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2 Behörden, 2 Meinungen

Dies ist eine Diskussion zu 2 Behörden, 2 Meinungen innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.04.2010, 10:36
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Question 2 Behörden, 2 Meinungen

Gehen wir mal von folgender Situation aus:

A besitzt eine Luftpistole aus dem Jahre 1970 / 1971 ohne eine F-Kennung im Fünfeck, hat auch keine weiteren Unterlagenwelche belegen, ob die Schußkraft unter oder über 7,5 Joule liegt.
Soweit A weiß, soll es unter 7,5 Joule sein.
Das Modell wird noch immer hergestellt, mit Kennung und liegt unter 7,5 Joule.

Nun ist die Polizei der Meinung, daß diese Waffe angemeldet und eine WBK beantragt werden muß, da die F-Kennung nicht vorhanden ist und einer
"scharfen" Waffe ähnelt.
Ansonsten wäre es ein Straftatbestand diese Waffe zu besitzen und zu gebrauchen.

Die Kreisverwaltung jedoch meint, daß A diese Waffe weiterhin besitzen und benutzen darf und keine Anmeldung oder Bescheinigung nötig sei.

Laut Buch, " Waffenrecht in der Praxis und Beschußrecht "
ist lediglich zu finden:


Kalte Treibgaswaffen,E0 unter 7,5 J mit F-Zeichen
Erwerb/Besitz: frei ab 18, Verbringen/Mitnahme: frei ab 18

Feuerwaffen unter 7,5 J mit F-Zeichen
Erwerb/Besitz: ab 18,WBK ohne Bedürfnis

Schrechschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen
Erwerb/Besitz: frei ab 18, Führen: ab 18, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung:
kleiner WS, Verbringen/Mitnahme: frei ab 18


Hat hier irgenjemand eine genauere Ahnung, was nun richtig ist und wie zu verfahren ist?
__________________
GTR 1000
" Eine Vision ohne Handlung ist ein Traum;
eine Handlung ohne Vision ist ein Alptraum. "
( japanisches Sprichwort )
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  #2 (permalink)  
Alt 22.04.2010, 16:46
V.I.P.
 
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AW: 2 Behörden, 2 Meinungen

Da sollen die Herrn der Polizei mal ins WaffG gucken:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
...
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
...
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

Siehe genau:
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/anlage_2_82.html

Somit hat die Waffenbehörde Recht.

Die Polizei hat meistens vom WaffG keine Ahnung. Dienstlich unterliegt sie diesem auch gar nicht. Siehe § 55 WaffG.

Also lass die Polizei ruhig Anzeige machen und unsere Steuergelder verschwenden, anstatt mal einen Blick ins aktuelle Waffenrecht zu werfen. Ist klar verständlich geschrieben und braucht auch kein Rechtswissen, da einfach und in Deutsch geschrieben.

PS: Die Schussenergie ist unerheblich. Das Herstellungsdatum ist entscheidend. Bei den Schreckschusswaffen ist es anders. Da sind SSW ohne PTB grundsätzlich WBK-pflichtig, unabhängig ihrer Herstellung oder faktisch nicht vorhandenen Schussenergie - Pyrokram mal ausgenommen.
Das "F" im Fünfeck besagt lediglich, dass die Waffe den Geschossen eine Energie unter 7,5 Joule verleiht. Vor 1970 gab es das "F" noch gar nicht. So darf ein vor 1970 hergestelltes Luftgewehr auch weit über 7,5 Joule haben. Es bleibt trotzdem frei. Lediglich das Schießen auf eigenem Grund ist dann damit nicht mehr erlaubt (§ 12/4 WaffG)
Weiterhin gibt es auch Schusswaffen mit "F", die dennoch nicht frei sind. Das sind 4 mm Kleinstkaliberwaffen. Die sind heutzutage zwar bedürfnisfrei aber WBK-Pflichtig.

Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
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Alt 24.04.2010, 17:09
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AW: 2 Behörden, 2 Meinungen

Zitat:
Zitat von gtr1000
A besitzt eine Luftpistole aus dem Jahre 1970 / 1971 ohne eine F-Kennung
Zitat:
Zitat von mobile1961
die vor dem 1. Januar 1970 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind
Also wenn ich gtr1000 richtig verstehe, ist die Waffe erst nach dem 01.01.1970 hergestellt und in den Handel gebracht worden. Ohne Kennzeichnung ist sie somit WBK-pflichtig und die Polizei hätte recht (oder bringe ich jetzt was durcheinander?)

Geändert von Volker4 (26.04.2010 um 15:13 Uhr).
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