Dies ist eine Diskussion zu Neue Aspekte und Belege, die erst im Verfahren geltend gemachen werden (wollen) innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Neue Aspekte und Belege, die erst im Verfahren geltend gemachen werden (wollen) Aufgrund des Umstandes 'U' ist 'K' der Rechtsauffassung, er habe gegenüber der Behörde 'B' den Anspruch 'A'. 'K' behauptet gegenüber der Behörde 'U' und belegt dieses mit den Dokumenten 'D'. Die Behörde hat eine gegensätzliche Rechtsauffassung und lehnt den Antrag ab. 'K' erhebt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Bei genauerer Betrachtung seiner Verhältnisse erkennt 'K', dass er gegenüber der Behörde innerhalb der gesetzten Frist, weitere den Umstand 'U' begründeten Tatsachen und Begründungen geltend gemacht hat. Dies möchte er nun im Verfahren tun. Er möchte a) weitere Gründe anführen, die seinen Anspruch auf 'U' begründen und b) bereits vorgebrachte Gründe durch weitere Belege erhärten. Meine Fragen dazu: 1) Darf der Kläger a) und b) oder nur a) oder b) oder überhaupt nichts davon? 2) Dürfen weitere, den Anspruch begründeten Tatsachen noch eingebracht werden, wenn diese erst nach Ablauf der Frist eingetreten sind und I) möglicherweise oder II) sehr wahrscheinlich zu einer Entsprechung des Antrages führen würden oder dies zukünftig tun würden (Bezieht sich auf b), also vertiefende Belege/Beweise) 3) Entsprechend wie 2) nur dies mal bezogen auf weitere Gründe. Also z.B. neben Umstand 'U1' nun auch 'U2' und 'U3', wobei 'U2' schon zum Antragszeitpunkt bestand, vom Kläger aber nicht wichtig genommen wurde und 'U3' erst im Widerspruchsverfahren aufgetreten ist. 3) Welche Möglichkeiten hat das Gericht bei diesen Fallkonstellationen? Ich bedanke mich jetzt schon für die Beantwortung. Auch Teilantworten würden mich interessieren. |
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