Dies ist eine Diskussion zu Widerspruchsbegründung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Widerspruchsbegründung
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| AW: Widerspruchsbegründung Die Behörde ist im Rahmen von Verwaltungsverfahren befugt, Fristen zu setzen (das ergibt sich insb. aus § 31 Verwaltungsverfahrensgesetz). Eine Frist von 2 Wochen für eine Widerspruchsbegründung dürfte angemessen sein, sofern es sich nicht um ein besonders umfangreiches und kompliziertes Verfahren handelt. Wenn ansonsten "nach Aktenlage" entschieden wird, bedeutet dies, dass eine Entscheidung nach dem sich aus der Akte ergebenden Sachverhalt (also ohne Berücksichtigung möglicher Argumente zugunsten des Widersperuchsführers, weil dieser den Widerspruch ja nicht begründet hat), getroffen wird. |
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