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Verfügung - persönliches Erscheinen

Dies ist eine Diskussion zu Verfügung - persönliches Erscheinen innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 12.05.2010, 11:50
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Verfügung - persönliches Erscheinen

Ich habe eine Frage, wass es bedeutet, wenn ein Papier vom Gericht kommt in dem ganz oben in FEttschrift Verfügung steht und weiter unten: das persönliche ERscheinen des Klägers wird angeordnet. Der Kläger ist aber durch einen Anwalt vertreten, soll er trotzdem selbst erscheinen? Was ist wenn der Kläger ein Abgeordneter des Landtags ist, hat er nicht Immunität? Kann er trotz Immunität ein Rechtsstreit verlieren?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.05.2010, 13:22
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AW: Verfügung - persönliches Erscheinen

Zitat:
Zitat von ToGo007 Beitrag anzeigen
Das sollte er auch persönlich erscheinen. Ansonsten sollte PV mal einen Antrag auf Entbindung zur Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen stellen.
Was passiert nach so einem Antrag auf Entbindung zur Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen? Kann der Richter den Kläger befreien oder kann er trotz eines Antrags auf persönliches Erscheinen bestehen?
Wird der Beklagte eine Nachricht erhalten, dass der PV des Klägers einen Antrag auf Entbindung zum persönlichen ERscheinen gestellt hat?
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  #3 (permalink)  
Alt 12.05.2010, 18:21
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AW: Verfügung - persönliches Erscheinen

Und noch eine Frage:
Warum schreibt das Gericht manchmal es wird ein Gütetermin anberaumt und ein anderes mal steht drin der Gütetermin wird bestimmt auf (Datum), das persönliche Erscheinen wird angeordnet. Was ist der Unterschied zwischen bestimmt und anberaumt?
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