf offen befriedetem, nicht eigenem Gelände

Dies ist eine Diskussion zu Airsoft >0.5J auf offen befriedetem, nicht eigenem Gelände innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 09:41
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Airsoft >0.5J auf offen befriedetem, nicht eigenem Gelände

Guten Morgen,

folgende theoretische Situation:

Person A besitzt ein Gelände mit offener Einfriedung, dass sie an Person B weitervermietet/verpachtet/zur Nutzung überlässt, inklusive schriftlicher Genehmigung zur Nutzung des Geländes als Airsoftgelände.
Nun möchte Person B das Gelände für weitere Personen X zum Airsoftspielen zur Verfügung stellen, und zwar mit Airsoft-Waffen >0.5J (mit entsprechender F-Kennzeichnung, alle Personen 18+).
Sicherheitsmaßnahmen, sodass keine Kugel das Gelände verlassen kann, werden getroffen.

Sind nun die dritten Personen X berechtigt, die Anscheinswaffen auf dem nicht-eigenen und nicht-selbst gemieteten/... Gelände zu führen oder ist dies ausschließlich B erlaubt?

Oder müsste gar mit jedem weiteren Spieler ein Untermietvertrag o.ä. geschlossen werden?


Vielen Dank im Voraus,

~Silver

Geändert von SilverstarX (26.04.2010 um 11:58 Uhr).
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Alt 26.04.2010, 15:08
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AW: Airsoft >0.5J auf offen befriedetem, nicht eigenem Gelände

Zitat:
Zitat von SilverstarX
Person A besitzt ein Gelände mit offener Einfriedung, dass sie an Person B weitervermietet/verpachtet/zur Nutzung überlässt
§ 12 Abs. 4 WaffG:

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Person B hat als Mieter oder Pächter das Hausrecht und kann somit auch Dritten das Schießen mit den o.a. Waffen gestatten.
Überlässt Person A Person B das Grundstück nur zur Nutzung, verbleibt das Hausrecht bei A und der müsste dann Dritten das Schießen gestatten.

(alles natürlich unter der Voraussetzung, dass offene Einfriedung gleichzusetzen ist mit befriedet, da kenne ich mich jetzt nicht soo gut aus)
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  #3 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 15:39
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AW: Airsoft >0.5J auf offen befriedetem, nicht eigenem Gelände

Vielen Dank Volker für deine Antwort!

Meines bescheidenen Wissens nach: Befriedung => Einfriedung und "offene Einfriedung" = nicht-blickdichter Zaun. (Quellen u.a. google und wikipedia)

Somit wäre das Schießen für Personen X auch ohne Anwesenheit von B gestattet, sofern B das Hausrecht hat und X die Erlaubnis erteilt?

Bei "nur Nutzung" könnte Person A Person B die (schriftliche) Genehmigung (ggfs. mit Übertragung des Hausrechts) geben und dann wäre der Fall gleich oben angesprochenem Miet-/Pachtverhältnis?
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  #4 (permalink)  
Alt 27.04.2010, 10:04
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AW: Airsoft >0.5J auf offen befriedetem, nicht eigenem Gelände

Zitat:
Zitat von SilverstarX
Somit wäre das Schießen für Personen X auch ohne Anwesenheit von B gestattet, sofern B das Hausrecht hat und X die Erlaubnis erteilt?
Ja.

Zitat:
Zitat von SilverstarX
Bei "nur Nutzung" könnte Person A Person B die (schriftliche) Genehmigung (ggfs. mit Übertragung des Hausrechts) geben und dann wäre der Fall gleich oben angesprochenem Miet-/Pachtverhältnis?
Ich habe leider keine Ahnung, ob es rechtlich möglich/zulässig ist, dass A sein Hausrecht schriftlich auf B überträgt.
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