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Widerspruch Verwaltungsakt?

Dies ist eine Diskussion zu Widerspruch Verwaltungsakt? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 22:22
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Widerspruch Verwaltungsakt?

Wenn man die Waffenbesitzerlaubnis wegen einer Vorstrafe verliert,
kann man dann, wenn alle Einträge im BZR getilgt sind, wieder eine WB beantragen?
Bisher könnte man das erst wieder, wenn man 90 Jahre alt ist!!
Dagegen müsste man doch Widerspruch einlegen können, wenn man diese für einen Sicherheitsberuf benötigt?

mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 20:24
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AW: Widerspruch Verwaltungsakt?

Zitat:
Zitat von Marina200 Beitrag anzeigen
Wenn man die Waffenbesitzerlaubnis wegen einer Vorstrafe verliert, kann man dann, wenn alle Einträge im BZR getilgt sind, wieder eine WB beantragen?
Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann man jederzeit beantragen. Die Frage ist nur, ob der Antrag mangels Zuverlässigkeit versagt wird oder nicht. Und bei einem Neuantrag kann die Behörde unter Umständen auch noch Vorfälle würdigen, die ihr bekannt sind, aber möglicherweise schon aus dem BZR gelöscht wurden. Das hängt ganz davon ab, weswegen man verurteilt wurde.

Zitat:
Zitat von Marina200 Beitrag anzeigen
Dagegen müsste man doch Widerspruch einlegen können, wenn man diese für einen Sicherheitsberuf benötigt?
Also mir ist kein Sicherheitsberuf bekannt, wo eine WBK Einstellungsvoraussetzung wäre. Auch wenn man selber Inhaber eines Bewachungsgewerbes ist, stellt das keinen Grund für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis dar.
Erst wenn man im Rahmen des Bewachungsgewerbes besondere Aufträge wahrnehmen muss, die eine bewaffnete Bewachung erfordern, wäre ggf. ein Bedürfnis vorhanden. Da prüft dann allerdings die Behörde, ob das erforderlich ist.
Ansonsten kann man das Alles auch problemlos unbewaffnet machen.
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 12:02
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AW: Widerspruch Verwaltungsakt?

Ein Bekannter hat als junger Kampfsportler natürlich ein Nunjako zum Trainieren gehabt.
Bei der HD wurde das Ding gefunden und behauptet, dass man das als Angriffswaffe benutzen würde...
Das ein Nunjako ein verbotener Gegenstand gemäß dem WaffG ist, ist eigentlich klar.
Aber könnte man, wenn ja wo, erreichen, dass dieser Eintrag im BZR früher gelöscht wird, wenn man 1. glaubhaft macht, dass das vor 12 Jahren ein Sportgerät war und 2. bis jetzt kein Gewaltdelikt gemacht worden ist?
gruss
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  #4 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 14:19
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AW: Widerspruch Verwaltungsakt?

Zitat:
Zitat von Marina200 Beitrag anzeigen
Aber könnte man, wenn ja wo, erreichen, dass dieser Eintrag im BZR früher gelöscht wird, wenn man 1. glaubhaft macht, dass das vor 12 Jahren ein Sportgerät war und 2. bis jetzt kein Gewaltdelikt gemacht worden ist?
gruss
Löschungen von BZR-Einträgen kann (oder muss) man wahrscheinlich beim BZR direkt beantragen. Ob überhaupt und wenn ja, wie kann Dir aber sicherlich das BZR selber am besten sagen.
__________________
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Geändert von Volker4 (07.12.2011 um 14:21 Uhr). Grund: Ergänzung
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