Dies ist eine Diskussion zu Verwaltungsvollstreckung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Verwaltungsvollstreckung Dem Ganzen beiliegend war ein Auszug aus dem (fiktiven?) GartenG, in dem es hiess, dass eine Hecke, die an einen öffentlichen Weg angrenzt in einem Zustand sein muss, dass niemand verletzt wird. Die Behörde kann bei Nichteinhaltung die erforderlichen Maßnahmen treffen. Fraglich ist für mich nun einzig ob G ihren Anspruch gegen A gem. § 64 (I) oder § 64 (II) Nds. SOG vollstrecken konnte? Ggf. aus beiden Absätzen? Oder darf (II) nicht mehr geprüft werden, wenn (I) durchgeht? Kann § 64 (I) verneint werden, weil der VA nicht wirksam war, weil A im Urlaub war und er somit nicht bekanntgegeben wurde? Normal gilt ein VA ja ab 3 Tagen als bekanntgegeben. Gibt es Ausnahmen? Zitat:
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