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Verwaltungsvollstreckung

Dies ist eine Diskussion zu Verwaltungsvollstreckung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 04.02.2010, 01:01
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Verwaltungsvollstreckung

Angenommen der A hat vergessen seine äußerst stachelige Hecke zu schneiden, sodass Passanten beim Vorbeigehen am Grundstück Verletzungen und auch schwerere Entzündungen erleiden können und darüber hinaus auf die Straße ausweichen müssen. Dieser A befindet sich zudem auch noch für längere Zeit im Urlaub, sodass ein Bescheid der Gemeinde G mit der Aufforderung zum Beschneiden zu keinem Ergebnis führt. Die G schickt nun eine Firma X zu besagtem Grundstück und lässt die Hecke radikal beschneiden, sodass davon nicht mehr viel von übrig bleibt (was ein Ermessensfehler und Verstoß gegen V-Grundsatz darstellen würde). Die Maßnahme war gem § 80 I Nr.4 VWGO sofort vollstreckbar. Beim Zurückkehren des A aus dem Urlaub ist dieser natürlich empört und verlangt um Klärung.

Dem Ganzen beiliegend war ein Auszug aus dem (fiktiven?) GartenG, in dem es hiess, dass eine Hecke, die an einen öffentlichen Weg angrenzt in einem Zustand sein muss, dass niemand verletzt wird. Die Behörde kann bei Nichteinhaltung die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Fraglich ist für mich nun einzig ob G ihren Anspruch gegen A gem. § 64 (I) oder § 64 (II) Nds. SOG vollstrecken konnte? Ggf. aus beiden Absätzen? Oder darf (II) nicht mehr geprüft werden, wenn (I) durchgeht?

Kann § 64 (I) verneint werden, weil der VA nicht wirksam war, weil A im Urlaub war und er somit nicht bekanntgegeben wurde? Normal gilt ein VA ja ab 3 Tagen als bekanntgegeben. Gibt es Ausnahmen?


Zitat:
§ 64 Nds. SOG(Gesetz) - Landesrecht NiedersachsenZulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) 1Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies

1.
1.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder
2.
2.
zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen,

erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. 2Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.
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