Dies ist eine Diskussion zu Nachbarklage keine Benachrichtigung innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Nachbarklage keine Benachrichtigung Hänge gerade an einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung. Der Kläger wurde von der Genehmigung nicht informiert. Mein Problem ist, die Einordnung des Problems.. Wenn ich es bei formeller Rechtmäßigkeit prüfe, muss da ja auch eine Rechtsverletzung geprüft werden, die eigentlich erst in der materiellen Rechtmäßigkeit geprüft wird.. Oder prüfe ich "fehlende Benachrichtigung erst in der materiellen? wobei es ja zum Verfahren gehört. Ich bitte ganz dringend um Hilfe! Danke! |
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| AW: Nachbarklage keine Benachrichtigung Zitat:
In der formellen Rechtmäßigkeit wird das baurechtliche Genehmigungsverfahren geprüft. Da gehört auch die Nachbarbeteiligung hinein. Fehlt diese, führt das aber nicht automatisch zu einer rechtswidrigen Baugenehmigung. Spätestens bei Baubeginn erfährt er ja davon. Daher ist dies wohl eher ein Frage des Fristbeginns für die Klage.
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| AW: Nachbarklage keine Benachrichtigung Hab in einem Buch gelesen, wenn der Nachbar nicht von der Behörde benachrichtigt wurde, dann eine Benachrichtigung nicht erfoderlich ist, wenn er vorher zugestimmt oder unterschrieben hat oder die Baugenehmigung nicht seine Recht berührt. Hier sollte dann geprüft werden, ob die Genehmigung die Rechte berührt. Das verwirrt mich total, weil das ja eigentlich erst in/nach der materiellen geprüft wird. Wie geht man denn in so einer Situation vor bzw. wo und wie prüft man das? Es wurde in diesem Fall schon fertig gebaut. Kenntnis hat er erst einige Zeit danach erlangt. Danke für die Hilfe! |
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| AW: Nachbarklage keine Benachrichtigung Zitat:
Ich sehe das eher so: Die Nachbarbeteiligung ist eine Formvorschrift. Es geht hier lediglich darum ob diese eingehalten wurde. Ist er direkter Grundstücksnachbar "könnten" seine Rechte berührt sein. Ob dem so ist, sagst du ja selbst, prüft man in der materiellen RM. Ähnlich der Klagebefugnis. Es gibt auch die Möglichkeit der amtlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung.
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| AW: Nachbarklage keine Benachrichtigung Eine Baugenehmigung für den Nachbarn ist (fast) immer ein belastender Verwaltungsakt, d.h. es besteht die Möglichkeit des Widerspruchs in der gegebenen Frist. Wurde man nicht darauf hingewiesen, so ist eine Frist noch nicht eröffnet, d.h. es kann bis zur Bekanntmachung Anfechtungsklage erhoben werden. Wurde falsch bekanntgemacht (die Rechtsmittelbelehrung), so steht eine Frist von einem Jahr zur Verfügung. Dieses fehlen kann man unter Frist bei der Zulässigkeit der Klage prüfen und natürlich auch bei der formellen Rechtmäßigkeit unter Verfahren. DOch solch ein formeller Fehler wird kaum zur endgültigen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, denn diese sind idR heilbar oder unbeachtlich.
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| AW: Nachbarklage keine Benachrichtigung Zitat:
Bzgl. der Klagefrist, so beginnt diese ab Bekanntgabe des VAs. Wenn aber nie bekanntgegeben worden ist, kann auch denklogisch keine Frist laufen. Es kann aber auch zBsp. nicht sein, dass drei Jahre nach (Baugenehmigung und) Fertigstellung des Bauwerkes der Nachbar Anfechtungsklage erhebt. Ich brauch 'nen Paragrafen.
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| AW: Nachbarklage keine Benachrichtigung Zitat:
Ist möglicherweise § 46 LVwVfG einschlägig? Oder beginnt ab Baubeginn eine "neue" nicht im Gesetz geregelte Frist zu laufen? Oder muss man mit der allgemeinen Leistungsklage ankommen? Das alles kann ich auch nicht mit 100% Sicherheit beantworten.
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