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Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Dies ist eine Diskussion zu Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht? innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.09.2010, 16:03
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Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Hallo,
X versteigert auf einer Auktionplattform im Internet Munition. Y gewinnt die Auktion u. zahlt Vorkasse plus Versandkosten. (Beide Personen sind Erwerbsberechtigte.) X versendet die Munitition mit DHL von A nach B an Y. Das Paket kommt in B nicht an. Ein Nachforschungsauftrag an DHL bleibt erfolglos.

Wer ist haftbar (Wem gehört die Munition?), wer muss also den Verlust anzeigen? Und welche Konsequenzen bedeutet das für X u. Y? Bzw. wie reagiert DHL bei solchen Fällen.
Ist bei solchen Dingen schon die Zuverläßigkeit in Gefahr?

Vielen Dank für die Infos!
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  #2 (permalink)  
Alt 19.09.2010, 16:38
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AW: Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Zitat:
Zitat von Schneemann Beitrag anzeigen
Wer ist haftbar (Wem gehört die Munition?), wer muss also den Verlust anzeigen?
Meiner Meinung nach Y.

Er hat den Kaufpreis bezahlt, ist somit Eigentümer (was waffenrechtlich egal ist), aber er ist auch schon Besitzer.

§ 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG regelt:
"Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten."
D.h., in dem Moment, wo X die Munition an den DHL-Mitarbeiter aushändigt, überlässt er (rechtlich) an Y (auch wenn der die Munition noch gar nicht hat).

Zitat:
Zitat von Schneemann Beitrag anzeigen
Und welche Konsequenzen bedeutet das für X u. Y?
Für X gar keine, der hat sein Geld und ist die Verantwortung los.
Y muss seiner Behörde den Verlust gemäß § 37 Abs. 2 WaffG unverzüglich anzeigen.

Zitat:
Zitat von Schneemann Beitrag anzeigen
wie reagiert DHL bei solchen Fällen.
Vermutlich entschuldigen und, wenn das Paket versichert war, bezahlen.

Zitat:
Zitat von Schneemann Beitrag anzeigen
Ist bei solchen Dingen schon die Zuverläßigkeit in Gefahr?
Nein!
X oder Y können ja nichts dafür, wenn DHL ein Paket verschlampt.
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.09.2010, 19:51
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AW: Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Das dürfte ein größeres Problem werden, da man mit DHL keine Munition versenden darf. Gefahrengut jeglicher Art schließt die Beförderungsbedingung der DHL aus. Für Privatpersonen gibt es keine offizielle Möglichkeit Munition zu versenden.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.09.2010, 20:33
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AW: Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Dann dürfte aber X als Versender das Problem haben und Y. Oder ist für beide die Sache gelaufen? Und was passiert wenn DHL das Paket zwischenzeitlich wiederfindet. Gibt es ein Gesetz was den Versand von Munition durch private Versender verbietet?
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  #5 (permalink)  
Alt 20.09.2010, 09:29
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AW: Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Zitat:
Zitat von Schneemann Beitrag anzeigen
Dann dürfte aber X als Versender das Problem haben und Y.
X hat höchstens das zivilrechtliche Problem, gegen die AGB von DHL verstoßen zu haben. Das hat schlimmstenfalls zur Folge, dass DHL die Annahme und/oder Zustellung des Päckchens verweigern kann.
Die waffenrechtlichen "Probleme" hat, wie oben von mir schon beschrieben, weiterhin Y, wobei die sich allerdings auf Nachforschung und ggf. die Verlustmeldung beschränken.

Zitat:
Zitat von Schneemann Beitrag anzeigen
Und was passiert wenn DHL das Paket zwischenzeitlich wiederfindet.
Wahrscheinlich zurückschicken an X oder doch noch zustellen an Y (was davon abhängen dürfte, ob DHL weiß, was im Päckchen ist).

Zitat:
Zitat von Schneemann Beitrag anzeigen
Gibt es ein Gesetz was den Versand von Munition durch private Versender verbietet?
Zumindest nicht das Waffengesetz. Da ist der Transport von Waffen oder Munition durch gewerbliche Unternehmen sogar explizit erlaubnisfrei gestellt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2).
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Alt 20.09.2010, 11:31
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AW: Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
. Da ist der Transport von Waffen oder Munition durch gewerbliche Unternehmen sogar explizit erlaubnisfrei gestellt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2).
Da wäre ich nicht so sicher. Denn der Versender hat ja u.U. gegen die verpflichtende Sorgfaltspflicht verstoßen, denn der Versender hat sich offenbar nicht davon überzeugt, ob der Dienstleister Gefahrengut überhaupt übernimmt.
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Alt 20.09.2010, 11:40
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AW: Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Wäre das dann eine OWI oder geht das an die Zuverläßigkeit?
Und was riskieren gewerbl. Händler die auf "normalen" Wege versenden?
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  #8 (permalink)  
Alt 20.09.2010, 11:49
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AW: Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Es ist egal, ob das Straftat gewertet wird oder als Straftat behandelt wird. Die Zuverlässigkeit kann dann immer angezweifelt werden.
Gewerbliche Händler haben andere Möglichkeiten Munition als Gefahrengut zu versenden. So können gewerbliche Versender mit DPG versenden. Frankonia hat Sondervereinbarungen mit Hermes. Hermes gehört übrigens zur Otto-Gruppe, der auch Frankonia angehört.
Beides ist aber von Privatpersonen nicht möglich.
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Alt 20.09.2010, 12:03
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AW: Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

"... kann angezweifelt werden"
Kann X ein Anwalt da raushauen? (Vorausgesetzt X ist bisher nicht negativ aufgefallen.)
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  #10 (permalink)  
Alt 20.09.2010, 12:06
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AW: Abhandenkommen von Munition, wann Anzeigepflicht?

Wie soll man das beurteilen können?

§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
...
2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
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