Dies ist eine Diskussion zu Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Person A ist Besitzer einer illegalen, erlaubnispflichtigen Schusswaffe. Er übergibt die Waffe Rechtsanwalt/Arzt/Pfarrer B mit der Maßgabe, dass dieser die Waffe bei der Polizei zur Vernichtung abgeben soll. Dort angekommen, wird B natürlich gefragt, von wem die Waffe stammt, er verweigert aber weitere Angaben mit Hinweis auf die Schweigepflicht gegenüber seinem Mandanten/Patienten/Schäfchen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob gegen B ein Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenerwerbs und -besitzes eingeleitet werden müsste. In den Ausnahmetatbeständen des § 12 WaffG steht m.E. nirgends, dass Rechtsanwälte/Ärzte/Geistliche o.ä Personen zur Entgegennahme von Waffen berechtigt bzw. von den Erlaubnispflichten des WaffG befreit sind. Auch die Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 WaffG halte ich nicht für möglich, da die dort aufgeführten Personen entweder ( ggf. gegen ihren Willen) in den Besitz der Waffen kommen und sich trotzdem darum kümmern müssen (Erbe, Finder etc.) oder die Inbesitznahme aus beruflichen/dienstlichen Gründen nicht ablehnen können (Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher etc.). Der Rechtsanwalt/Arzt/Pfarrer ist aber weder gesetzlich zur Annahme verpflichtet, noch ist er beruflich dazu gezwungen. Eure Meinung dazu?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Interessante Frage! Meiner Meinung nach besteht eine Strafbarkeit. Ob derjenige nur gute Absichten hat ist dabei unerheblich. Das ist geradezu charakteristisch für die Vorfeldkriminalisierung. Du hast auch gut herausgearbeitet, warum eine Analogie zu den Ausnahmetatbeständen nicht in Betracht kommt. Selbiges Problem stellt sich auch bei einem Lehrer, der ein Butterflymesser von einem Schüler konfisziert. Bei einem Strafverteidiger könnte je nachdem ein Bedürfnis für eine Erlaubnis zum vorübergehenden Erwerb und Besitz von Waffen und Munition aller Art zum Zwecke der Ablieferung an die Waffenbehörde anzuerkennen sein. Den Fall mit dem Pfarrer hat es wirklich gegeben. Leider ist mir nicht bekannt, ob da noch etwas passiert ist. In Bayern geht man in Bezug auf das Waffenrecht nicht streng nach den Paragraphen sondern bevorzugt pragmatische Lösungen. Zitat:
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| AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Schon eine interessante Fragestellung, aber das Arzt, Beicht- und sonstige Geheimversprechen sind sicherlich endlich und nicht bis zur letzten Instanz unantastbar. Ich vermute mal stark, wenn die KTU negativ verläuft, wird man die Waffe der Vernichtung zuführen und gut ist. Sollte sich aber herausstellen, dass die Plempe mit handfesten Straftaten in Verbindung steht, wird da wohl möglich ein weiteres Räderwerk angeschmissen. |
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| AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Beim Arzt wäre ich mir nicht so sicher. Die Waffenabgabe hat ja nichts im direkten Sinn mit der Behandlung zu tun. Ich dachte immer, dass die Schweigepflicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen muss.
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
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| AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Zitat:
__________________ Verhandlung ist die Macht der Überzeugung. |
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| AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Die Unverletzlichkeit der Wohnung, immerhin ein Grundrecht, kann auch zumindest temporär aufgehoben werden. Sonst wären Hausdurchsuchungen oder Telefonabhörmaßnahmen gar nicht möglich. Daher könnte ich mir schon vorstellen, dass auch berufliche Geheimnisse nicht immer Bestand auf Unverletzlichkeit haben könnten. |
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| AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Zitat:
(Kurze Zwischenfrage an die Jungs vom Forum Arztrecht: Welche GOÄ-Nummer hat eigentlich eine Waffenabgabe durch den behandelnden Arzt und zahlt das die Kasse? )
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. Geändert von Volker4 (03.02.2011 um 11:32 Uhr). Grund: nur so |
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| AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Zitat:
![]() Aber eigentlich kann das nicht wirklich im Sinne des Erfinders sein, denn dadurch würde man heimlich eine (dauerhafte) Amnestiemöglichkeit schaffen und die Strafvorschriften des WaffG wären somit witzlos.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Man muss die Sache ja von zwei Seiten betrachten: 1. Kann ein Geheimnisträger spätestens vor Gericht zur Geheimnisoffenbarung gezwungen werden? 2. Wenn der Geheimnisträger selbst in Gewissensfragen kommt, kann er ungestraft Geheimnisse offenbaren? Zur 1 - da habe ich Informationen, dass zumindest dieses bei einem Geistlichen nicht gelungen ist. Da hat der Staat keinen Ansatzpunkt dieses zu erzwingen. Zu 2 - sicher denkbar, dass dann der RGF des Notstandes den Geheimnisverrat entschuldbar macht. Die weiterführende Frage wäre, macht sich derjeige wegen unterlassene Hilfeleistung strafbar, wenn er z.B. Kenntnis eines angedrohten Suizides hat? § 323c Unterlassene Hilfeleistung.Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. . |
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| AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... Bevor das Ganze jetzt abgleitet in die Klärung der Frage, wie weit ggf. die Schweigepflicht gilt, wäre es doch schön, wenn ich vorher noch die eine oder andere Aussage darüber bekäme, ob die bloße Entgegennahme der Waffe durch den Geheimnisträger für diesen aus Eurer Sicht bereits eine Straftat nach dem WaffG darstellt oder nicht.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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