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Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt

Dies ist eine Diskussion zu Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht

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Alt 12.08.2011, 13:23
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Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt

Hallo Zusammen,
ich habe gehört wie unsere Stadt mit Personen umgeht die durch die Räumung der Wohnung obdachlos werden und mit bin entsetzt.

Nehmen wir mal an da soll einer einzelnen Person mit Hund die Wohung geräumt werden. Der Grund ist ja erst mal völlig nebensächlich. Gibt ja so viel von Verarschung durch Vermieter oder Mietrückständen.....

Die Stadt hier wird alleinig nur tätig bei Familien. Bei ALleinstehenden wird erst garnix gemacht um die Obdachlosigkeit zu verhindern. Sie gehen einfach davon aus, dass der Gerichtsvollzieher alles regeln wird. Sollte sich dann doch mal jemand melden, werden einzelne Personen einfach an die Kreistadt verwiesen und die sollen den dann unterbringen. Familien oder Paaren werden dagegen wieder befristet in die Wohnung eingewiesen.

Städte und Gemeinden haben doch die Pflicht, unfreiwillig obdachlose Personen unterzubringen. Wie kann man dann einen solchen Fall einfach an eine andere Stadt weitergeben? Hat nicht jede Stadt selbst sich um ihre "Problemfälle" zu kümmern?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 14:45
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AW: Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt

Zitat:
Zitat von Krümelmonser01 Beitrag anzeigen
Bei ALleinstehenden wird erst garnix gemacht um die Obdachlosigkeit zu verhindern.
Ich möchte in aller Bescheidenheit anmerken, dass der Schuldner normalerweise monatelang weiß, dass er raus muss. Vielleicht kann er sich auch selber kümmern?!

Zitat:
Städte und Gemeinden haben doch die Pflicht, unfreiwillig obdachlose Personen unterzubringen.
Wer ist denn im Sachverhalt "unfreiwillig" obdachlos?
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  #3 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 15:50
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AW: Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt

Nehmen wir einfach mal an, dass es der Schuldner eben nicht monatelang weiß, dass er raus muss. Der Umstand wie die Räumung zustandekommt soll hier auch nicht Thema sein.

Durch eine Räumung wird man bestimmt nicht freiwillig obdachlos...
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  #4 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 15:55
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AW: Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt

Zitat:
Zitat von Krümelmonser01 Beitrag anzeigen
Nehmen wir einfach mal an, dass es der Schuldner eben nicht monatelang weiß, dass er raus muss.
Die Wahrscheinlichkeit dessen dürfte bei Null liegen.
Zitat:
Der Umstand wie die Räumung zustandekommt soll hier auch nicht Thema sein.
Doch, das muss ein Thema sein, denn man kann sich nicht die argumentativen Rosinen herauspicken.

Beispiel? Mietnomade, Pleitier, richtet Wohnung zugrunde und reagiert schlicht auf gar nichts. Briefverkehr bleibt im Kasten liegen. Irgendwann einmal steht der Schlüsseldienst mit Polizei und Räumkommando vor der Tür. Und? Böse, böse Stadt?

Zitat:
Durch eine Räumung wird man bestimmt nicht freiwillig obdachlos...
Die Ursache der Räumung hat man aber selber zu verantworten. Und sei es, dass man kein Geld hat.

Die Stadt ist normalerweise behilflich, wenn es darum geht, einen Wohnberechtigungsschein zu kriegen. Und auch die Stellen von Obdachlosenasylen sollten herauszukriegen sein.
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Alt 12.08.2011, 16:12
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AW: Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt

Nur ein Beispiel wie dies passieren kann. Versäumnisurteil -> Wird 2 Tage später per Post zugestellt -> Räumungsantrag beim Gerichtsvollzieher -> Räumungstermin 3 Wochen später. Alles in Allem ist dieses in 3-4 Wochen durchaus möglich. Aber das ist nur ein Beispiel und soll NICHT Bestandteil meiner Frage sein.

Ich hab doch hier eine geanz normale Situation angesprochen. Weit entfernt von Mietnormadenalarm! Geh doch einfach mal davon aus, dass es sich einfach um ein armes Würstchen handelt der wirklich einfach mal nur Pech hatte.

Was ein Wohnberechtigungsschein hier was bringen soll ist mir absolut schleierhaft. Selbst wenn der jenige wirklich die Räumung zu verwantworten hat, ist er dennoch nicht freiwillig obdachlos.

Es geht einfach um die Tatsache, ob das Ordnungsamt Obdachlose an eine andere Stadt oder Gemeinde, bzw. Kreisstadt verweisen darf, da ja doch eigentlich die Städte und Gemeinden selbst dafür verantwortlich sein sollten.
Alles andere ist Zivilprozesssache bzw. Mietrecht und braucht auch nicht in eine Argumentation mit einfließen.
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Alt 12.08.2011, 17:21
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AW: Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt

Zitat:
Es geht einfach um die Tatsache, ob das Ordnungsamt Obdachlose an eine andere Stadt oder Gemeinde, bzw. Kreisstadt verweisen darf, da ja doch eigentlich die Städte und Gemeinden selbst dafür verantwortlich sein sollten.
nicht jede gemeinde hat ein eigenes obdachlosenasyl... auch nicht jede gemeinde hat ein eigenes schwimmbad. man muss doch entsprechend der bedürfnisse der gemeinde planen - vorschriften dazu gibt es mw nihct.

natürlich kann die gemeinde dann freundlicherweise auf eine andere hinweisen, wos halt obdachlosenasyle gibt... der obdachlose muss natürlich dies nicht in anspruch nehmen. was ist das problem daran?

ich find es schon wichtig, dass die gemeinden für ihre schäfchen sorgen. nur ein kleinen resta n eigenverantwortung solle man den menschen doch auch noch lassen - oder?
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Alt 12.08.2011, 17:39
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Wenn die Stadt oder Gemeinde selbst keine Unterkünfte in ausreichender Größe und Ausstattung zur Verfügung stehen muss mW selbige eine befristete Wiedereinweisung in die Wohnung verfügen. Was ja auch bei Familien und Paaren hier wohl auch absoluter Standard ist. Vorrausgesezt es besteht keinerlei Gründe die dagegen sprechen würden. Sprich wirklicher Mietnormade oder Gefahr für Leib und Leben etc.
Ich denke nicht, dass die Kosten die durch das "Schaaf" entstehen auf eine andere Stadt usw. abgewälzt werden dürfen.

Ist ja bei ALG II Beziehern ähnlich Gegliedert. Hier muss jede Stadt ja auch selbst für einen Großteil der KdU aufkommen und kann diese aufgrund dessen dann nicht in eine andere Stadt "abschieben".

Es gibt hier absolut keinen Konkreten Anlass. Ich finde solch ein Vorgehen nur alles andere als i.O.
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Alt 12.08.2011, 17:54
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AW: Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt

Zitat:
Zitat von Krümelmonser01 Beitrag anzeigen
Wenn die Stadt oder Gemeinde selbst keine Unterkünfte in ausreichender Größe und Ausstattung zur Verfügung stehen muss mW selbige eine befristete Wiedereinweisung in die Wohnung verfügen.
das kann ich nicht glauben. die stadt kann doch nicht über wohunung verfügen, die ihr gar nicht gehören! enteignung haben wir ja noch nicht.

Zitat:
Was ja auch bei Familien und Paaren hier wohl auch absoluter Standard ist.
kann es wohl sein, dass du das verwechselst, in so fern, dass bei familien andere härtefall-regelungen gelten, so dass ein gerichtilcher widerspruch erfolg hat? die gemeinde kann ja nicht wohnungen "wiedereinweisen".

Zitat:
Vorrausgesezt es besteht keinerlei Gründe die dagegen sprechen würden. Sprich wirklicher Mietnormade...
und das will die gemeinde oder die stadt beurteilen....??? wozu haben wir dann noch gerichte?

Zitat:
Ich denke nicht, dass die Kosten die durch das "Schaaf" entstehen auf eine andere Stadt usw. abgewälzt werden dürfen.
ich vermute, dass sich städte in sachen unterkuft kurzschließen, so wie sie das bei schwimmbädern auch teilweise tun.

um welche art von "ungerechtigkeit" soll es bei diesem beispiel denn eigentlich gehen?
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  #9 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 18:26
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AW: Obdachlosenunterbringung Ordnungsamt

Bei Einzelpersonen sehe ich keinen Anlass für ein Eingreifen der Stadt. Die sind wesentlich flexibler als Familien, und für die sind auch Obdachlosenunterkünfte zumutbar. Eine Wiedereinweisung halte ich für nicht angemessen, denn das Recht des Eigentümers konkurriert.

Hier ist ein Einzelfallurteil, bei dem ein psychisch Kranker wiedereingewiesen wurde, allerdings nur für 2 Monate: http://www.dbovg.niedersachsen.de/En...00900031611+ME
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