Dies ist eine Diskussion zu Wohnwagen Prostitution auf öffentlichen Parkplätzen innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| ich benötige dringend Fachwissen. Angenommen man parckt im Stadtgebiet einer Großen Kreisstadt in Baden Württemberg (in der es keine Sperrbezirke gibt) als selbstständige Prostituierte sein eigenes Wohnmobil an täglich wechselnden öffentlichen Parkplätzen und bietet darin seine Dienste an. Nach aussen ist nur der rosa Schriftzug "LiebesMobil" erkennbar und es wird keine Anwerbung von Kunden betrieben. Ausserdem gehen erkennbar keine Störungen/ Gesundheitliche Probleme für das Umfeld und seine Kunden davon aus. 1. Ist solch ein Gewerbe ein Gewerbe iSd GewO und ist es genehmigungspflichtig, wenn ja wo und warum? 2. Welche Rechtsnatur haben öffentliche Parkplätze? 3. Was könnte die Stadtverwaltung alles unternehmen um dagegen vorzugehen? ?????????????????????????????????????????????????? Ich freue mich auf viele gute Antworten. Danke! |
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| AW: Wohnwagen Prostitution auf öffentlichen Parkplätzen Guten Abend, liebe Rechtskundige, könntet ihr mir bitte ein paar gute Vorschläge schreiben. Ich hätte im Angebot 1. Sperrbezirksverordnung erlassen. wie geht das dann genau? 2. wenn nach Maßnahmen der Stadt gefragt ist, kommen dann auch polizeiliche Maßnahmen in Betracht? wenn ja welche? schreibt was euch einfällt... |
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| AW: Wohnwagen Prostitution auf öffentlichen Parkplätzen Generalklause aus dem Polizeirecht, Sondernutzung der Straße, Evtl. sogar Gewerberecht. Kinder und Jugendschutz. Mehr fällt mir im Moment nicht ein. Oder eben eine GefahrenabwehrVO |
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| AW: Wohnwagen Prostitution auf öffentlichen Parkplätzen Häufig rechtlich-öffentlicher Verkehrsgrund, dann kommen bereits genannte Verstöße in Betracht (Sondernutzung etc.).
__________________ ET TU, BRUTE? |
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| AW: Wohnwagen Prostitution auf öffentlichen Parkplätzen Zitat:
So wäre es vielleicht angebracht, dass eine Prostituierte für ihren Wohnwagen eine Sondernutzungserlaubnis beantragt, da die Anbietung der Dienstleistung und das Parken zu diesem Zweck auf den Parkplätzen eine Nutzung darstellen dürfte, welche über den üblichen Allgemeingebrauch hinausgeht.
__________________ ET TU, BRUTE? |
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| AW: Wohnwagen Prostitution auf öffentlichen Parkplätzen 'Der Bund-Länder-Ausschuß "Gewerberecht" empfiehlt den Vollzugsbehörden in diesem Bereich folgendes Vorgehen: 1. Die Prostitution ist auch nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Selbständige Prostituierte müssen daher weder eine Gewerbeanzeige erstattten noch einen Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte für die Ausübung sexueller Handlungen mit Dritten stellen. Entsprechende Gewerbeanzeigen und Anträge sind abzuweisen.' Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgli...onsgesetz.html 'Das Aufstellen von Reisemobilen, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll, stellt eine wegerechtliche Sondernutzung auch dann dar, wenn die Reisemobile abends an den Standort gebracht und am nächsten Morgen wieder weggefahren werden. Eine Untersagungsverfügung darf auch an den Halter des Reisemobils ergehen, der diese Form der Ausübung von Prostitution gewerblich betreibt.' Quelle: VG Hamburg v. 4. November 2009, Az.: 10 E 2851/09
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| danke erstmal an alle. Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgli...onsgesetz.html --> dieser Link funktioniert nicht, könnte ich bitte den richtigen bekommen? wie sieht es aus mit Maßnahmen die die Stadt ergreifen kann um diese Prostitution zu unterbinden? Welche Polizeilichen Maßnahmen kommen denn genau in Betracht? Gibt es ein Schema zur Untersagungsverfügung? Vielen Dank. |
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| AW: Wohnwagen Prostitution auf öffentlichen Parkplätzen
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Wohnwagen Prostitution auf öffentlichen Parkplätzen .. evtl hilft es ja, mal nach den Vorgaben für ein "Nagelstudio" (alles außer Mani- und Pediküre ) im WWW zu suchen.Da findet man eine Menge Fragen, aber keine klaren Antworten (bzw. sind die je nach Ortschaft unterschiedlich) angefangen bei Auflagen für Kundentoilette / -parkplatz bis hin zu Hygienekontrollen
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| Stichworte |
| mobile prostitution, öffentliche parkplätze, prostitutionsgesetz, sperrbezirk, wohnwagen |
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