Dies ist eine Diskussion zu Verwaltungsrecht innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Verwaltungsrecht Der Landkreis L hat im Jahr 2008 für Hilfen zur Erziehung insgesamt einen Betrag in Höhe von 800.000 € aufwenden müssen. Die Hilfen wurden wie folgt verwendet. In der Gemeinde A besteht seit vielen Jahren eine kommunale Erziehungsberatungsstelle, in der Jugendliche und ihre Eltern beraten werden. In der Gemeinde B bietet seit 2005 die Dipl.-Psychologin Dr.S Beratung für Familien an. Auf ihrem Praxisschild steht Dr.S Familientherapie. In der Gemeinde C wurde im Jahr 2007 eine aus drei Diplompädagogen bestehende sozialpädagogische Betreuungsstelle gegründet, die sich " betreuungs-GbR" nennt. In der Gemeinde D betreibt die gemeinnützige Wohnheimen GmbH ein Wohnheim, in der regelmäßig 3-5 Jugendliche untergebracht sind. Alle Gemeinden gehören zum Landkreis Leer. Mit allen vier Anbietern bestehen Leistungsvereinbarungen, in Höhe der jeweiligen Zuwendungen geregelt ist. Der Landrat möchte die Kosten für die Jugendhilfe kürzen, um mehr Geld für die Altenbetreung zur Verfügung zu haben, ohne jedoch den Umfang der Hilfen zu reduzieren. Ihm liegt ein Angebot der Aktiengesellschaft vor, die anbietet, sämtliche in den vier Gemeinden bisher erbrachten Leistungen aus einer Hand zu erbringen. Diese Leistungen sind in einer Detaillierten Leistungsbeschreibung im Einzelnen aufgeführt und decken tatsächlich sämtliche bisher in den vier Gemeinden Angeboten Leistungen ab. Die Aktiengesellschaft bietet dem Landrat eine Leistungsvereinbarung an, wonach sämtliche im Leistungskatalog enthalten Leistungen für 500.000€ erbracht werden. Der Landrat würde diese Vereinbarung gerne abschließen. Darf er das? |
| |||
| AW: Verwaltungsrecht Erwartest du jetzt eine Falllösung??? Tip: M.E. geht es hier um die Übertragbarkeit öffentlich-rechtlicher Aufgaben auf Private! MfG |
| |||
| AW: Verwaltungsrecht Nein eine Falllösung suche ich nicht, ich suche nur einen Ansatzpunkt. Denn ich weiß nicht wo ich anfangen soll. |
| |||
| AW: Verwaltungsrecht Hier wäre auch zu prüfen, inwieweit ein öffentlicher Hoheitsträger wie z.B. ein Landkreis öffentliche Aufgaben an eine private Aktiengesellschaft delegieren kann. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Private ist nur sehr eingeschränkt möglich (sog. "Beliehene"). Andererseits handelt es sich bei der Erziehung nicht um eine klassisch hoheitliche Aufgabe. Der Prüfungsansatz wäre praktisch die Frage, ob eine solche Leistungsvereinbarung mit dem Grundsatz der Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise vereinbar ist. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Verwaltungsrecht | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 22.02.2011 16:50 |
| Frage: Hemmer Grundwissen-Verwaltungsrecht für Verwaltungsrecht AT geeignet?? | Öff-Recht - Examensvorbereitung | 03.08.2008 19:41 |
| Verwaltungsrecht in der Verfassungsbeschwerde | Staats- und Verfassungsrecht | 17.07.2008 00:13 |
| verwaltungsrecht | Verwaltungsrecht / -prozeßrecht | 03.04.2008 14:59 |
| Verwaltungsrecht | Öffentliches Recht - Hausarbeiten | 02.03.2006 12:05 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios