Dies ist eine Diskussion zu Teilanfechtung bei Rückforderungsbescheid innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Ich hätte mal wieder eine Frage: angenommen, es ergeht durch eine Behörde ein Bescheid, indem eine bestimmte Geldleistung (z.B. BAföG) für einen Zeitraum von Januar bis Juni zurückgefordert wird. Die Rückforderung wäre jedoch nur für Mai bis Juni rechtmäßig. Könnte man dann die Rückforderung für die Monate Januar bis April anfechten? Die Frage lautet also im Kern: handelt es sich um einen teilbaren Verwaltungsakt, also kann die Rückforderung für die Monate Mai bis Juni ohne die Rückforderung für die Monate Januar bis April bestand haben? Ich bin der Meinung ja, hätte jedoch gerne die Bestätigung von einem anderen. Oder muss der gesamte VA angefochten werden? Wobei ich mir dann denke, dass das nur unnötig den Streitwert in die Höhe treiben würde. Danke für die Antwort(en) im Voraus. akutai |
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| AW: Teilanfechtung bei Rückforderungsbescheid Der Verwaltungsakt wird aufgehoben soweit er rechtswidrig ist. § 53 BAföG i.V.m. § 50 SGB X und § 48 SGB X. Also ist auch eine teilweise Aufhebung möglich, so dass der Verwaltungsakt soweit bestehen bleibt (Mai, juni), wie er rechtmäßig ist. Dementsprechend ist es natürlich sinnvoll nur den Teil anzugreifen, den man gewinnt. Relativ bedeutungslos für den Selbstkläger, aber der RA will dann ggf. wegen falscher Einschätzung die restlichen Kosten, wenn er nur zu 2/3 obsiegt und die Gegenseite nur diese Kosten tragen muss. |
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