Dies ist eine Diskussion zu Probleme mit Kommune innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Probleme mit Kommune man stelle sich folgendes Problem vor. Es geht um die Aufwandsentschädigung für einen 2. Jugendfeuerwehrwart. A ist als solcher berufenund mit Urkunde vom 01.05.2009 und bekomt hierfür momentan keine Aufwandsentschädigung. Der Bürgermeister von Musterstadt möchte das ganze nicht wirklich verstehen eine Entschädigung zu Zahlen. folgende Sachlage: in der Satzung von Musterstadt steht das der Jugendwart 40,00 € aufwandsentschädigung erhält. Ein 2. Jugendwart ist hier nicht benannt da es das zu der Zeit als die Satzung beschlossen wurde nicht so viele Kinder in der feuerwehr waren(mitlerweile 20)um einen 2 Jugenfeuerwehrwart zu verankern. Im Thüringer Brand und Katastrophenschutzgesetz ist in § 14 („Rechtsstellung der Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen") in Abs. 4 folgendes benannt „(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.“ Kann A eine Nachzahlung vom 01.05.2009 verlangen? wie muss sich A verhalten? vielen dank für euere Antwortrn |
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| aufwandsentschädigung, feuerwehr, jugendfeuerwehr, jugendwart, verwaltungsrecht |
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