Dies ist eine Diskussion zu Ummelden des Wohnsitzes? innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| angenommen man geht in die Schweiz für zwei Urlaubssemester (insgesamt 10 Monate) um dort zu studieren. Muss man sich dann ummelden? Auch wenn man in den Semesterferien immer in Deutschland ist? Hoffe mir kann hier jemand weiter helfen. Danke. |
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| AW: Ummelden des Wohnsitzes? Bei mehreren Wohnungen einer Person ist die "vorwiegend genutzte" Wohnung die Hauptwohnung. So ist es in den Meldedegesetzen der Länder geregelt. Es handelt sich also zunächst um eine Rechenaufgabe: für (ledige) Studenten ist daher im Regelfall die Hauptwohnung am Studienort, weil die Semesterferien etwas kürzer sind als die Vorlesungszeit. Erst wenn begründete Zweifel bestehen und unklar ist, welche der Wohnungen (leicht) überwiegend genutzt wird, kommt es auf den Lebensmittelpunkt des Betroffenen an. Eine Ummeldung der Hauptwohnung ist somit dann erforderlich, wenn die schweizer Wohnung für Semester "überwiegend" genutzt wird. Die andere Wohnung kann dann als Nebenwohnung beibehalten werden. |
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| AW: Ummelden des Wohnsitzes? Zitat:
Auch in anderen Fällen kommt es ja nicht allein auf die jeweils verbrachte Zeit am jeweiligen Wohnsitz an - eine Größe, die sich von hier auf jetzt jederzeit hin und her ändern kann -, sondern auf den "Lebensmittelpunkt". Der ist z.B. dort anzunehmen, wo der größere Teil des Hausstandes plaziert ist, denn das ist eine Größe, die sich nicht einfach nach Belieben ohne Aufwand kurzfristig verändern lässt. "In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt." heißt es z.B. in §8 des Meldegesetzes von Sachsen-Anhalt. Daß der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen eines Studenten, der für zwei Auslandssemester in die Schweiz geht, dort am Universitätsort in der Schweiz liegt, darf getrost bezweifelt werden - dieser Aufenthalt ist ja von vornherein zeitlich auf wenige Monate limitiert, und der Student beabsichtigt auch nicht, auszuwandern.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Ummelden des Wohnsitzes? Wohnungen im Ausland bleiben bei der melderechtlichen Beurteilung außer Betracht. Insofern kann eine alleinige Wohnung in Deutschland in dieser Fallkonstellation keine Nebenwohnung sein. Sofern die in Deutschland bestehende Wohnung im Sinne des Melderechts weiterhin genuttz wird, so bedarf es keiner Ummeldung.
__________________ www.sicherheitsrecht-bayern.de |
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