Dies ist eine Diskussion zu Kosten Verfahren Verwaltungsgericht innerhalb des Forums Verwaltungsrecht / -prozeßrecht
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| Kosten Verfahren Verwaltungsgericht folgender fiktiver Fall. Antragsteller legt am 01.09.01 Widerspruch gegen einen Bescheid ein. Nach mehr als 9 Monaten und mehreren Nachfragen zum Bearbeitungstand entschließt sich der Antragsteller am 23.06.02 Untätigkeitskläge bei Verwaltungsgericht einzulegen. Just am 25.06.02 liegt der Bescheid im Briefkasten, der dem Widerspruch vollständig abhilft. Um die Justiz nicht weiter zu belasten schickt der Antragsteller noch am 25.06.02 ein Fax zum Gericht und zieht die Klage zurück. Laut Gericht sind Brief und Fax am gleichen Tag eingegangen. Am 29.06.02 stellt das Gericht das Verfahren ein. Der Kläger soll dabei die Kosten des Verfahrens tragen. 1. Frage Wäre das so korrekt? Ursächlich für die Klage wäre schließlich die überlange Bearbeitungsdauer der Behörde. Der Kläger kann schließlich nie wissen, wann denn nun doch mal irgendwann der Bescheid eintrudelt, oder eben nicht. Angenommen der 25.06. wäre ein Freitag, demzufolge der 29.06. ein Dienstag. Berücksichtigt man die üblichen Postlauf- und Bearbeitungszeiten, so kann die Behörde vom Verfahren erst durch den Einstellungsbeschluss erfahren haben. Insofern sollten keine Kosten gem. § 162 VwGO angefallen sein. 2. Frage Könnte die Behörde nun trotzdem erfolgreich mit Verweis auf Abs. 2 S. 3 i.V.m. Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG anstelle der tatsächlichen Kosten die Auslagenpauschale beim Gericht beantragen? Die Pauschale wäre m.M. nur anstelle tatsächlicher Kosten möglich, nicht jedoch anstelle keiner Kosten. Schließlich wären zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine Aufwendungen notwendig. Es wäre zudem unklar, wie sie angesichts des Zeitfensters überhaupt entstehen könnten. 3. Frage Wie könnte ein betroffener Kläger für die Zunkunft vermeiden, dass ihm möglicherweise solche Kosten aufgebürdet werden. Schließlich besteht immer die Gefahr, dass gerade einen Tag nach Klageeinreichung der begehrte Bescheid ergeht. Das Verfahren würde doch dann auch eingestellt oder etwa nicht? Inwiefern könnte hier § 161 Abs 3 VwGO eine Rolle spielen? Der Antragsteller könnte dies gar nicht richtig interpretieren, was da gemeint ist. Er tendiert dazu, dass in der hiesigen Musterkonstellation eigentlich die Behörde alle Kosten tragen müßte. Allerdings entspringt diese Interpretation wohl eher dem Gerechtigkeitsempfinden und weniger dem Recht. Und da das ganze hier ein Diskussionsforum ist, gleich noch eine Frage. Wäre es nicht eine unglaubliche Frechheit, ein Behörde würde nach mehr als neun Monaten Bearbeitungsdauer noch einen Kostenantrag fürs Nichtstun an das Gericht schicken? Vielen Dank für Eure Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen El Buffo |
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