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Widerspruchsbegründung

Dies ist eine Diskussion zu Widerspruchsbegründung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 11.08.2011, 15:38
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Widerspruchsbegründung

Herr Muster hat gegen einen Gebührenbescheid Widerspruch erhoben, allerdings zunächst nur fristwahrend ("Begründung wird nachgereicht"). Für diese Begründung hat ihm die Behörde jetzt einen Termin von 2 Wochen gestellt; andernfalls erfolge die Entscheidung des Widerspruchs "nach Aktenlage".
  1. Ist der Termin von 2 Wochen zulässig bzw. angemessen? Muss die Behörde stattgeben, wenn Herr M. Verlängerung beantragt?
  2. Was bedeutet hier "nach Aktenlage"?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 14:49
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AW: Widerspruchsbegründung

Die Behörde ist im Rahmen von Verwaltungsverfahren befugt, Fristen zu setzen (das ergibt sich insb. aus § 31 Verwaltungsverfahrensgesetz). Eine Frist von 2 Wochen für eine Widerspruchsbegründung dürfte angemessen sein, sofern es sich nicht um ein besonders umfangreiches und kompliziertes Verfahren handelt. Wenn ansonsten "nach Aktenlage" entschieden wird, bedeutet dies, dass eine Entscheidung nach dem sich aus der Akte ergebenden Sachverhalt (also ohne Berücksichtigung möglicher Argumente zugunsten des Widersperuchsführers, weil dieser den Widerspruch ja nicht begründet hat), getroffen wird.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 15:20
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AW: Widerspruchsbegründung

Ich bedanke mich.
Schönes Wochenende!
M.
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