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1976 wurde das WaffG geändert

Dies ist eine Diskussion zu 1976 wurde das WaffG geändert innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 09.01.2011, 13:26
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1976 wurde das WaffG geändert

Eine Diskussion in unserem Verein - und niemand weiss es richtig.

Folgender Diskussionsgegenstand:

Ab 1973 kam das WaffG es mussten Waffen angemeldet werden, die im Altbesitz sind - unabhängig von der Herkunft. Aber nur solche die mit Patronen geladen werden.

Sagen wir mal A kauft sich 1975 einen Vorderlader dies ist ab 18Jahren jederzeit möglich.

Der A meldet den Besitz, als das WaffG 1976 geändert wird und alle Vorderlader mit Mehrschusseinrichtung gemeldet werden müssen.

1980 tritt A einem Schießclub bei und erwirbt eine .22er Sportpistole. Dazu muss er ein Bedürfnis nachweisen.

Es gibt da dieses "ständige " Bedürfnis.

Wenn A jetzt aus dem Verein austritt Muss der Verein dies der Behörde melden.

>Diese würde dann den A auffordern wieder einem Verein beizutreten, wegen dem "ständigen" Bedürfnisses, oder die Behörde würde Ihn auffordern, die "Waffen" einem Berechtigten zu überlassen.

Jetzt wäre die Frage:

Beträfe dies auch den Altbesitz ? also faktisch einer Eineignung im Sinn des GG ?

Beträfe dies auch den vor der Novellierung des WaffG 1976 erworbenen Replik eines mehrschüssigen Vorderladers *

Gäbe es einen Unterschied, wenn der Vorderlader schon vor 1973 im Besitz gewesen wäre - aber zum 1ten WaffG noch nicht anmeldepflichtig war.

Hätte ich gern gewusst.

läuft das WaffG praktisch auf ein Grundgesetzwidriges Enteignungsgesetz hinaus?

Grüß Gott
M.G.Walter
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  #2 (permalink)  
Alt 09.01.2011, 13:47
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AW: 1976 wurde das WaffG geändert

Zitat:
Zitat von M.G.Walter Beitrag anzeigen
läuft das WaffG praktisch auf ein Grundgesetzwidriges Enteignungsgesetz hinaus?
Nein, das kann man so keinesfalls stehen lassen. Man darf die Waffe nicht mehr haben da das waffenrechtliche Bedürfnis wegfällt und muss sie einem Berechtigten überlassen oder verkaufen. Das ist keine Enteignung.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.01.2011, 21:27
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AW: 1976 wurde das WaffG geändert

Zitat:
Zitat von M.G.Walter Beitrag anzeigen
Gäbe es einen Unterschied, wenn der Vorderlader schon vor 1973 im Besitz gewesen wäre - aber zum 1ten WaffG noch nicht anmeldepflichtig war.
Das liegt immer im Ermessen der Behörde! Im Grunde kann man aber sagen, daß Gesetzesnovellierungen immer das bestehende Gesetz abändern - oder wie im Fall der StPO, ZPO, GVG und OWiG der Geltungsbereich entfällt.

Also fallen auch vor 1973 frei erworbene Waffen unter das heutige Waffengesetz!

Zitat:
läuft das WaffG praktisch auf ein Grundgesetzwidriges Enteignungsgesetz hinaus?
Der Verdacht liegt nahe, da statistisch gesehen weniger bis gar keine Straftaten durch legale Waffenbesitzer (Schußwaffen) verübt werden.

Bedenkt man, daß noch im 2.Deutschen Reich (1871 - 1919) jeder Landser nach Dienstzeitende sein Gewehr mit nachhause nehmen konnte, sind heute in der BRD selbst Schreckschußpistolen verboten bzw. genehmigungspflichtig.
Gesetze sollen einen Sinn ergeben (so denkt man), aber wo bleibt die Relation zwischen dem verschärften Waffengesetz und legalen Waffenbesitzern?
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"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac
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Alt 09.01.2011, 21:36
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AW: 1976 wurde das WaffG geändert

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Bedenkt man, daß noch im 2.Deutschen Reich (1871 - 1919) jeder Landser nach Dienstzeitende sein Gewehr mit nachhause nehmen konnte, sind heute in der BRD selbst Schreckschußpistolen verboten bzw. genehmigungspflichtig.
Der Erwerb und Besitz von Schreckschusspistolen ist weder verboten noch genehmigungspflichtig. Lediglich für das Führen wird ein kleiner Waffenschein benötigt.
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Alt 09.01.2011, 21:56
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AW: 1976 wurde das WaffG geändert

Ich glaube, da werden einige Sachen durcheinander geschmissen.

VL waren schon immer frei ab 18 wie heute auch. Lediglich die mehrschüssigen wie auch die ohne Modellvorbild von vor 1871 sind mit einer der letzten Wafferechtsänderungen WBK-pflichtig geworden.
Das betraf auch Schreckschusspistolen ohne PTB Prüfzeichen.

Mit der Änderung des Waffenrechts gab es eine Amnestieregelung verbunden mit der kostenlosen Ausstellung einer WBK. Wer das damals verpasst hat, hat nun eine illegale Waffe.

Somit hätte der mehrschüssige VL-Revolver nun in eine WBK stehen müssen. Die Koppelung des Bedürfnisse an der Zwangsmitgliedschaft eines Vereines ist erst seit 2003 gekommen. Erst WBK ab diesem Datum sind davon betroffen, jedoch kein Altbesitz.
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Alt 10.01.2011, 09:37
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AW: 1976 wurde das WaffG geändert

Der Erwerb und/oder Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen, die ursprünglich ohne Bedürfnisnachweis angemeldet oder beantragt wurden, kann (logischerweise) nicht wegen Wegfall eines Bedürfnisses widerrufen werden.
Dazu zählen alle illegalen Waffen, die 1973, 1976 oder 1990 im Rahmen der jeweiligen Amnestie angemeldet wurden, weiterhin alle Erbwaffen und alle sonstigen derzeit bedürfnisfreien Waffen (z.B. Originalwaffen im Kal. 4 mm M 20 oder originale LEP-Waffen).
Diese Waffen erkennt man in der Regel daran, dass keine Munitionserwerbsberechtigung dafür erteilt wurde.

Andere Waffen, für die bei der Anmeldung beispielsweise ein Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger glaubhaft gemacht wurde oder die später auf Voreintrag erworben wurden, können beim nachträglichen Wegfall dieses Bedürfnisses selbstverständlich komplett widerrufen werden.

Noch etwas anders ist es, wenn ich für eine "bedürfnisfrei" erworbene Waffe "bedürfnispflichtige" Munition haben will.
Beispiel:
A erbt eine Waffe und erhält dafür eine Erben-WBK ohne MEB. Irgendwann später tritt er in einen Schützenverein ein und will die Waffe sportlich nutzen. Dann muss er nur noch, da die Waffe ja schon vorhanden ist, eine MEB beantragen, für die neben den bereits erfüllten Erteilungsvoraussetzungen noch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung und ein Bedürfnisnachweis in Form einer Bescheinigung des Verbandes erforderlich ist.
Wenn A dann irgendwann wieder aus dem Verein austritt, entfällt "nur" das Bedürfnis für die MEB, die dann auch widerrufen werden kann.
Die Waffe darf A aber weiterhin behalten, denn diese ist nach wie vor eine bedürfnisfreie Erbwaffe.

Und noch ein Schlusswort im Sinne meiner Vorredner:

Sei mir bitte nicht böse, aber ich kann diesen Quark á la
Zitat:
also faktisch einer Eineignung im Sinn des GG ?
Zitat:
läuft das WaffG praktisch auf ein Grundgesetzwidriges Enteignungsgesetz hinaus?
echt nicht mehr hören.

Das WaffG regelt (vereinfacht gesagt) nur, wer wann Waffen erwerben, besitzen und führen darf und nicht, wer Eigentümer von den Plempen ist.

Wenn Maßnahmen wie Versagung, Widerruf oder Rücknahme auf eine grundgesetzwidrige Enteignung hinauslaufen würden, dann wäre das in den 38 Jahren, die es das Gesetz nunmehr gibt, bestimmt schon jemand vor uns aufgefallen. Natürlich kann es im Rahmen eines Widerrufes neben dem Wechsel der tatsächlichen Gewalt auch zu veränderten Eigentumsverhältnissen kommen, dass ist aber weder eine Enteignung, noch grundgesetzwidrig. Wer damit nicht leben kann, sollte sich von Waffen fernhalten und besser Schach spielen oder Blumen züchten.
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Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 10.01.2011, 14:26
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1976 wurde das WaffG geändert

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Die Koppelung des Bedürfnisse an der Zwangsmitgliedschaft eines Vereines ist erst seit 2003 gekommen. Erst WBK ab diesem Datum sind davon betroffen, jedoch kein Altbesitz.
Das kann man so nicht stehen lassen. Eine Zwangsmitgliedschaft gabs und gibt es im WaffG nicht !

Zum einen gibts die Auffangnorm des § 8 WaffG und zum andern kann unter bestimmten Voraussetzungen auch trotz Bedürfniswegfall (selbst wenn er dauerhaft ist) der Waffenbesitz weiterhin ausgeübt werden.
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Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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  #8 (permalink)  
Alt 10.01.2011, 14:32
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AW: 1976 wurde das WaffG geändert

Zwangsmitgliedschaft war vielleicht das falsche Wort. Aber in den allermeisten Fällen ist der erlaubnispflichtige Waffenbesitz entweder an einer Mitgliedschaft im Verein oder das permanente Lösen des Jagdscheines gebunden.
Es gibt ja zu den befreiten Altfällen auch noch die Sammler und Erben, die von diesen Zwängen befreit sind.
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  #9 (permalink)  
Alt 10.01.2011, 14:59
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AW: 1976 wurde das WaffG geändert

Zitat:
Zitat von M.G.Walter Beitrag anzeigen
Beträfe dies auch den Altbesitz ? also faktisch einer Eineignung im Sinn des GG ?
M.E.: nein.
Zitat:
läuft das WaffG praktisch auf ein Grundgesetzwidriges Enteignungsgesetz hinaus?
Die §20 und 58 WaffG regeln Altbesitz und Erbfall, und in beiden wirst Du feststellen, daß dem grundgesetzlichen Schutz des Eigentums vollumfänglich genüge getan wird.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #10 (permalink)  
Alt 10.01.2011, 15:01
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AW: 1976 wurde das WaffG geändert

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Nein, das kann man so keinesfalls stehen lassen. Man darf die Waffe nicht mehr haben da das waffenrechtliche Bedürfnis wegfällt und muss sie einem Berechtigten überlassen oder verkaufen. Das ist keine Enteignung.
Das ist selbstverständlich eine Enteignung im rechtlichen Sinne. Enteignung ist nämlich vom Staat vorgegebene Zwang, sein Eigentum an einen Dritten zu verkaufen.

Allerdings gibt es diesen Zwang überhaupt nicht. Es steht dem Waffeneigentümer jederzeit frei, die Waffe funktionsunfähig machen zu lassen, und schon darf er sie behalten.

Außerdem - es wurde schon angemerkt - regelt das Waffengesetz überhaupt nicht das Eigentum an Waffen, sondern den Besitz.

Ich kann als Nicht-WBK-Inhaber jederzeit Eigentümer von erlaubnispflichtigen Waffen werden, ich darf sie nur nicht besitzen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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