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Widerruf eines VA nach § 49 Abs. 3 VwVfG

Dies ist eine Diskussion zu Widerruf eines VA nach § 49 Abs. 3 VwVfG innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.12.2010, 23:27
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Widerruf eines VA nach § 49 Abs. 3 VwVfG

Guten Abend,

ich habe eine Frage zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Konkret geht es um § 49 III 1 VwVfG. Dieser ermöglicht einen Widerruf bei Verfehlung des Leistungszwecks (Nr. 1) und Nichterfüllung einer Auflage (Nr. 2).

Wie ist das Verhältnis zwischen Nr. 1 und Nr. 2? Oft werden Auflagen von Behörden ja genau erteilt, damit der Zweck des VA erreicht wird. In einem solchen Fall wären ja dann beide Nrn. erfüllt. Oder sehe ich das falsch? Ist in einem solchen Fall dann Nr. 2 lex specialis? Sollte ich in der Klausur dann Nr. 1 gar nicht zuerst prüfen?



Danke schonmal für hoffentlich folgende Hinweise
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  #2 (permalink)  
Alt 23.12.2010, 20:37
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AW: Widerruf eines VA nach § 49 Abs. 3 VwVfG

Zitat:
Zitat von misterW Beitrag anzeigen
Guten Abend,

ich habe eine Frage zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Konkret geht es um § 49 III 1 VwVfG. Dieser ermöglicht einen Widerruf bei Verfehlung des Leistungszwecks (Nr. 1) und Nichterfüllung einer Auflage (Nr. 2).

Wie ist das Verhältnis zwischen Nr. 1 und Nr. 2? Oft werden Auflagen von Behörden ja genau erteilt, damit der Zweck des VA erreicht wird. In einem solchen Fall wären ja dann beide Nrn. erfüllt. Oder sehe ich das falsch? Ist in einem solchen Fall dann Nr. 2 lex specialis? Sollte ich in der Klausur dann Nr. 1 gar nicht zuerst prüfen?



Danke schonmal für hoffentlich folgende Hinweise
Meiner Ansicht nach muss man hier genau zwischen dem Haupt VA und der Nebenbestimmung unterscheiden.
D.h. wenn der Zweck verfehlt worden ist, muss auf den Zweck des Haupt VA geachtet werden. Denn dieser dient ja gerade dazu einen bestimmten Sachverhalt zu regeln.

Die Nebenbestimmung bzw. Auflage hingegen hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt und kann in diesem Sinne nicht ohne weiteres ein bestimmtes Ziel alleine vorgeben. Diese dienen ja nur dazu den Zweck des Haupt VA zu erreichen.
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