Dies ist eine Diskussion zu Zeitraum f. Abriss und anschließ. Entsorgung Gebäude innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Zeitraum f. Abriss und anschließ. Entsorgung Gebäude ich bitte um Hilfe bei nachfolgender fiktiver Fallgestaltung: Annahme: A hat auf seinem Grundstück ein Gebäude abreißen lassen, da es aus seiner Sicht eine Gefahr für Passanten die an dem Grundstück vorbei laufen darstellte. Von diesem Abriss hat das zuständige Umweltamt auch etwas mitbekommen. Da das Umweltamt davon ausgeht, dass das Abfallmaterial „belastet“ ist, fordert es A auf eine Beprobung vornehmen zu lassen. Gleichfalls fordert es A auf, den Schutt des Gebäudes nunmehr entsorgen zu lassen. Dies wird damit begründet, dass das Gebäude durch den Abriss zu Abfall geworden ist und Abfall ohne Genehmigung nicht auf einem Grundstück gelagert werden darf. Zu erwähnen ist, dass der Schutt auf einer Betonfläche gelagert wird. Gleichfalls will die Abfallbehörde einen Nachweis haben wohin das Material entsorgt wurde. Meine Frage jetzt an die Experten: Darf das Umweltamt eine Beprobung des Materials fordern? Wie lang darf sich A Zeit lassen um den Schutt zu entsorgen bzw. ab wann wird die Fläche zu einem Zwischenlager? Vielen Dank an die Experten. |
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| AW: Zeitraum f. Abriss und anschließ. Entsorgung Gebäude Ja im Rahmen der Gefahrenabwehr kann die Behörde eine Probe anfordern. Wie lange man sich Zeit lassen darf, weiss ich nicht, aber da werden wohl die gewöhnlichen "Fristen" bzw. Zeiträume für Entsorgung eines solchen Abfalls zu Grunde gelegt. Würde mal sagen 4 bis 8 Wochen sollten schon zumutbar sein. Die Fläche dürfte dann zu einem Zwischenlage werden, sobald die Hausreste unter dem Abfallbegriff fallen. |
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| AW: Zeitraum f. Abriss und anschließ. Entsorgung Gebäude Habe hierzu gerade selbst etwas gelesen. Im Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ (Baumerkblatt)1 Stand: 04.04.2006 des Landes Hessen, Regierungspräsidium Darmstadt, Giesen, Kassel heißt es "Sofern die jeweiligen Abfälle (z.B. ein Bauschutt - Haufwerk) am Anfallort länger als ein Jahr gelagert werden, ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich (vergleiche dazu Nr. 8.14 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-gen – 4. BImSchV)" Für andere Bundesländer war im Internet trotz langer suche nichts zu finden. Fraglich ist, wie man "lagert" auslegt. Bedeutet lagert, dass das Material still liegt oder auch das der Eigentümer des Materials, dieses versucht zu sortieren, was natürlich nur an den Wochenenden, da berufstätig möglich ist. |
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| AW: Zeitraum f. Abriss und anschließ. Entsorgung Gebäude Zitat:
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