Dies ist eine Diskussion zu Rechtsfrage bezüglich des Studiums innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Rechtsfrage bezüglich des Studiums folgende Frage habe ich: Ein Student schreibt die Klausuren zu einem Modul welches sich in Biologe, Anatomie aufteilt. Dazu gehört zu dem Modul noch ein Praktikum welches noch dazu zählt. Die Wichtung der Kompartimente des Moduls liegen bei Biologie 40 %, Anatomie 40 %,Praktikum 20 %. Bei Biologie kommen in der Klausur 49,4 % raus, bei Anatomie 43,5% und beim Praktikum 65 %. Nun werden diese Ergebnisse am Aushang sowie Internet auf der Verwaltungsplattform veröffentlicht und mit der Endprozentzahl 50,2 % bewertet. Nach 2 Monaten werden die Noten bzw. Prozentzahlen aber ins Online Zeugnis gestellt und auf die Prozentzahl 46,5 % heruntergesetzt, was als nicht bestanden gilt. Nun die Frage ist dies zulänglich? |
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| AW: Rechtsfrage bezüglich des Studiums Was steht denn in der Studienordnung bzgl. der Veröffentlichung der Ergebnisse? Ist der Aushang am "schwarzen Brett" oder im "online Zeugnis" ausschlaggebend? |
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| AW: Rechtsfrage bezüglich des Studiums schwarze brett = online zeugnis also ist das selbe die steht beim studierenden im modulhandbuch Berechnung der Modulnote Bewertung entsprechend §§ 9 und 12 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung); Gewichtung: TL1 (Klausur): 80%; ; TL2 (Testfragen): 10%; TL3 (schriftliche Praktikumsberichte): 10%. |
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| AW: Rechtsfrage bezüglich des Studiums Und was steht in der Studienordnung? Woher sonst sollen denn die Abweichungen kommen Waren die Ergebnisse evtl. vorläufig? |
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| AW: Rechtsfrage bezüglich des Studiums in der studienordnung steht das selbe wie im modulhandbuch und die ergebnisse waren die endergebnisse |
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| AW: Rechtsfrage bezüglich des Studiums Zitat:
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| AW: Rechtsfrage bezüglich des Studiums Nach der Prüfungsordnung wäre es zu dieser Umänderung gekommen. Aber die Prüfungsordnung bezieht sich auf das Modulhandbuch und im Modulhandbuch steht das,was schon von mir erwähnt wurde. § 12 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie nach Maßgabe des § 9 mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet ist. Setzt sich eine Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, müssen zum Bestehen in jeder Teilleistung mindestens 30 % und in der gesamten Prüfungsleistung mindestens 50 % erreicht sein. Die jeweilige Modulbeschreibung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Vorleistung bestanden ist. |
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| AW: Rechtsfrage bezüglich des Studiums Zitat:
Also, auf die 50% komme ich auch, aber auf den Rest (46,5%) nicht?!Wie wurde hier gerechnet? |
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| AW: Rechtsfrage bezüglich des Studiums auf die 46,5 % wurde meines erachtens der mittelwert aus den zwei klausuren ermittelt und das praktikum da aus dem spiel gelasen .weil so komme ich auch nur darauf |
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| AW: Rechtsfrage bezüglich des Studiums Zitat:
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