Dies ist eine Diskussion zu Rückzahlung von Blindengeld innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Rückzahlung von Blindengeld die Familie A beantragt Blindengeld für ihr Kind im Jahr 2002. Es wird das volle Blindengeld gewährt. Die Familie beantragt zusätzlich schriftlich im Jahr 2007 noch Pflegegeld bei der Krankenkasse.Dabei werden bei den Anträgen schriftlich bekanntgegeben das die bereits Blindengeld beziehen.Das Kind wird in Pflegestufe I eingestuft. 2011 bekommt Familie A einen Brief von der zuständige Behörde für Blindengeld, das die jetzt informiert worden sind von der Krankenkasse das die seit 2007 Pflegegeld beziehen.Familie A ist eine Informationspflicht an die Behörde für Blindengeld nicht bewußt gewesen. Da durch Erhalt von Pflegegeld das Blindengeld gekürzt wird, soll die Familie ab 2007-2011 die Differenz von 5800€ zurück zahlen. Wie wäre die Rechtslage? danke bostan |
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| AW: Rückzahlung von Blindengeld Die Auszahlung des Blindengeldes beruht auf dem entsprechenden Bewilligungsbescheid und damit auf einem wirksamen begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser müsste mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, erst danach könnte eine Rückzahlung geltend gemacht werden. Anwendbar wären wohl die §§ 45, 50 SGB X. Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist aber nur aufgrund von Ermessenserwägungen der Behörde zulässig, die auch das schutzwürdige Vertrauen der Familie A berücksichtigen muss. Eine Rücknahme käme z.B. auch nur mit Wirkung für die Zukunft in Betracht, wenn Familie A nicht wissen konnte, dass die Zahlungen des Pflegegelds an die Blindenbehörde zu melden waren. Auch müsste ggf. berücksichtigt weden, dass die Gelder zum größten Teil verbraucht wurden. Wie dem auch sei, die Rücknahmeverfügung ist für Familie A auch vor dem Sozialgericht anfechtbar. Sollte wirklich der volle Betrag mit Rückwirkung gefordert werden, sollte Familie A den Rechtsschutz durchaus in Anspruch nehmen. |
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