Dies ist eine Diskussion zu Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh M ist Milchbauer in Nordfriesland in Schleswig-Holstein. Unter seinem großen Viehbestand besitzt er unter anderem auch einige hoch prämierte Milchkühe. Eine davon soll am 20. Juni 2010 zu einem Wettbewerb gefahren werden. Den Transport nimmt sein Angestellter Unachtsam (U) vor. Beim Verladen der Kuh auf den Transporter hatte U den Schließmechanismus unachtsamerweise nicht vollständig geschlossen. Bei einem Zwischenstop auf einem Autobahn-Rastplatz im Bezirk der kreisfreien Stadt Neumünster konnte sich dann die neugierige Kuh aus dem nicht ausreichend gesicherten Viehtransporter befreien und unternahm einen Ausflug auf die angrenzende Autobahn. Dort entstand nach kürzester Zeit ein Verkehrschaos. Der bei der Rast eingeschlafene U bekam derweil nichts von dem Ausbruch der Kuh mit. Die von den Verkehrsteilnehmern herbeigerufene Polizei versuchte zunächst die Kuh einzufangen. Nach mehreren vergeblichen Versuchen und dem Entstehen gefährlicher Situationen sah Polizist P dann keine andere Möglichkeit mehr, als die Kuh aus seinem Dienstfahrzeug heraus zu erschießen, was ihm auch gelang. Aufgrund der Verkehrssituation bestand zwar die Möglichkeit, dass fehlgehende Schüsse unbeteiligte Verkehrsteilnehmer hätten treffen können, P nahm dieses Risiko aber in Kauf und hatte Glück, da niemand verletzt wurde. Er selber erlitt allerdings auf Grund der Schüsse im Innenraum des PKW Verletzungen am Trommelfell in beiden Ohren. Die Behandlung kostete 5.000 €, die das Land als Träger der Beihilfe übernahm. In Folge dessen erhält M nun am 18. August 2010 einen Bescheid, mit dem die Polizeidirektion Neumünster von M die Kosten für den Polizeieinsatz in Höhe von 7.000 € sowie die Zahlung der Heilungskosten in Höhe von 5.000 € verlangt. In der Begründung verweist die Polizei darauf, dass ihr die Ansprüche zustünden; außerdem seien sämtliche Ersatzansprüche, die P gegen M habe, auf das Land übergegangen. Der obrigkeitshörige M zahlt zunächst den Betrag und vergisst über eine anschließende Kündigungsklage des U, den der M wegen der ganzen Sache entlassen hatte, seinen Ärger über die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Inanspruchnahme seiner Person. Am 21. September 2010 erinnert sich M aber wieder an den ganzen Ärger und er legt noch am gleichen Tag einen Widerspruch bei der zuständigen Stelle ein. Er führt an, dass er schließlich nicht für seinen unachtsamen Angestellten haften könne. Der Widerspruch des M wird unter Berufung auf die Gründe im Kostenbescheid, die zutreffend gewesen seien, abschlägig beschieden. Weiter wird ausgeführt, dass man sich jedenfalls nicht gegen den U wenden würde, da dieser leider mittellos sei und das Land von daher keinen Ersatz zu erwarten habe – was tatsächlich zutrifft. Daher könne man den M auch zu Recht in Anspruch nehmen. Daraufhin erhebt M form- und fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Antrag den Kostenbescheid aufzuheben und die Behörde zur Rückzahlung zu verpflichten. Außerdem beantragt er, das Land zur Zahlung von 15.000 € Schadensersatz zu verklagen. 10.000 € würden ihm als Schadensersatz für die rechtswidrige Tötung seiner Kuh zustehen. Zudem sei er selber psychisch wegen seiner engen Beziehung zu seiner besten Kuh im Stall schwer angeschlagen gewesen. Daher kämen noch 2.000 € Behandlungskosten für den Psychotherapeuten und 3.000 € Schmerzensgeld hinzu, die er ebenfalls vom Land ersetzt haben will. Frage: Wie wird das Gericht entscheiden? Erstellen sie ein umfassendes Gutachten, ggfs. ein Hilfsgutachten Bearbeitervermerk: Alle aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen sind umfassend und notfalls hilfsgutachterlich zu erörtern. Sämtliche zu ersetzende Beiträge sind in der Höhe zutreffend. Es ist anzunehmen, dass der angesprochene Schadensersatzanspruch des P gegen den M in Höhe von 5.000 € gem. §§ 833, 249 ff. BGB besteht. Andere zivilrechtliche Ansprüche zwischen P und M sind nicht zu prüfen. Schon irgendwelche Ideen? |
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| AW: Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh Würd sagen - Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid und inzidente Prüfung der Maßnahme - allg. Leistungsklage auf Herausgabe der gezahlten Beiträge (als Annex möglich??) - Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wäre meine erste Einschätung. Andere Ansichten?
__________________ Non quia difficilia sunt non audemus, sed quia non audemus difficilia sunt. Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer. ![]() NICHT VERGESSEN: Keine Rechtsberatung, nur Gedankenaustausch!!! |
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| AW: Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh Ja, ich seh das ähnlich wie Du: Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid, weil Kostenbescheid ein VA ist. Herausgabe des Geldes wäre ja kein VA, sondern ein Realakt, deshalb allgemeine Leistungsklage. Die Frage ist, wie man die beiden Dinger verbinden kann: Als Annex oder ginge das auch über die objektive Klagehäufung. Oder würde das mit der objektiven Klagehäufung nur gehen, wenn ein zweiter (begünstigender) VA begehrt werden würde und kein Realakt? Das mit dem Amtshaftungsanspruch sehe ich genau so. Meine ersten Gedanken zu dem Fall sind folgende: - Es muss geklärt werden, in welchem Verhältnis M und U zueinander stehen (Arbeitsverhältnis?, Auftrag nach GoA?) - Eventuell hat die Polizei einen Fehler bei der Inanspruchnahme des Störers gemacht, indem sie M ausgewählt hat und nicht U => Verantwortlichkeit für die Störung (Kuh auf Autobahn) prüfen und wer dafür in Anspruch genommen werden kann - Dass die Kuh erschossen wurde und dabei Menschen gefährdet wurden war vielleicht die falsche Maßnahme => Wäre es zumutbar gewesen statt dessen einen Mitarbeiter des örtlichen Veterinäramtes oder einen Tierarzt anzurufen, der die Kuh mit einer Betäubungspistole betäubt anstatt Menschen durch Schüsse zu gefährden? - Kann es wirklich ein Argument seitens der Polizei sein, dass M in Anspruch genommen wird, nur weil U mittellos ist? - Es könnte sein, dass M den Polizeieinsatz mit 7000 Euro zahlen muss, aber nicht die Heilungskosten in Höhe von 5000 Euro - In der Begründung im Kostenbescheid wird keine gesetzliche Grundlage angegeben, nach welcher die Polizei einen Anspruch darauf hat, dass ihr die Kosten erstattet werden => Widerspruch zum Prinzip Vorbehalt des Gesetzes ("nicht ohne das Gesetz") - Es gibt Fristprobleme beim Widerspruch, eventuell wurde die ein Monatsfrist nicht eingehalten - Welches Verwaltungsgericht ist für die Region Nordfriesland zuständig? |
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| AW: Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh Habe grade schon ein Urteil gefunden, was in unsere Richtung geht: BGH vom 13.11.2003; AZ: III ZR 70/03 Hier der direkte Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...12&pos=0&anz=1 Aber Achtung: In unserem Fall geht es auf keinen Fall um GoA, weil im Bearbeitervermerk steht, dass außer §§ 833, 249 ff. BGB keine weiteren zivilrechtlichen Ansprüche zu prüfen sind. Zumindest scheint eines so zu sein: U ist Verrichtungsgehilfe des M, M ist Tierhalter, M haftet für seinen Verrichtungsgehilfen U |
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| AW: Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh Das hier ist die Norm, die den Übergang des Anspruches regelt: § 52 LBG (Landesbeamtengesetz) Hier der Link: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh...P52#focuspoint |
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| AW: Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh Würd Vorschlagen, dass wir einfach mal anfangen mit der Anfechtungsklage und Probleme, die Auftaucen posten. Denke, ab morgen müsste ich auch im Seminar sein
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| AW: Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh Hey Robbi, was hast du denn bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges als streitentscheidende Norm genommen? Eine Standartmaßnahme scheint es ja nicht zu sein, und ich werd den Gedanken nicht los, dass die Befugnis norm aus dem Verkehrsrecht kommen könnte ..., oder doch nur Generalklausel nach 174, 175 LVwG? |
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| AW: Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh Denke mal, im Rahmen der Verwaltungsrechtswegseröffnung ist das relativ egal. Kann man beides ansprechen und dann darauf abstellen, dass insgesamt die Polizei als berechtigt zum Einschreiten anzusehen ist. Ich stell mir aber gerade die Frage, ob die Streitentscheidende Norm nicht vielmehr in der Ermächtigung zur Gebührenerhebung zu suchen ist. Die Einschreitungsbefugnis bildet letztlich ja nur die Grundlage der Gebührenerhebung... (Confused)
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| AW: Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh Ja, also ich hab mich jetzt noch mal im Verkehrsrecht umgeschaut und nix gefunden: § 44 II 2 StVO sagt nur, dass die Polizei bei Gefahr im Verzug den Verkehr regeln darf ("... sie bestimmt dann Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs"). Standartmaßnahmen sind es auch nicht, bleibt also nur die Generalklausel 174, 176 LVwG. Die Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid mache ich nur über 249 und nicht über 227 a, weil für die Handlung an sich nach der Generalklausel fallen keine Kosten an, nur für deren Vollzug. Also ich mache das jetzt so: §§ 174, 239, 246, 249 LVwG i.V.m. §§ 1 Nr.5, 6 VVKO. Das sind jetzt aber erst mal nur die Kosten für den Polizeieinsatz. Bei den Heilungskosten weiß ich noch nicht, wie das geht. Wie siehst du das? |
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| AW: Vorgehen gegen Kostenbescheid für Polizeieinsatz und Schadensersatz für getötete entlaufene Kuh Zu den Heilungskosten: Also der zivilrechtliche Anspruch des P gegen M gem. §§ 833, 249 ff. BGB besteht laut Bearbeitervermerk. Gem. § 52 Nr. 2 Alt. 1 LBG geht dann der Anspruch auf den Dienstherren über, aber nur insoweit er zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Im SV steht, dass das Land als Träger die Kosten für die Heilbehandlung übernimmt. Dienstherr ist das Land Schleswig Holstein. Aber das ist das ja noch nicht die Grundlage für den ERLASS des Kostenbescheides. Man könnte es vielleicht so machen: Das ist ja eine öffentlichrechtliche Geldforderung und die wird ja gem. § 262 ff. LVwG im Verwaltungswege eingetrieben. Das Land ist ja sowieso Träger der öffentlichen Verwaltung gem. § 262 I. Und Verwaltungsweg bedeutet z.B. Erlass eines VA (Bekanntgabe, Schriftform 110 LVwG). Also Erlass eines VAs in Form eines Leistungsbescheides (= Kostenbescheid) gem. § 269 I Nr. 1 LVwG. Kann das so sein? Geändert von Super Cooper (09.09.2010 um 17:36 Uhr). |
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