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Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Dies ist eine Diskussion zu Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 10.03.2010, 13:41
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Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Hallo,
folgender Sachverhalt:

A erhält seit Juli 2009 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Am 15.12.2009 wurde A nachts, als er mit dem Fahrrad unterwegs war, von zwei Polizeibeamten angehalten. Als Anlass wurde im Polizeibericht über diesen Einsatz
angegeben, dass in der Gegend um den Hauptbahnhof des Öfteren Fahrraddiebstähle verübt werden. Diebeiden Polizeibeamten kontrollierten die Personalien, stellten fest, dass A Asylbewerber ist, und fragten
nach der Mitführung von Bargeld. Auf Nachfrage zeigte A schließlich sein Portemonnaie vor. Die Polizeibeamten stellten fest, dass A 940,00 € in Scheinen mit der Stückelung 12 mal 50,00 € und 17 mal 20,00 € bei sich führte.
Die Polizeibeamten stellten einen Betrag in Höhe von 920,00 € sicher und beließen A mit Hinweis auf das ihm nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zustehende wöchentliche Taschengeld einen Betrag in Höhe von 20,00 €. Die Sicherstellung erfolgte aufgrund der Ermächtigung des § 7a S. 2 AsylbLG. Das
sichergestellte Bargeld wurde asserviert.
A sagte den Beamten, dass die 940,00 € nicht sein Geld seien, er
habe dies nur für einen Dritten, den Restaurantbesitzer B, verwahrt und sollte dies dem Mitarbeiter des B, C, übergeben. Dies wurde durch die Polizei auch der für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Behörde mitgeteilt. Diese ging jedoch davon aus, dass das Geld dem A gehört und erließ am 04.01.2010
gegenüber A einen Erstattungsbescheid nach § 7 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 AsylbLG über eine Summe von 920,00 €.
A ließ diesen Bescheid bestandskräftig werden.
Mit Schreiben vom 08.01.2010 wendete sich der Prozessbevollmächtigte des B an das 1. Polizeirevier in B (Stadt) und machte geltend, dass es sich bei dem Geld, das bei A sichergestellt worden war, um das Geld des B handele. Es sei dem A am 15.12.2009 zwecks Übergabe an den Mitarbeiter C in der Pizzeria des B
mitgegeben worden. Daher begehre er die Herausgabe des Geldes.
Den A kenne er aus seiner Pizzeria. Dieser sei dort des Öfteren zum Essen gewesen. Dabei habe er auch über seine Probleme gesprochen und man habe sich kennen gelernt. Am 15.12.2009 habe er unter Zeitdruck gestanden. Er habe
um 14.00 Uhr die Pizzeria geschlossen und verlassen, weil er um 15.00 Uhr mit seiner Ehefrau zu einem
Arzttermin habe gehen müssen. Auf dem Weg zum Arzt habe er zufällig den A getroffen. Dabei habe er spontan den Entschluss gefasst, diesen damit zu betrauen, für ihn Geld in die Pizzeria zu bringen, weil er es ungern in der Pizzeria zurückgelassen hätte.
Daher habe er ihm 940,00 € mitgegeben. Darüber habe er den C jedoch nicht informiert. Als er dann abends gegen 20.00 Uhr in die Pizzeria gekommen sei, habe er den C gefragt, ob A das Geld abgegeben habe. C habe dieses verneint. Daraufhin habe er zunächst auf A gewartet und sich anschließend auf die Suche nach ihm begeben. Er habe ihn in der näheren Umgebung gesucht und sei auch zu dessen Unterkunft gegangen. Am nächsten Tag sei A in der Pizzeria aufgetaucht und habe geschildert, dass er nachts in eine Polizeikontrolle geraten sei und ihm das Geld dabei abgenommen worden sei. Er habe auch die Bescheinigung darüber vorgezeigt. Daraufhin sei er mit A zur Behörde gefahren und habe die Herausgabe des Geldes verlangt. Dem ist nicht nachgegeben worden.
Die Polizeidirektion in B meldete sich auf das Schreiben des B vom 08.01.2010 mit Schreiben vom 18.01.2010 und teilte mit, dass ihr das Schreiben vom 08.01.2010 zuständigkeitshalber übermittelt worden sei. Es seien jedoch noch Recherchen notwendig und man werde unaufgefordert auf die Sache zurückkommen. Dies geschieht jedoch nicht.
B ist hierüber erbost und möchte erreichen, dass die Polizeidirektion den Betrag von 920,00 € an ihn herausgibt. Weiter will er Zinsen ab dem 15.12.2009 auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Hat eine Klage des B Aussicht auf Erfolg?

Meine Frage: Welche Klageart ist statthaft? Erst Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbescheid (und gerichtet gegen die Behörde, die ihn erlassen hat) und dann Leistungsklage auf Herausgabe des Geldes gerichtet gegen die Polizeidirektion? Oder reicht eins von beidem?

Für Hilfe wäre ich außerordentlich dankbar!
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Alt 10.03.2010, 21:34
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AW: Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Hmm, kommt mir irgendwie bekannt vor der SV

Tendiere irgendwie zu einer Anfechtungsklage und einem Folgenbeseitigungsanspruch (weil die Herausgabe Aufhebung des Vollzugs der Sicherstellung ist).

Bin aber mal gepannt was so andere dazu sagen.

Achja, wär allgemein mal interessant, was Ihr so an Problemen erkennt
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Alt 10.03.2010, 23:12
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AW: Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Ja, das mit dem Folgebeseitigungsanspruch dachte ich auch, gerade auch in Bezug auf die Zinsen wäre das ja sinnvoll, oder?

Probleme sonst.. ich denke mal das erste wird wohl die Klagebefugnis sein, weil der VA (also der Erstattungsbescheid) ja nicht gegen B sondern gegen A gerichtet ist... Subjektive Rechte und so (Grundrecht auf Eigentum?)
Aber das ist gedanklich noch nicht so ganz ausgereift, wie man da zu ner Lösung kommt.
Mehr Probleme seh ich bisher noch nicht... Du / ihr?

Aber beruhigend dass es hier noch mehr gibt, die sich mit dem Kram rumquälen "dürfen"
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  #4 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 07:40
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AW: Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Bin noch über die Sicherstellung als VA vs. als Realakt gestolpert. Wäre dann eine Frage der statthaften Klageart bei der Anfechtungsklage. Wenn ich mehr seh, sag ich Bescheid...
Muss erstmal die Grobgliederung aufstellen. Auf das meiste stößt man ja doch erst beim lesen
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  #5 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 11:49
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AW: Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Hab gerade gesehen, das VG Stuttgart hat in einem ähnlich gelagerten Fall vom VGH BaWü eins auf den Deckel bekommen, weil die den Verwaltungsrechtsweg nicht zulassen wollten
Könnte man wohl erwähnen...
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  #6 (permalink)  
Alt 11.03.2010, 13:30
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AW: Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Ja, das Urteil haben wir auch heute gefunden.
Jetzt gerde sind wir am Überlegen, ob überhaupt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist - gem. § 51 I Nr. 6a sind ja die Sozialgerichte zuständig...
Ideen?
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  #7 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 08:58
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AW: Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Aktuell ist wohl der Stand der Dinge, dass eine Feststellungsklage vorzuziehen ist... Oh man. Wie siehts bei dir / euch aus?
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  #8 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 15:35
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AW: Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Moin,

wollte nur kurz vermelden, dass es noch mindestens einen weiteren Mitstreiter bei dieser HA gibt ;-)

Bin jedoch erst seit ca. einer Stunde dabei, werde mich erst mal einlesen müssen.

Schöne Grüße,

J.D.
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  #9 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 15:39
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AW: Vorgehen gegen Erstattungsbescheid aus dem AsylbLG

Juhu
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  #10 (permalink)  
Alt 12.03.2010, 15:44
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Kann mir jemand von Euch eine Quelle des Urteils vom VGH BaWü mitteilen?

Schönen Gruß,

J.D.
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