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Prozessfähigkeit einer 17-Jährigen

Dies ist eine Diskussion zu Prozessfähigkeit einer 17-Jährigen innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 07.12.2011, 14:24
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Prozessfähigkeit einer 17-Jährigen

Angenommen eine noch 17-Jährige will Klage vor dem VG erheben.
Sie schreibt eine ordentliche Klageschrift, die alles enthält, was das Gericht zur Entscheidung benötigt.
Es fällt aber auf, dass zum Zeitpunkt, in der die Klage das Gericht erreicht, die Klägerin noch eine Woche lang 17 Jahre alt ist.
Für gewöhnlich befasst sich aber ein Richter erst nach drei Monaten mit den Klagen. In diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin aber volljährig und daher prozessfähig.

Wie wird das Gericht entscheiden und auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Prozessfähigkeit an?

Wird das Gericht die Klage als Unzulässig abweisen und wird die Klägerin in einer Woche noch mal die Klage erheben müssen oder kann der Richter die Bearbeitung hinausschieben bis sie volljährig wird und dann über die Klage entscheiden?
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  #2 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 08:21
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AW: Prozessfähigkeit einer 17-Jährigen

Wenn die Klägerin nach Eintritt der Volljährigkeit den Prozess ohne Weiteres forführt, ist der Mangel der (zunächst) fehlenden Prozessfähigkeit geheilt. Die Klage wird dann nicht mehr als unzulässig abgewiesen.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 13:46
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AW: Prozessfähigkeit einer 17-Jährigen

Also kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem der Richter die Klage bearbeitet?
Kommt es auf den ersten Zeitpunkt, an dem der Richter es bearbeitet oder auf den Tag der letzten Verhandlung an?
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  #4 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 14:18
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AW: Prozessfähigkeit einer 17-Jährigen

Grundsätzlich muss ein Verfahrensbeteiligter immer dann, wenn er eine Prozesshandlung (z.B. das Verfassen der Klageschrift) vornimmt, prozessfähig sein. Wenn also ein Minderjähriger eine Klage einreicht, so ist sie wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers (wenn kein Ausnahmetatbestand vorliegt) unzulässig. Wenn aber kurz nach Erhebung der Klage Volljährigkeit und damit Prozessfähigkiet eintritt, so kann der Kläger seine Klage nun vom Standpunkt der Volljährigkeit "bestätigen", indem er das Verfahren nun als Prozessfähiger weiterbetreibt, so dass die Klage dann als zulässig anzusehen ist. Das ist keine Frage des Beurteilungszeitpunkts durch das Gericht, sondern eine Frage des Verhaltens des Klägers nach Eintritt der Volljährigkeit.
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Alt 09.12.2011, 02:42
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AW: Prozessfähigkeit einer 17-Jährigen

Angenommen, das die klage eine Woche vor der volljaehrigkeit eingereicht wurde und nun nach zwei Monaten dem Richter auf dem Tisch liegt. weitere Schritte sind ja zunaechst nicht notwendig von der klaegerin, sodass sie das Klagebegehren nicht bestaetigen wird. muss der Richter die Klage abweisen oder ist sie zulässig? Kann das Gericht auch vor der Abweisung auch Nachfragen, ob das begehren weiter verfolgt wird?
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Alt 09.12.2011, 17:15
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AW: Prozessfähigkeit einer 17-Jährigen

Selbstverständlich kann (und sollte) das Gericht nachfragen und auf die Minderjährigkiet des Klägers bei Abfassung der Klageschrift hinweisen. Im Regelfall findet im Verwaltungsrecht eine mündliche Verhandlung statt, so dass ohnehin genug Gelegenheit für den volljährig gewordenen Kläger besteht, den Mangel der Prozessfähigkeit zu beseitigen. Selbst wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden will, sind die Beteiligten vorher zu hören (§ 84 Abs. 1 VwGO). Auch kann sich der volljährig gewordene Kläger unaufgefordert selbst klarstellend an das Gericht wenden.
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