Dies ist eine Diskussion zu Zusicherung vom Ministerium innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| irgendein fiktiver Hobby-Imker wünscht eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot. Sein Antrag wird von der Verkehrsbehörde nicht entgegen genommen, weil er abzulehne wäre und man dem fiktiven Imker die Kosten ersparen wollte. Der angenommene Imker schreibt daraufhin ausführlich an das für Verkehr zuständige Ministerium und das antwortet ihm, daß sich gerade vor wenigen Tagen die Beschlußlage geändert habe und wörtlich: "Da ich davon ausgehe, daß Sie die Imkerei nicht zu gewerblichen Zwecken betreiben, gehe ich davon aus, daß ihnen auch eine längerfristige Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Das Regierungspräsidium hat die Straßenverkehrsbehörde bereits über die neue Beschlußlage informiert." Ist diese Auskunft eine nach § 38 VwVfG? Ist das eine Auskunft einer zuständigen Stelle? |
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| AW: Zusicherung vom Ministerium Guten Abend! Nein, es handelt sich hier im Ergebnis nicht um eine Zusicherung. Grds könnte zwar auch die oberste Landesbehörde eine entsprechende Ausnahme erteilen, § 46 II StVO. Daß es sich nur um eine formlose Mitteilung und keinen Verwaltungsakt handelt, der eine Erlaubnis zusichert, ergibt sich aus dem Inhalt relativ deutlich. Die Formlosigkeit kommt bereits darin zum Ausdruck, daß der Absender ein "ich" erwähnt. Es handelt dem Bürger gegenüber jedoch nicht ein einzelner, sondern die Behörde als solche, sodaß der Sachbearbeiter ein "ich" nicht verwenden würde. Ferner wird darauf verwiesen, daß die nachgeordneten Behörden inzw über Veränderungen informiert wurden, wodurch sich aufdrängt, daß das Ministerium gerade nicht selbst entscheiden wollte, folglich auch keine entspr Verpflichtung eingehen wollte. Das "ich gehe davon aus, daß ... erteilt werden kann" bringt schließlich zweifelsfrei zum Ausdruck, daß ein Bindungswille gerade nicht gewollt ist, sondern daß nur die große Wahrscheinlichkeit gesehen wird, dem Begehren des Imkers werde seitens der Behörde entsprochen. Im Ergebnis besteht keinerlei Zweifel, daß es sich nicht um eine Zusicherung handelte. Sollte sich die Lage aber tatsächlich geändert haben, spielt das für den Imker auch überhaupt keine Rolle: Er kann die Ausnahmeerlaubnis ja nunmehr ganz einfach beantragen.
__________________ Gruß Augustus |
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| AW: Zusicherung vom Ministerium Zitat:
![]() "Ich" ist dabei natürlich weniger die Person des Sachbearbeiters, sondern derjenige, der sich aus dem Briefkopf ergibt, also beispielsweise "Landkreis XYZ, der Landrat" oder "Stadt ABC, der Bürgermeister". Dementsprechend unterschreibt der Sachbearbeiter zwar natürlich mit seinem Namen, allerdings "im Auftrag". |
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