Dies ist eine Diskussion zu Nebenbestimmungen Gaststättenrecht innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Nebenbestimmungen Gaststättenrecht ich habe mal wieder ein Problem im Verwaltungsrecht ;-) Fall: Die Behörde K erteilt B eine Gaststättenerlaubnis mit der Maßgabe, dass die Gaststätte ab 01.01.12 eröffnet werden darf. Hierbei handelt es sich ja zweifelsfrei um eine Befristung nach §36 I Nr. 1 VwVfG. § 4 GastG sagt, dass die Gaststättenerlaubnis zu sagen ist, wenn... Was im Umkehrschluss heißt, dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach ist es ein Fall der gebundenen Verwaltung. §36 I VwVfG sagt, dass der VA in der gebundenen Verwaltung nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf, wenn dies durch Gesetz zugelassen ist. Kann mir jemand sagen, welche Rechtsnorm die Behörde zu einer Befristung ermächtigt? In den §§ 5 und 15 ist die Auflage, Auflagenvorbehalt und Widerrufsvorbehalt geregelt, ich finde jedoch nichts zur Befristung. Weiß jemand Rat? |
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| AW: Nebenbestimmungen Gaststättenrecht Ich bin zwar kein Spezialist für Gewerbe- und Gaststättenrecht, jedoch habe ich große Zweifel daran, dass man im Umkehrschluss aus § 4 GaststG folgern kann, dass die Erteilung der Gaststättenerlaubnis eine gebundene Entscheidung ist. § 4 GaststG regelt, in welchen Fällen die Erlaubnis (jedenfalls) zwingend zu versagen ist. Daraus folgt nicht, dass der Behörde außerhalb dieser zwingenden Versagungsgründe gesetzlich keinerlei Ermessen mehr zusteht. Hieregen spricht auch die Rechtsgrundlage der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, § 2 Abs. 1 GaststG. Die Vorschrift regelt lediglich, dass derjenige, der ein Gaststättengewerbe betreibt, einer Erlaubnis bedarf. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden (das wort "auch" deutet wohl eher darauf hin, dass in anderen Fällen ebenfalls die Gaststättenerlaubnis erteilt werden k a n n. |
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