Dies ist eine Diskussion zu Vorkaufsrecht Gemeinde,Wirksankeit von Veträgen innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Vorkaufsrecht Gemeinde,Wirksankeit von Veträgen Wenn die Behörde nun von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht: Können Verkäufer und Käufer Widerspruch gegen Vorkaufsrecht einlegen und den Vertrag als unwirksam erklären lassen? Können Verkäufer und Käufer dann auch vom Vertrag zurücktreten? (Anwendung des Rücktrittsvorbehalts im Vertrag?) Käme als Grund des KV in Betracht, dass er nur geschlossen worden ist unter der Bedingung bei dem Flurstück handle es sich um eine reine Ackerfläche. Wenn nun aber das Flurstück als Wohnbaufläche dargestellt wurde, könnte es dann sein das der Vertrag unwirksam wäre? Wäre der Vertrag also unwirksam, wenn sich beide über die Eigenschaften des Grundstückes geirrt haben/nicht gewußt haben, die Eigenschaft als Ackerfläche aber für den Verkauf als Bedingung gemacht haben?-> Rücktritt? Wenn die Behörde den Widerspruch ablehnt mit der Begründung der KV sei wirksam, aber Rücktrittsvorbehalt und erklärte Rücktritt seien unwirksam: -Kann die Behörde einerseits den KV für wirksam erklären aber gleichzeitig einen Bestandteil des KV für unwirksam? - Die Behörde hat nach meinem Verständnis jedoch keinen Einfluss aus die Ausgestaltung des KV /der Bedingungen und muss die jeweiligen Konditionen hinnehmen Können sich der Verkäufer und Käufer mittels Anfechtungsklage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts wehren? |
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| AW: Vorkaufsrecht Gemeinde,Wirksankeit von Veträgen Hat denn keiner eine Ahnung? Käme hier Anfechtungsklage in Betracht? Stellt die Ausübung des Vorkaufsrechts einen belastenden Verwaltungsakt dar? |
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| AW: Vorkaufsrecht Gemeinde,Wirksankeit von Veträgen Das gesetzliche Vorkaufsrecht stellt einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG dar. Hier ist nach Durchführung des Vorverfahrens der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Vorkaufsrecht Gemeinde,Wirksankeit von Veträgen Gem. § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB kann das Vorkaufsrecht nur durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Problematisch ist jedoch, dass der BGH der Vorkaufserklärung zivilrechtlichen Charakter zumisst. Somit bleibt festzuhalten, dass soweit die Verwaltungsgerichte zuständig sind, liegt ein VA vor und wenn die Zivilgerichte zuständig sind nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB so wird von einer zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen.
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