Dies ist eine Diskussion zu Welche Klageart? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Welche Klageart? Folgender Sachverhalt: A stellt im Bereich seines Grundstückes Zäune auf, da durch sein Privatgrundstück ein Weg läuft, der von Fußgängern zu Erholungszwecken genutzt wird.Dies will A vermeiden. Daraufhin wird E eine Verfügung zugestellt, (formgerecht), dass er die Zäune beseitigen soll, da die Errichtugn der Zäune materiell und formell baurechtswidrig sei. Es liege keine Baugenehmigung vor. In der Verfügung ist die sofortige Vollziehung angeordnet. A legt am gleichen Tag einen ausführlich begründeten Widerspruch gegen die Verfügung ein und beantragt die Wiederherstellung der aufschiebeneden Wirkung. (15.7.) Da dieses Thema auch in der Presse aufgegriffen wurde und A Angst hat, dass die Stadt sich dem öffentlichen Druck beugt und über seinen Antrag ( am 5.08)auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht entschieden wurde, stellt er am selben Tag beim zuständigen VG einen Antrag auf WIederherstellung der Aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.07.. Er beruft sich auf die Verletzung seines Eigentumrechtes. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit fehele es an einer rechtlöichen Notwendigkeit. SO, mein Problem: Was für eine Klageart ist denn hier einschlägigi? Oder ist hier ein reiner Widerspruch zu prüfen? Ich bin verwirrt? Kann mir jmd Licht ins Dunkel bringen? |
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| AW: Welche Klageart? Na, seinem Begehren - § 88 VwGO -entspricht bis zum Erlass eines WS-Bescheides (von dem keine Rede ist) nur der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des WS nach § 80 V VwGO beim örtlich zuständigen VG! Ach ja, bei der Zulässigkeit ist zu erwähnen, dass die Klagefrist der KLage in der Hauptsache noch gewahrt werden kann, die für die ANfechtungsklage § 42 I VwGO ja einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beträgt ( so es in dem konkreten Bundesland im Baurecht ein Widerspruchsverfahren gibt, sonst ab Bekanntgabe des VA = Abrissverfügung).
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Geändert von Defendant (21.09.2010 um 22:30 Uhr). Grund: Ergänzung |
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| AW: Welche Klageart? also ist es nicht problematisch, dass er einen widerspruch( in dem er ja auch die aufschiebende wirkung wollte) gegen die verfügung geleistet hat und ohne zu wissen, was dabei rauskommt, einen antrag auf wiederherstellung der aufschiebenden wirkung stellt? wenn hier die frage nach den erfolgsassichten des a ist, prüfe ich dann noch die rechtmäßigkeit des widerspruchs/ und/ oder " nur" ob er einen anspruch auf wiederherstellung der aufschiebenden wirkung hat? |
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| AW: Welche Klageart? Zitat:
Jedermann kann während des anhängigen WS-Verfahrens bei Anordnung der sof. Vollziehung die Wiederhertellung der aufschiebenden Wirkung beantragen, sonst liefe der Rechtsschutz ja ins Leere! Nochmal: Hier 80 V VwGO nach Schema F prüfen, also Zulässigkeit und im Rahmen der Begründetheit erstmal 80 III VwGO: Begründung der Anordnung der sof. Vollz., dann zweitens die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage, die ja in der Hauptsache hier statthaft wäre.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Welche Klageart? wow, vielen dank ersteinmal für die engagierte hilfe=) ich bin nur so verwirrt, da es für mich als verwaltungsrechtslaie schwer ist, sowas auf anhieb zu begreifen...normalerweise wird man in der uni mit "einfacheren" fällen konfrontiert...=)pürfe ich die erfolgsaussichten der anfechtungsklage extra? also erst, 80V, und dann nochmal explizit die anfeschtungsklage und unterstelle, bzw geh ins hilfsgutachten, da ich ja nicht weiss, ob der widerspruch abgelehnt wird?! vielen dank nochmal! |
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| AW: Welche Klageart? ich verstehe nicht den Unterschied in dem SV zw. 1. Antragssteller legt am 15.7.2010 einen Widerspruch ein und beantragt dabei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und 2. Antragsteller stellt am 5.8.2010 Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Wo ist der Unterschied zwischen 1. Widerspruch und Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und 2. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs? Auch ohne 2. hätte ich gedacht, dass man § 80 V prüfen muss?! Oder geht es darum, dass 1. unbegründet ist und 2. schon (mögliche Eigentumsverletzung). Aber bei 1. steht auch das A-steller einen ausführlich begründeten Widerspruch gegen die Verfügung einlegt. Oder ist 1. Als Vorverfahren zu verstehen? Antragssteller will doch, dass er bis zu der Entscheidung der Verfügung nicht nachkommen muss. Wozu beantragt er also 1. und 2.? für mich ist das das gleiche! Bitte um Hilfe? Geändert von novis (04.10.2010 um 20:13 Uhr). |
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