Dies ist eine Diskussion zu Sicherheitsrecht/ Handlungsstörer innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Sicherheitsrecht/ Handlungsstörer angenommen, es passiert folgender Sachverhalt: Ein Veranstalter möchte ein Bungeejumpingevent veranstalten, bei dem die Köpfe der Springer in einen Fluss eintauchen. Nun erteilt die sachlich unf örtlich dafür zuständige Gemeinde ein Verbot, dieses Event durchzuführen, da dieser Fluss auf Grund eines Unwetters Hochwasser führt und sich viel Treibholz darin schwimmt. Frage: Ist der Bungeejumpingveranstalter Handlungsstörer im Sinne des Art. 9 Abs 1 Satz 1 LSTVG oder Zustandsstörer im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LSTVG? Und hat die Gemeinde mit dem Verbot verhältnismaßig (Art. 8 LSTVG) gehandelt, oder war das Verbot der Ausführung zu streng? Vielen Dank bereits jetzt für die Beantwortung dieser Fragen! Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt auf zulässige Weise darstellen können! Mit freundlichen Grüßen, Lischen1 |
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| AW: Sicherheitsrecht/ Handlungsstörer Ob jemand Handlungsstörer i. S. d. Polizei- und Ordnungsrechts ist bestimmt sich nach der sog. Theorie der unmittelbaren Verursachung. Demnach ist derjenige Verhaltensstörer, der als letzter der Kausalkette in zurechenbarer Art und Weise durch seine Handlunge die Gefahrenschwelle überschreitet. Das kann man hier bejahen, da ohne das Event keine Gefährdung für Menschen bestehen würde. Ob das Verbot verhältnismäßig ist orientiert sich daran, ob es sich bei dem Verbot um einen legitimen Zweck handelt, der durch die angeordnete Maßnahme zumindest gefördert wird und es sonst keine anderen gleichartig wirksamen Maßnahmen minderer Intensität gibt. Meines Erachtens hätte es genügt die Länge des Seils so zu beschränken, dass die Springer nicht mit dem Wasser in Berührung kommen. Vorausgesetzt, ein Bungeesprung ist dann überhaupt noch möglich. |
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| AW: Sicherheitsrecht/ Handlungsstörer Vielen Dank für diese Ausführungen! Das hilft mir schon sehr viel weiter! Aber angenommen, das Bungeejumping sollte z. B. am 25.09.2011 stattfinden, die gefährlichen Umstände, also das Hochwasser und das Treibgut wurden allerdings auch erst am 25.09.2011 bekannt, sodass die sicherheitsrechtliche Anordnung auch erst am 25.09.2011 per Amtsboten durch Empfangsbestätigung bekannt gegeben wurde und damit wirksam wurde. Ändert das etwas am Umstand der Verhältnismäßigkeit? Also, dass es ohnehin dringend und sehr kurzfristig war und eine Verkürzung des Seils ohnehin eventuell nicht mehr am selben Tag durchgeführt hätte werden können? Geeignet ist die Anordnung, also das Verbot allemal. Erforderlich auch. Aber war es auch angemessen? Dabei bin ich mir unsicher. Liebe Grüße Lischen1 |
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