Dies ist eine Diskussion zu unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung? ich schreibe gerade an meiner Hausarbeit in Verwaltungsrecht für die Zwischenprüfung und weiß nicht wirklich was ich von dieser Rechtsbehelfsbelehrung halten soll. Der Widerspruch kann nur bei einer Behörde in einer anderen Stadt eingereicht werden und außerdem wird gebeten zwei Kopien des Widerspruchsschreibens beizufügen. Ist diese Rechtsbehelfsbelehrung richtig? Denn aus § 70 Abs.1 VwGO folgt doch eigentlich, dass der Widerspruch nur bei der Behörde erhoben werden kann, die den Verwaltungsakt erlassen hat und gerade nicht bei einer anderen. Oder kann die Behörde hiervon abweichen und selbst etwas festlegen? |
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| AW: unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung? Die ist sowas von falsch. Richtig wäre, beid er erlassenden Behörde oder bei der Widerspruchsbehörde. Abweichende Regelungen kann die Behörde nicht treffen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung? Sowas habe ich ja noch nie gehört. Der Widerspruch ist immer schriftlich oder zu Protokoll der den VA erlassenden Behörde einzulegen, und zwar innerhalb einer bestimmten Frist.
__________________ Gruß Daniel War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten. DANKE! |
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| AW: unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung? Und was ist mit den 2 Kopien? Das habe ich nun wiederum noch nie gehört. Würde es aber auch nicht als Fehler einstufen... |
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| AW: unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung? Zitat:
Grundsätzlich wird Widerspruch bei der Behörde eingelegt, die den Ausgangsbescheid erlassen hat (Ausgangsbehörde); Form u. Frist sind jedoch auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde (innerhalb der Monatsfrist) eingelegt wird. Die Widerspruchsbehörde gibt den Widerspruch dann i.d. R. an die Ausgangsbehörde zur Abhilfeprüfung weiter. Wer Widerspruchsbehörde bei bestimmten Konstellationen ist, ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO. I.d.R ist Widerspruchsbehörde die nächsthöhere, dienstvorgesetzte Behörde, es sei denn zuständig ist: - die oberste Dienstbehörde in allen beamtenrechtlichen Streitigkeiten (§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, § 126 Absatz 3 Nr.2 Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes, BRRG) - die Ausgangsbehörde selbst, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde (insbesondere ein Ministerium) ist (§73 Absatz 1 Satz 2 Nr.2 VwGO) - die Selbstverwaltungsbehörde in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten (z. B. Städte- und Gemeinderecht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§73 Absatz 1 Satz 2 Nr.3 VwGO). - die Ausgangsbehörde, soweit sie für den Einzelfall gesetzlich als Widerspruchsbehörde bestimmt ist (§ 73 Absatz 1 Satz 3 VwGO) Soweit bei Dir so ein Fall vorliegt, kann es durchaus sein, dass diese Widerspruchsbehörde in einer anderen Stadt liegt, so ist sie jedenfalls zu unbestimmt, da kein Städtenamen bzw. genaue Anschrift eingefügt ist. LG Sonnenkindlein
__________________ Es ist nicht wenig Zeit, was wir haben, es ist viel, was wir nicht nützen (Seneca) Eine hilfreiche Antwort freut sich immer über eine Bewertung |
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