Dies ist eine Diskussion zu Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef Nun informiert der Bürgermeister den Chef des Gemeinderats über dessen Vorschlag was beim Arbeitgeber natürlich etwas übel aufstöst. Wer hat denn hier falsch gehandelt, und wer sich eventuell Strafbar gemacht? Oder ist das alles OK? Ich bin gespannt :-) |
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| AW: Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef Zitat:
PS: entschuldige den Vorbeitrag. Wir haben zurzeit eine Störung im Forum.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef Kuck mal, hannes, hier hast Du ein wenig schönen Lesestoff: http://www.fes-kommunalakademie.de/_...itspflicht.pdf
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef Nein, öffentliche Sitzung. Also ist der Gemeinderat etwas doof so einen Vorschlag öffentlich zu artikulieren. OK. Und der Bürgermeister? Ist das nicht Mobbing was da betrieben wird. Er riskiert ja den Arbeitsplatz des Gemeinderats. |
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| AW: Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef @wodim Hat deine Antwort irgendwas mit meiner Fragestellung zu tun? Wenn ja, könntest du dies bitte nochmal erläutern, ich verstehe den Zusammenhang nicht. |
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| AW: Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef Da hätte also gut und gerne auch der Arbeitgeber zufällig drin sitzen können. Zitat:
Zitat:
Irgendwie rieche ich hier einen kleinen, hässlichen Dissens zwischen Bürgermeister und Gemeinderat, der wahrscheinlich schon länger schwelt.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef Ein Mitglied des Gemeinderats? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Rechtlich ist das nicht relevant, solange die Vorgänge im Gemeinderat öffentlich verhandelt werden. "Schlechtes Betriebsklima" ist rechtlich (leider, möchte man manchmal sagen) auch nicht relevant, aber der "Chef" würde sich sehr schnell in den Vorschriften des Arbeitsrechts und des StGB verheddern, wenn er seinen Angestellten wegen dessen Tätigkeit im Gemeinderat unter Druck zu setzen versuchte. Wer ein öffentliches Amt in einem Parlament oder der kommunalen Selbstverwaltung ausübt, der braucht ein dickes Fell, denn er wird regelmäßig sowohl Verlockungen als auch Druck jeglicher Art ausgesetzt sein. Das gehört dazu. Wenn der Druck ein gewisses Maß übersteigt, greifen Vorschriften des Strafgesetzbuches.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef Zitat:
Wenn es eine nicht-öffentliche Sitzung ist, unterliegt das, was dort gesagt wird, der Verschwiegenheit - der Bürgermeister darf es nicht weitererzählen. Wenn es eine öffentliche Sitzung ist, unterliegt das, was dort gesagt wird, selbstverständlich nicht der Verschwiegenheit - und der Bürgermeister darf es weitererzählen, wem immer er es weitererzählen will.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef Ich weiß auch nicht, warum er sich für Deine beleidigende Pöbelei entschuldigt. Schließlich hast Du gepöbelt, nicht er. Aber er ist ein höflicher Mensch, was jeder weiß, der im Forum etwas länger mitliest. Was man nicht von jedem sagen kann.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Spannungsdreieck Gemeinderat, Bürgermeister, Chef Zitat:
Hier empfiehlt es sich von hinten ranzugehen ![]() 1) Befangenheit des Gemeinderates Es ist zu klären, ob der Gemeinderat bei Unterbreitung des Vorschlages oder bei Stellung des Vorschlages als Antrag zur Geschäftsordnung oder im Zuges eines Zusatz- oder Ergänzungsantrages befangen war. Zitat:
Handelt es sich aber um einen "normalen" Angestellten/Arbeiter, dann kann Befangenheit ausgeschlossen werden. --- Nachfolgende Erläuterungen unterstellen, dass der Gemeinderat nicht befangen war. 2) Reiner Vorschlag Der Gemeinderat kann in öffentlicher oder nicht-öffentlicher Sitzung Vorschläge unterbreiten. Der Bügermeister kann das ablehnen und in der Sitzung fortfahren. Damit ist der Vorschlag dann vom Tisch ... 3) Vorschlag als Antrag formuliert Alternativ kann der Gemeinderat nicht nur den Vorschlag machen, sondern könnte den Vorschlag als Antrag formulieren. Dann kann der Bürgermeister den Vorschlag (= Antrag) nicht pauschal ablehnen, sondern muss den Antrag nach der Geschäftsordnung im Gemeinderat zur Abstimmung bringen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt (d.h. Antrag betrifft Sachverhalt der nicht auf der Tagesordnung steht), oder es um einen Zusatz- oder Änderungsantrag zu einem geladenen Tagesordnungspunkt handelt. Lehnt der Gemeinderat den Antrag mehrheitlich ab, so war es das. Nimmt der Gemeinderat den Antrag an, so muss der Bürgermeister prüfen, ob die Umsetzung des Antrages rechtlich möglich ist und muss den Beschluss umsetzen. 4) Verschwiegenheitspflicht Was in nicht-öffentlichen Sitzungen beraten oder beantragt wird, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. 5) Verhältnis zum "Arbeitgeber" Das der Arbeitgeber auf den Mitarbeiter, der auch Gemeinderat ist, sauer ist, ist ein ganz anderes Thema |
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