Dies ist eine Diskussion zu Postzustellung ohne zugestellte Post innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Postzustellung ohne zugestellte Post Eigentlich ist das Thema in mehreren Foren passend, aber ich nehme dieses mal, da es oft um Verwaltungsakte geht. Fall: Person P bekommt von Zusteller Z (z.B. Behörde, Versicherung, Inkassounternehmen, sonstige Stellen) eine Mahnung oder gar Ankündigung einer Zwangsvollstreckung. Person P ist irritiert, weiß nicht wieso und woher das kommt, ruft bei Zusteller Z an und erfährt... dass an Person P bereits (je nach Fall) ein oder mehrere Briefe mit Zahlungsaufforderungen verschickt wurden. Person P ist sich aber sicher solch Briefe nie empfangen zu haben. Und will dem Widersprechen. Zusteller Z gibt dem Widerspruch nicht statt bzw. lässt keinen mehr zu. Frage: Ist ein Zusteller nicht in der Beweispflicht des EMPFANGS? Sprich: Müssten wichtige Briefe nicht dann eigentlich per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vershcickt werden? Behaupten, es sei was verschickt worden kann schließlich jeder. Und dass eine Sendung abgeschickt wird, aber nciht ankommt, ist bei Kurrierdiensten (wie z.B. der Deutschen Post)auch schon mehrmals passiert. Kann man gegen soetwas vorgehen, ohne sich Gerichstverfahren gleich aufhalsen zu müssen? |
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| AW: Postzustellung ohne zugestellte Post Ob eine Sendung per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung verschickt wird, entscheidet ja wohl alleine der Absender und nicht der Zusteller. Komischerweise ist es doch immer wieder die selbe Klientel, bei der Postsendungen sich in Luft aufzulösen scheinen.
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| AW: Postzustellung ohne zugestellte Post Im Normalfall gelten Schreiben nach drei Werktagen als postalisch zugestellt. Will man ganz sicher gehen, nutzt man die Variante Einschreiben mit Rückschein oder als Keule die gerichtliche Zustellung. Bei letzterer kann der Empfänger im Nachhinein nämlich nicht behaupten, in dem Schreiben hätte ein anderer Inhalt gestanden als vom Absender behauptet. Aber mal im Ernst: Will man jetzt als Unternehmer jede Rechnung mit Einschreiben und Rückschein schicken? A ist Unternehmer. Er schreibt seine Rechnungen stets als normale Post. Zahlt ein Kunde nicht, schreibt er auf dem normalen Postweg 2 Zahlungserinnerungen. Wird daraufhin nicht bezahlt, schickt A eine Mahnung mit Einschreiben und Rückschein und setzt darin eine angemessene Frist zu zahlen oder sich zu äußern. Verstreicht auch diese Frist, geht es direkt ans Inkassobüro oder ans Amtsgericht, es gab ja die Möglichkeit, der Forderung zu widersprechen oder den Sachverhalt zu klären. |
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| AW: Postzustellung ohne zugestellte Post Zitat:
Jedoch nicht, wenn sie von irgendwas nicht wussten. Oder wie würdest du es finden, wenn bei dir der Gerichstvollzieher vor der Tür steht, und nun bei dir Pfänden will - und du hast keine Ahnung wieso?! |
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| AW: Postzustellung ohne zugestellte Post Zitat:
Wollt ihr ernsthaft behaupten ,das sie dann alles so rechtens? |
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| AW: Postzustellung ohne zugestellte Post Zitat:
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Postzustellung ohne zugestellte Post Zitat:
Zitat:
Selbst wenn wir reale Fälle hätte, dann wäre durch die Aussage von Mitleser keine konkrete Person verleumdet, auch keine konkrete Personengruppe. Welches ist denn immer die selbe Klientel? - alle Männer, alle Unternehmer, alle Hartz-IV-Empfänger, alle Kinder?
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Postzustellung ohne zugestellte Post Zitat von Mitleser : "Komischerweise ist es doch immer wieder die selbe Klientel, bei der Postsendungen sich in Luft aufzulösen scheinen." Zu dieser "Klientel" gehört nach meiner Kenntnis übrigens genauso eine seriös arbeitende Behörde des Namens "Jobcenter" - sogar persönlich in den Hausbriefkasten eingeworfene Briefe verschwanden spulos in mehreren Fällen. Ebenso kommen häufiger Briefe von Mietern an Vermieter (z.B. Widerspruch gegen Kündigung) abhanden oder beispielsweise Reklamationen von Kunden, oder nicht eigenhändig zu übergebende Warensendungen, oder Preiserhöhungen . . . etc. etc. ... Es mag daher einseitig voreingenommen erscheinen, von einer bestimmten "selben" Klientel zu sprechen. Bestenfalls könnte daraus eine Art lebenserfahrungsbedingte Grundregel aufgestellt werden des Inhaltes, daß der durch einen Sendungsempfang wirtschaftlich benachteiligte Adressat naturgemäß ganz unbewusst dazu neigt, derartige Sendungen inmitten des alltäglichen Werbemülls zu übersehen, inmitten allgemeiner Überarbeitung versehentlich falsch wegzuheften oder inmitten grundsätzlicher Umstrukturierung unbemerkt der Papiertonne zu überantworten -- um später tatsächlich überzeugt und aufrichtig empört ausrufen zu dürfen, er habe von nichts gewusst. Sofern also die o.a. Feststellung dahingehend zu verstehen sein sollte, stimme ich zu. |
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