Dies ist eine Diskussion zu Vereinbarung Zeithonorar Bergschäden innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Vereinbarung Zeithonorar Bergschäden hier erst mal ein Auszug über eine" Vereinbarung eine Zeithonorars" 1.Die Rechtsanwälte haben darüber aufgeklärt,dass sie nach §4RVG eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern können , wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben ist.Mir/uns ist bekannt,dass in meiner/unserer Rechtsangelegenheit die Gebühren nach dem RVG Vergütungsgesetz sich insbesondere nicht mit der Bedeutung der Sache für mich/uns decken.Die Rechtsanwälte haben mich/uns aufgeklärt,welcher Umfang und welche Schwierigkeiten in dem vorliegenden Einzelfall in Betracht kommen,und dass die Zahlungen aufgrund dieser Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren übersteigen können. 2.Für die anwaltlichen Tätigkeiten zahle ich als Auftraggeber an die Rechtsanwälte anstelle der gesetzlichen Gebühren ein als angemessen vereinbartes Stundenhonorar in Höhe von 200 Euro + 19% Mwst.Für Fahrt und Wartezeiten fällt ein Honorar von 100 Euro + Mwst pro Stunde an.Auslagen wie z.B. Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Dokumentenpauschale und evtl. entstehende Kosten für notwendige Geschäftsreisen zzgl. der gesetzl. Mwst. sind gesondert zu vergüten. 3.Wir weisen darauf hin,dass die von der Gegenseite im Falle eines Obsiegens vom Gegner zu erstattenden gesetzl. Rechtsanwaltgebühre geringer sein können als die in Nr.2 vereinbarten Gebühren. Gibt es hier etwaige Fallstricke??? Nach dem Bergschadensrecht hat der Verursacher für bergbaubedingte Schäden geadezustehen und auch die Kosten eines von mir beauftragten Anwalts zu übernehmen.Da ich für alle entstehenden Kosten in Vorleistung treten muss,befürchte ich das ich nach obiger Vereinbarung unter Umständen auf einem nicht geringen Teil der Kosten sitzen bleibe.Die Anerkennung der Schäden durch den Verursacher zieht sich in der Regel hin und endet meistens vor Gericht. |
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