Dies ist eine Diskussion zu Verwaltungsakt -> Regelung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Verwaltungsakt -> Regelung folgender fiktiver Sachverhalt. Eine Behörde verschickt im Jahr 2003 ein Ablehnungsschreiben. Zu der in diesem Schreiben getroffenen Ablehnung sind sie im Jahr 2003 jedoch noch nicht befugt (erst später nach einer Gesetzesreform). Die hier getroffene Entscheidung hat nach Rspr. und Lit. keine rechtsverbindliche Wirkung. Fraglich ist für mich nun, ob demzufolge keine Regelung vorliegt und das Schreiben daher nicht als VA zu qualifizieren ist. Folgt man der Rspr. und Lit. so wäre eine Regelung abzulehnen. Folgt man dem Willen der Behörde so wäre eine Regelung anzunehmen, denn die Behörde wollte ja gerade einen VA mit Regelungsgehalt erlassen. Ich bin über jede Hilfe dankbar! LG Alfred |
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| AW: Verwaltungsakt -> Regelung Die Ablehnung einer Leistung hat schon einen Regelungsgehalt (eben denjenigen, dass die Leistung nicht gewährt wird). Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn diese Ablehnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war. Anders nur, wenn eine besonders grobe Rechtswidrigkeit vorlag, so dass die Ablehnung (die regelmäßig einen Verwaltungsakt darstellt) gem. § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig und damit wirkungslos ist. Dies dürfte aber die Ausnahme sein. Im Übrigen bringt ein Vorgehen gegen die Ablehnung dann keine Vorteile, wenn sie zum jetzigen Zeitpunkt mit dem materiellen Recht konform ist. Bei Verpflichtungsklagen auf Gewährung einer Begünstigung kommt es nämlich stets auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Auch ein Neuantrag wäre wegen der Gesetzesänderung nicht erfolgreich. |
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