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Widerspruchsbearbeitung so zulässig?

Dies ist eine Diskussion zu Widerspruchsbearbeitung so zulässig? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 05.04.2011, 11:45
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Widerspruchsbearbeitung so zulässig?

Einmal angenommen, dass eine Kreisverwaltung Gebührenbescheide für Mülltonnen verschickt. Dort steht u a, dass man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann.
Innerhalb des Monats wird Widerspruch eingelegt. Jetzt schickt der Sachbearbeiter, der für den Bescheid zuständig war, einen Brief und dort steht u a, dass man den Widerspruch schriftlich zurück nehmen muß, weil er keine Aussicht auf Erfolg hat. Angenommen man nimmt den Widerspruch nicht zurück und reagiert auf dessen Schreiben nicht.
Konnte der Widerspruchsführer nicht davon ausgehen, dass sein Widerspruch weiter bearbeitet wird, wenn er dem Wunsch des Sachbearbeiters nach schriftlicher Rücknahme nicht nachgekommen ist?
Nach meiner Ansicht hätte der Widerspruch weiter bearbeitet werden müssen. Liegt hier seitens der Kreisverwaltung eine Verletzung von Dienstvorschriften vor? Danke im voraus. Smiley Mac
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  #2 (permalink)  
Alt 05.04.2011, 15:46
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AW: Widerspruchsbearbeitung so zulässig?

Selbstverständlich muss die Kreisverwaltung einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid erlassen. Tut sie dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erhebung des Widerspruchs, so ist die sog. Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht zulässig, es sei denn, es liegen zureichende Gründe für die Verzögerung vor. Dies müsste aber die Behörde beweisen.
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