Dies ist eine Diskussion zu Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage wenn ein begünstigender VA von der Behörde abgelehnt wurde, ist statthafte Klageart ja die FFK in analoger Anwendung, weil es mir ja auf die Feststellung ankommt, dass ich einen Anspruch auf Erlass des begünstigenden VAs gehabt hätte. Wie ist das nun, wenn dieser Anspruch nicht besteht, die Ablehnung des begünstigenden Verwaltungsakts aber aus formellen Gründen rechtswidrig war? Dann müsste doch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung bestehen, dass der ablehnende VA zumindest auf diese formelle Weise nicht hätte erfolgen dürfen oder? Vielen Dank schon mal, Zoey Bsp. zur Verdeutlichung: Behörde B versagt A eine Baugenehmigung. Die Entscheidung der Versagung wurde durch Würfeln getroffen. A hat sein Geld für was anders ausgegeben, möchte aber vielleicht in einigen Jahren bauen. Kann A nun feststellen lassen, dass der VA rechtswidrig ergangen ist, auch wenn er nach materiellem Recht keinen Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung gehabt hätte? |
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| AW: Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage Es muss ja ein besonderes Feststellungsinteresse bei der Klage vorliegen, dazu gibt es ja 4 Fälle: 1. Wiederhlolungsgefahr 2. Rehabilitationsinteresse 3. Schwere Grundrechtseingriffe 4. Vorbereitung eines Amtsahftungsanspruchs Und ich wüsste jetzt nicht, dass hier eine der Gruppen geift, daher wäre die Klage unzulässig und man käme garnicht zu der Frage ob die Klage auch begründet wäre. |
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| AW: Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ähmmm, wieso sollte denn hier die FFK überhaupt zur Anwendung kommen: Er könnte ja auch die Verpflichutngsklage erheben - die allerdings mangels Anspruchs unbegründet wäre. Hat sich sein Begehr erledigt, käme die FFK erst in Frage: On Erledigung bei Geldausgeben für andere Zwecke zu bejahen sein kann, ist mehr als fraglich; Diese FFK wäre wegen der möglichen Grundrechtsverletzung (ART 12 GG iVm mit Ermessensfehlgebrauch) wohl zulässig, indes mangels Anspruch auch unbegründet.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage Stimmt das war doof, aber mir ist auf die Schnelle kein Beispiel eingefallen, warum sich die Klage erledigt haben könnte. Aber gehen wir mal davon aus, dass sie sich erledigt hat. Es geht mir darum, dass man grds. die FFK mit Verpflichtungsklage anwendet (also analog), wenn es dem Kläger darum geht, dass die Behörde,welche einen ablehnenden VA erlassen hat, einen positiven hätte erlassen sollen. Der Anspruch auf einen positiven VA ist nun aber unbegründet, weil der Behörde Ermessen zusteht. Trotzdem muss der Kläger aber doch ein Recht darauf haben, dass die Behörde nicht weiterhin durch Würfeln entscheidet oder? D.h. dass das Gericht zwar nicht feststellen muss, dass die Behörde einen positiven VA hätte erlassen müssen, wohl aber, dass sie es in Zukunft zu unterlassen hat ihre Entscheidungen per Würfeln zu treffen (Gehen wir noch mal davon aus, dass A plant demnächst noch mal eine Baugenehmigung zu beantragen also Wiederholungsgefahr besteht) |
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| AW: Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage leider ist das rechtsfehlerhaft. Wer eine unbegründete Klage erhebt, wird abgewiesen. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach festgestellt werden müsste, dass eine Entscheidung nicht durch Würfeln getroffen werden darf, gibt es nicht. Das ist eine Frage des § 42 VwGO. NUr wer in eigenen Rechten verletzt sein kein, kann irgendwas feststellen lassen . Das ist nicht der Fall, wenn ein Anspruch ausscheidet. Spätestens im Rahmen der Begründetheit wird geprüft, ob der Anspruch auch ohne Würfeln bestünde - ist das nicht der Fall, ist die KLage im Teich.
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| AW: Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage Meinererachtens wäre die Klage ja noch nicht einmal zulässig. |
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| AW: Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage Vielen Dank erst mal! Verstehe ich das richtig, dass es für die eventuelle Betroffenheit auch nicht ausreichend ist, wenn A vor hat sich im nächsten Jahr wieder zu bewerben und die Entscheidung wieder im Ermessen der Behörde liegt? Dann würde bei Ermessensentscheidungen ja überhaupt kein Rechtsschutz gegen formell rechtswidrig erlassene VA bestehen. Würde er FFK mit Anfechtungsklage erheben, hätte seine Klage schließlich auch Erfolg (immer vorausgesetzt, dass das besondere Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr besteht) |
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| AW: Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nein. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn eine rechtsfehlerfrei und ermessensfehlerfrei ergangene Entscheidung zur Bewilligung des begehrten VA geführt hätte. Ohne Anspruch siehts dafür aber mehr als schlecht aus. Allenfalls kann die Behörde bei offenen Ermessensentscheidungen auch nur verpflichtet werden, den Antragsteller unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Hilft ihm auch nicht, da kei n Anspruch. Im Übrigen fragt sich, wo bei der Baugenehmigung überhaupt Ermessens auszuüben sein soll?
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| AW: Rechtsschutzbedürfnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage hab jetzt in nem Kommentar gelesen, dass ne isolierte Anfechtung neben Verpflichtungsklage möglich ist. Werd mich der Meinung einfach mal anschließen. Aber vielen Dank für die Beiträge |
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