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öffentlich-rechtlicher Vergleich § 55 VwVfG

Dies ist eine Diskussion zu öffentlich-rechtlicher Vergleich § 55 VwVfG innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 13.08.2010, 14:43
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öffentlich-rechtlicher Vergleich § 55 VwVfG

Hallo,
ich habe eine Frage zum öffentlich-rechtlichen Vergleich nach § 55 VwVfG.
Ich sitze hier gerade an einem Fall, bei dem (um den wesentlichen Teil zusammenzufassen) jemand einen Biergarten eröffnen will. Es kommt zum Streit über die zu erwartenden tatsächlichen Lärmbelästigungen (mehr Informationen stehen nicht im Sachverhalt) und die Behörde und der Bürger schliessen einen Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG, wonach bestimmte Lärmschutzauflagen festgeschrieben und desweiteren noch eine Regelung nach § 47 III LBO Saar festgehalten wird (wonach die Pflicht, notwendige Parkplätze zu errichten, unter bestimmten Bedingungen gegen Zahlung einer Gebühr entfällt), wobei die Gebühr zu hoch angesetzt wurde und letztlich geprüft werden muss, ob der Vertrag nichtig gemäß § 59 II Nr. 3 VwVfG ist.

Meine Frage bezieht sich nun darauf, inwiefern hier eine ungewisse Lage gegeben ist.

Die Lösung geht nur in einem Satz iVm der Prüfung der Nichtigkeit nach § 59 II Nr. 3 VwVfG darauf ein, eine ungewisse Lage liege vor, ich finde das aber nicht so offensichtlich.
Dem SV nach bezieht sich die Vergleichslage auf die Unklarheiten bzgl. der zukünftig zu erwartenden Lärmbelästigungen. Ob das für die Annahme einer tatsächlichen Ungewißheit reicht, sei dahingestellt.

Meine Frage knüpft aber an Folgendem an:
Lässt sich in irgendeiner Weise eine Ungewißheit auch bezüglich § 47 III LBO begründen? Kann die Regelung der Parkplatzsituation ungewiß sein, wenn man davon ausgeht, dass die Kosten für die Erstellung der Parkplätze unverhältnismäßig hoch ist, aber eben für genau diesen Fall nun einmal die Regelung des § 47 III LBO vorgesehen ist?

Und wenn sich der Vergleichsvertrag ausschliesslich auf die Lärmwerte bezieht, ist es dann überhaupt möglich, dort auch die Parkplatzsituation zu erfassen, wenn es dafür eine gesetzliche Regelung gibt? Mit anderen Worten, darf ich in einen zulässigen Vergleichsvertrag über ein ungewisses Thema X auch einen eigentlich gesetzlich klar geregelten Bereich Y aufnehmen?

Vielleicht ist ja auch gerade einer mit einem ähnlichen Thema befasst oder sonstwie in der Materie drin und kann mir weiterhelfen, denn meine mMn ziemlich stark vereinfachte Lösungsskizze kann das irgendwie nicht...



Vielen Dank schon mal an potentielle Retter und Helfer
sasako^^
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