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Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc...

Dies ist eine Diskussion zu Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc... innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 02.02.2011, 17:01
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Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc...

Folgender Sachverhalt unter der Annahme, dass gerade keine Amnestie läuft:

Person A ist Besitzer einer illegalen, erlaubnispflichtigen Schusswaffe. Er übergibt die Waffe Rechtsanwalt/Arzt/Pfarrer B mit der Maßgabe, dass dieser die Waffe bei der Polizei zur Vernichtung abgeben soll.
Dort angekommen, wird B natürlich gefragt, von wem die Waffe stammt, er verweigert aber weitere Angaben mit Hinweis auf die Schweigepflicht gegenüber seinem Mandanten/Patienten/Schäfchen.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob gegen B ein Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenerwerbs und -besitzes eingeleitet werden müsste.

In den Ausnahmetatbeständen des § 12 WaffG steht m.E. nirgends, dass Rechtsanwälte/Ärzte/Geistliche o.ä Personen zur Entgegennahme von Waffen berechtigt bzw. von den Erlaubnispflichten des WaffG befreit sind.

Auch die Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 WaffG halte ich nicht für möglich, da die dort aufgeführten Personen entweder ( ggf. gegen ihren Willen) in den Besitz der Waffen kommen und sich trotzdem darum kümmern müssen (Erbe, Finder etc.) oder die Inbesitznahme aus beruflichen/dienstlichen Gründen nicht ablehnen können (Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher etc.).

Der Rechtsanwalt/Arzt/Pfarrer ist aber weder gesetzlich zur Annahme verpflichtet, noch ist er beruflich dazu gezwungen.

Eure Meinung dazu?
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Alt 02.02.2011, 20:02
A.R A.R ist offline
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AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc...

Interessante Frage!

Meiner Meinung nach besteht eine Strafbarkeit. Ob derjenige nur gute Absichten hat ist dabei unerheblich. Das ist geradezu charakteristisch für die Vorfeldkriminalisierung. Du hast auch gut herausgearbeitet, warum eine Analogie zu den Ausnahmetatbeständen nicht in Betracht kommt.

Selbiges Problem stellt sich auch bei einem Lehrer, der ein Butterflymesser von einem Schüler konfisziert.

Bei einem Strafverteidiger könnte je nachdem ein Bedürfnis für eine Erlaubnis zum vorübergehenden Erwerb und Besitz von Waffen und Munition aller Art zum Zwecke der Ablieferung an die Waffenbehörde anzuerkennen sein.

Den Fall mit dem Pfarrer hat es wirklich gegeben. Leider ist mir nicht bekannt, ob da noch etwas passiert ist. In Bayern geht man in Bezug auf das Waffenrecht nicht streng nach den Paragraphen sondern bevorzugt pragmatische Lösungen.
Zitat:
14.3.2006 Kurioses:

In einem niederbayerischen Städtchen hat sich ein reuiger Sünder im Beichtstuhl nicht nur von seinen Sünden getrennt, sondern auch von seinen illegal besessenen Waffen. In einem Stoffbeutel übergab er dem Pfarrer eine tschechische Maschinenpistole, eine jugoslawische Handgranate sowie eine Pappschachtel mit 34 Patronen, wie das bayerische Landeskriminalamt mitteilte.

Der Pfarrer brachte die Beichtgaben zur Polizei, machte aber dort unter Berufung auf sein Beichtgeheimnis weder Angaben über denjenigen, der ihm die Waffen überreichte noch über dessen Gründe. So ermittelt die Polizei erst einmal gegen Unbekannt wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und die Waffen werden kriminaltechnisch untersucht.

Quelle: http://www.rainers-messerwelt.de/neu...0Meldungen.htm
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Alt 02.02.2011, 21:52
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AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc...

Schon eine interessante Fragestellung, aber das Arzt, Beicht- und sonstige Geheimversprechen sind sicherlich endlich und nicht bis zur letzten Instanz unantastbar.
Ich vermute mal stark, wenn die KTU negativ verläuft, wird man die Waffe der Vernichtung zuführen und gut ist. Sollte sich aber herausstellen, dass die Plempe mit handfesten Straftaten in Verbindung steht, wird da wohl möglich ein weiteres Räderwerk angeschmissen.
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Alt 02.02.2011, 22:00
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AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc...

Beim Arzt wäre ich mir nicht so sicher. Die Waffenabgabe hat ja nichts im direkten Sinn mit der Behandlung zu tun. Ich dachte immer, dass die Schweigepflicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen muss.
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Alt 02.02.2011, 22:25
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AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc...

Zitat:
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ich mein, das wäre auch nicht vergleichbar mit nem lehrer, der nen butterfly wegnimmt. der macht sich me nicht strafbar, weil das durch notstand gedeckt ist. er hat in der schule die aufsicht und muss dafür sorgen, dass nix passiert. wenn er das nur duch wegnehmen von messer tun kann, dürfte das nicht starfbar sein.
Das sehe ich anders. Der Lehrer könnte ja die Polizei rufen.
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Alt 02.02.2011, 23:08
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AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc...

Die Unverletzlichkeit der Wohnung, immerhin ein Grundrecht, kann auch zumindest temporär aufgehoben werden. Sonst wären Hausdurchsuchungen oder Telefonabhörmaßnahmen gar nicht möglich.
Daher könnte ich mir schon vorstellen, dass auch berufliche Geheimnisse nicht immer Bestand auf Unverletzlichkeit haben könnten.
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Alt 03.02.2011, 09:31
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Zitat:
Zitat von glocki Beitrag anzeigen
Beim Arzt wäre ich mir nicht so sicher. Die Waffenabgabe hat ja nichts im direkten Sinn mit der Behandlung zu tun. Ich dachte immer, dass die Schweigepflicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen muss.
Tjaaa, aber vielleicht belastet A der illegale Waffenbesitz dermaßen, dass er deswegen in psychiatrischer Behandlung ist und sein Therapeut rät ihm dringend, sich von dieser Last zu befreien.

(Kurze Zwischenfrage an die Jungs vom Forum Arztrecht: Welche GOÄ-Nummer hat eigentlich eine Waffenabgabe durch den behandelnden Arzt und zahlt das die Kasse?)
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Geändert von Volker4 (03.02.2011 um 11:32 Uhr). Grund: nur so
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Alt 03.02.2011, 10:14
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Das die in Bayern nicht gegen den Pfarrer, sondern gegen Unbekannt ermitteln, überrascht mich jetzt nicht wirklich.

Aber eigentlich kann das nicht wirklich im Sinne des Erfinders sein, denn dadurch würde man heimlich eine (dauerhafte) Amnestiemöglichkeit schaffen und die Strafvorschriften des WaffG wären somit witzlos.
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Alt 03.02.2011, 15:03
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AW: Abgabe illegaler Waffe durch Rechtsanwalt, Arzt, etc...

Man muss die Sache ja von zwei Seiten betrachten:
1. Kann ein Geheimnisträger spätestens vor Gericht zur Geheimnisoffenbarung gezwungen werden?
2. Wenn der Geheimnisträger selbst in Gewissensfragen kommt, kann er ungestraft Geheimnisse offenbaren?

Zur 1 - da habe ich Informationen, dass zumindest dieses bei einem Geistlichen nicht gelungen ist. Da hat der Staat keinen Ansatzpunkt dieses zu erzwingen.
Zu 2 - sicher denkbar, dass dann der RGF des Notstandes den Geheimnisverrat entschuldbar macht.
Die weiterführende Frage wäre, macht sich derjeige wegen unterlassene Hilfeleistung strafbar, wenn er z.B. Kenntnis eines angedrohten Suizides hat?

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung.Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
.
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  #10 (permalink)  
Alt 03.02.2011, 15:34
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Bevor das Ganze jetzt abgleitet in die Klärung der Frage, wie weit ggf. die Schweigepflicht gilt, wäre es doch schön, wenn ich vorher noch die eine oder andere Aussage darüber bekäme, ob die bloße Entgegennahme der Waffe durch den Geheimnisträger für diesen aus Eurer Sicht bereits eine Straftat nach dem WaffG darstellt oder nicht.
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